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   EuGH, 11.11.1987 - 259/85   

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https://dejure.org/1987,688
EuGH, 11.11.1987 - 259/85 (https://dejure.org/1987,688)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1987 - 259/85 (https://dejure.org/1987,688)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1987 - 259/85 (https://dejure.org/1987,688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 93 ABSATZ*2
    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - RECHTLICHES GEHÖR - GELTUNG FÜR VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DER KOMMISSION - PRÜFUNG VON BEIHILFEVORHABEN - UMFANG

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - RECHTLICHES GEHÖR - GELTUNG FÜR VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DER KOMMISSION - PRÜFUNG VON BEIHILFEVORHABEN - UMFANG; ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 93 ABSATZ*2 ); 2. STAATLICHE BEIHILFEN - BEGRIFF - SEKTORIELLE BEIHILFEN, DIE DURCH EINE ...

  • Judicialis

    EWG-VERTRAG ART. 92 ABS. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-VERTRAG ART. 92 ABS. 3
    1. GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - RECHTLICHES GEHÖR - GELTUNG FÜR VERWALTUNGSVERFAHREN VOR DER KOMMISSION - PRÜFUNG VON BEIHILFEVORHABEN - UMFANG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 4393
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-345/02

    Pearle u.a.

    24 Eine Maßnahme einer staatlichen Stelle, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstige, verliere ihren Beihilfecharakter nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch von der staatlichen Stelle auferlegte und bei den betroffenen Unternehmen erhobene Beiträge finanziert werde (Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinicke & Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 23).

    Diese Auskünfte hätten sich sowohl auf die Organisation der Werbekampagne als auch auf ihre Finanzierungsmodalitäten beziehen müssen (Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487).

    32 Außerdem verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung, dass alle in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74).

    35 Jedoch können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und GEMO, Randnr. 24).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Außerdem folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil Italien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 231, Randnr. 20, und Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Randnr. 69).

    Was die Begründetheit der Entscheidung der Kommission in der vorliegenden Frage anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch eine relativ geringfügige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, wenn in dem Sektor, in dem das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 27, sowie Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 49).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    131 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird der Wettbewerb verfälscht, wenn eine Maßnahme die Belastungen des begünstigten Unternehmens vermindert und damit seine Stellung gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihm in Wettbewerb stehen, stärkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24).
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