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   EuGH, 17.12.1987 - 323/86   

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EuGH, 17.12.1987 - 323/86 (https://dejure.org/1987,2106)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.1987 - 323/86 (https://dejure.org/1987,2106)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1987 - 323/86 (https://dejure.org/1987,2106)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Collini / ONPTS

    VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES, ARTIKEL 46 ABSATZ*3
    1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERS - UND TODESFALLVERSICHERUNG - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT - ANWENDUNG AUF DEN FALL, DASS DIE ÜBERSCHREITUNG DES THEORETISCHEN BETRAGS NICHT AUF EINE ÜBERSCHNEIDUNG ...

  • EU-Kommission

    Collini / ONPTS

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Verordnungen durch den EuGH; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige; Sozialversicherung für Wanderarbeiter

  • Judicialis

    VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46 Abs. 3
    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERS - UND TODESFALLVERSICHERUNG - BERECHNUNG DER LEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT - ANWENDUNG AUF DEN FALL, DASS DIE ÜBERSCHREITUNG DES THEORETISCHEN BETRAGS NICHT AUF EINE ÜBERSCHNEIDUNG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Überschneidung von Versicherungszeiten; Begriff der unabhängigen Leistung iS von Art 46 Abs 1 EWGV 1408/71; Kürzung einer Versicherungsleistung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1987, 5489
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-5/91

    Antonietta Di Prinzio gegen Office national des pensions. - Soziale Sicherheit

    In dem wichtigen Urteil Collini (32) haben sie ausserdem anerkannt, daß Artikel 46 auch dann in seiner Gesamtheit anwendbar ist, wenn die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten tatsächlich auf die im ersten Mitgliedstaat für die volle Rente vorgeschriebene Hoechstdauer beschränkt ist.

    Im Urteil Collini haben Sie die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift für den Fall dargelegt, daß - wie im vorliegenden Fall - nur eine einzige selbständige Leistung festzustellen ist:.

    In einem Fall wie dem vom vorlegenden Gericht geschilderten werden, wenn das nationale belgische Recht angewandt wird, die volle belgische Rente durch Anwendung der nationalen Antikumulierungsklausel und, wenn das Gemeinschaftsrecht angewendet wird, die Summe der selbständigen Leistung und der italienischen Invaliditätsrente durch Anwendung von Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2, wie er im Urteil Collini ausgelegt wird, gekürzt.

    (27) - Vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86 (Collini, Slg. 1987, 5489, Randnr. 10 a. E.), in dem es genau um diesen Fall geht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-325/93

    Union nationale des mutualités socialistes gegen Aldo Del Grosso. -

    Dagegen verwendet ihn der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Zusammentreffen von Renten seit dem Urteil Collini(5) zur Bezeichnung der gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 berechneten Leistung, also der vollständigen Rente, die sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers ergibt, wenn allein diese Rechtsvorschriften angewendet und Zeiten, die der Betroffene nach auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat, nicht berücksichtigt werden.

    (5) ° Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86 (Collini, Slg. 1987, 5489, Randnrn. 10 und 15), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-199/88 (Cabras, Slg. 1990, I-1023), vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-342/88 (Spits, Slg. 1990, I-2259, Randnr. 12), vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91 (Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 34) und vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 19).

  • EuGH, 11.06.1992 - C-90/91

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

    33 Gewährt nur ein Träger eine selbständige Leistung, so hat er diese Leistung zu berichtigen, indem er sie gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe der selbständigen Leistung und der proratisierten Leistungen den höchsten theoretischen Betrag überschreitet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86, Collini, Slg. 1987, 5489).
  • EuGH, 18.02.1992 - C-5/91

    Di Prinzio / Office national des pensions

    63 In einem Fall wie dem des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ergibt sich aus dem Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86 (Collini, Slg. 1987, 5489), daß, wenn nur ein Träger eine selbständige Leistung gewährt, dieser Träger die Leistung zu berichtigen hat, indem er sie gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe seiner selbständigen Leistung und der proratisierten Leistung die in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Hoechstgrenze überschreitet.
  • EuGH, 21.03.1990 - 199/88

    Cabras / INAMI

    17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86 ( Collini, Slg. 1987, 5489 ) ausgeführt hat, geht aus Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hervor, daß Artikel 46 dieser Verordnung einschließlich der Antikumulierungsvorschrift in Artikel 46 Absatz 3 auf Leistungen bei Invalidität entsprechend anzuwenden ist, wenn für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, sofern nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten die Höhe der Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-161/98

    Platbrood

    8: - Vgl. Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71.9: - Vgl. Artikel 46 b Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.10: - Schriftsatz Beklagter S. 4. Urteile vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) vom 16. Mai 1979 in der Rechtssache 236/78 (Mura, Slg. 1979, 1819) vom 4. Juni 1985 in der Rechtssache 58/84 (Romano, Slg. 1985, 1679) vom 4. Juni 1985 in der Rechtssache 117/84 (Ruzzu, Slg. 1985, 1697) vom 13. März 1986 in der Rechtssache 296/84 (Sinatra, Slg. 1986, 1047) vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86 (Coenen, Slg. 1987, 3589) vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86 (Collini, Slg. 1987, 5489) vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88 (Di Felice, Slg. 1989, 923) vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-199/88 (Cabras, Slg. 1990, I-1023) und vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo u. a., Slg. 1992, I-3851) .
  • EuGH, 06.04.1995 - C-325/93

    Union nationale des mutualités socialistes / Del Grosso

    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteile vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86, Collini, Slg. 1987, 5489, Randnrn.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-31/92

    Larsy / INASTI

    20 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß die Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge den höchsten der theoretischen Rentenbeträge überschreitet, selbst wenn sich die Überschreitung dieser Obergrenze nicht aus einer Überschneidung von Versicherungszeiten ergibt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86, Collini, Slg. 1987, 5489, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-31/92

    Marius Larsy gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs

    ( 27 ) Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86 (Slg. 1987, 5489, Randnr. 13), Hervorhebung von mir.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88

    Giovanni Cabras gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité. - Soziale

    Dies hat der Gerichtshof in der Rechtssache 323/86 (Collini/ONPTS, Slg. 1987, 5489) entschieden, und so ist das INAMI im vorliegenden Fall I-.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-52/99

    Camarotto

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91

    Office national des pensions gegen Emilio Di Crescenzo und Angela Casagrande,

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-144/96

    Office national des pensions (ONP) gegen Maria Cirotti.

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