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   EuGH, 08.03.1988 - 339/85   

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https://dejure.org/1988,3835
EuGH, 08.03.1988 - 339/85 (https://dejure.org/1988,3835)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.1988 - 339/85 (https://dejure.org/1988,3835)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 1988 - 339/85 (https://dejure.org/1988,3835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Brunotti / Kommission

    Beamtenstatut, Artikel 72 Absatz 1; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 3 Absatz 3
    Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen - Anspruch auf Leistungen - Voraussetzung - Keine Sicherung durch eine andere öffentliche Krankenfürsorge - Im Statut nicht vorgesehene Voraussetzung - ...

  • EU-Kommission

    Brunotti / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung von den unterhaltsberechtigten Kindern eines Beamten gleichgestellten Personen; Krankenversicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften; Krankheitsfürsorge zugunsten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften; Doppelte Krankenversicherung der ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen - Anspruch auf Leistungen - Voraussetzung - Keine Sicherung durch eine andere öffentliche Krankenfürsorge - Im Statut nicht vorgesehene Voraussetzung - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Krankenversicherung für Personen, die den unterhaltsberechtigten Kindern des Beamten gleichgestellt sind.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 1379
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Im übrigen hat der Gerichtshof sie selbst als "Durchführungsvorschrift zum Statut" qualifiziert und ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Vorschriften des Statuts geprüft, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Regeln nicht über die Grenzen hinausgehen, die der Rat in Artikel 72 des Statuts gezogen hat (Urteile vom 20. November 1980 in der Rechtssache 806/79, Gerin/Kommission, Slg. 1980, 3515, Randnr. 15 und vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85, Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379, Randnr. 13).

    Ferner hat der Gerichtshof allgemein festgestellt, daß Artikel 72 Absatz 1 des Statuts, wonach dem Beamten und seinem Ehegatten in Krankheitsfällen nach einer für die Organe gemeinsamen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz gewährleistet wird, es den Verfassern dieser Regelung überläßt, unter Beachtung der Vorschriften des Statuts und der von diesem verfolgten Zwecke den Geltungsbereich dieser Krankheitsfürsorge näher zu regeln (Urteil Brunotti/Kommission, a. a. O., Randnr. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1988 - 124/87

    Giovanna Gritzmann-Martignoni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    34. Selbst angesichts der weitreichenden Befugnisse, die der Gerichtshof zum Beispiel in seinem Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85 2 den nachgeordneten "Gesetzgebern" der Gemeinschaftsorgane eingeraümt hat, steht es nicht mehr in den Befugnissen eines Abteilungsleiters der Beklagten, Ausschlußfristen vorzusehen, die weder dem Statut noch den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Anstellungsbehörde zu entnehmen sind.

    2 - Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85, E. Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379.3504.

  • EuGH, 13.07.1989 - 58/88

    Olbrechts / Kommission

    Zuerst ist festzustellen, daß die in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts für den Schutz des Ehegatten durch das gemeinsame System aufgestellte Voraussetzung eine doppelte Krankenversicherung soweit wie möglich ausschließen soll ( siehe das Urteil vom 8 . März 1988 in der Rechtssache 339/85, Brunotti, Slg .
  • EuGöD, 30.11.2009 - F-86/08

    Voslamber / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit -

    Nach der Rechtsprechung soll Art. 72 des Statuts den Schutz des mitangeschlossenen Ehegatten durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem subsidiär auf die Fälle beschränken, in denen dieser anderweitig keine vergleichbaren Leistungen erhalten kann, und eine doppelte Krankenversicherung so weit wie möglich ausschließen (Urteile des Gerichtshofs vom 8. März 1988, Brunotti/Kommission, 339/85, Slg. 1988, 1379, Randnr. 12, und vom 13. Juli 1989, 01brechts/Kommission, 58/88, Slg. 1989, 2643, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. November 1993, Cordier/Kommission, T-13/93, Slg. 1993, II-1215, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.1992 - C-70/91

    Rat der Europäischen Gemeinschaften gegen Anita Brems. - Beamte - Begriff des

    (25) - Vgl. Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85 (Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1394).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1989 - 58/88

    Francis Olbrechts und Ingeborg Olbrechts, geborene Hogrefe, gegen Kommission der

    Dies erklärt, weshalb dieser Artikel für den Ehegatten die Voraussetzung aufstellt, daß kein Krankenversicherungsschutz nach einem anderen System bestehen darf (siehe das Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85, Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379, Randnr. 11).
  • EuG, 12.05.2004 - T-191/01

    Hecq / Kommission

    Gerichtshof, 8. März 1988, Brunotti/Kommission, 339/85, Slg. 1988, 1379, Randnr. 10; Gericht, 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92 und T-52/92, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 73.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1989 - 163/88

    Georgios Kontogeorgis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    des Artikels 72, der eine doppelte Zahlung für dasselbe Risiko verhindert (siehe das Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85, Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379, und das Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 58/88, Olbrechts und Olbrechts/Kommission, Slg. 1989, 2643).
  • EuG, 24.11.1993 - T-13/93

    Roger Cordier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    34 Wenn der Ehegatte den Eintritt des Gemeinsamen Systems erreichen könnte, ohne zu beweisen, daß er das Verfahren seiner eigenen Krankenkasse ordnungsgemäß eingehalten habe, so wäre damit die Gefahr einer Doppelversicherung verbunden, die im Widerspruch zu Artikel 72 des Statuts und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes stuende, der in seinem Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 339/85 (Brunotti/Kommission, Slg. 1988, 1379) wie folgt entschieden habe: "Aus diesen Bestimmungen [Artikel 72 Absatz 1 des Statuts] ergibt sich, daß die Verfasser des Statuts von der Vorstellung ausgegangen sind, daß der Bereich der Krankenversicherung der Beamten und ihrer Familienangehörigen begrenzt werden muß, um eine doppelte Krankenversicherung soweit wie möglich auszuschließen.".
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