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   EuGH, 16.03.1988 - 44/88 R   

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https://dejure.org/1988,2842
EuGH, 16.03.1988 - 44/88 R (https://dejure.org/1988,2842)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.1988 - 44/88 R (https://dejure.org/1988,2842)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 1988 - 44/88 R (https://dejure.org/1988,2842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    De Compte / Parlament

    EWG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Bloß finanzieller Schaden

  • EU-Kommission

    De Compte / Parlament

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 83 § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Bloß finanzieller Schaden

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 1669
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.07.1984 - 141/84

    De Compte / Parlament

    Auszug aus EuGH, 16.03.1988 - 44/88
    Ein bloß finanzieller Schaden kann dann nicht als nicht wiedergutzumachen oder auch nur kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (Beschluß vom 17. September 1974 in der Rechtssache 62/74 R, Vellozzi/Kommission, Slg. 1974, 895; Beschluß vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 33/80 R, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1980, 1671; Beschluß vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Kommission, Slg. 1984, 2575).
  • EuGH, 06.02.1986 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.1988 - 44/88
    30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht (siehe z. B. Beschluß vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil GmbH & Co. KG/Kommission, Slg. 1986, 537).
  • EuGH, 21.08.1980 - 174/80

    Reichardt / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.1988 - 44/88
    Hierbei hat er zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, daß der sofortige Vollzug der Entscheidung, auf die sich der Aussetzungsantrag bezieht, geeignet ist, dem Antragsteller irreversible Schäden zuzufügen, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die Entscheidung aufgehoben werden sollte, oder die trotz ihrer vorläufigen Natur außer Verhältnis zum Interesse des betreffenden Organs daran stünden, daß seine Entscheidungen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag durchgeführt werden, auch wenn sie im Klagewege angefochten werden (Beschluß vom 21. August 1980 in der Rechtssache 174/80 R, Reichardt/Kommission, Slg. 1980, 2665).
  • EuGH, 17.09.1974 - 62/74

    Vellozzi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.1988 - 44/88
    Ein bloß finanzieller Schaden kann dann nicht als nicht wiedergutzumachen oder auch nur kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (Beschluß vom 17. September 1974 in der Rechtssache 62/74 R, Vellozzi/Kommission, Slg. 1974, 895; Beschluß vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 33/80 R, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1980, 1671; Beschluß vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Kommission, Slg. 1984, 2575).
  • EuGH, 22.05.1980 - 33/80

    Albini / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.03.1988 - 44/88
    Ein bloß finanzieller Schaden kann dann nicht als nicht wiedergutzumachen oder auch nur kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat (Beschluß vom 17. September 1974 in der Rechtssache 62/74 R, Vellozzi/Kommission, Slg. 1974, 895; Beschluß vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 33/80 R, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1980, 1671; Beschluß vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Kommission, Slg. 1984, 2575).
  • EuG, 17.10.1991 - T-26/89

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung -

    29 Mit Beschluß vom 16. März 1988 in der Rechtssache 44/88 R (Slg. 1988, 1669) wies der Präsident der Vierten Kammer des Gerichtshofes den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück, weil der Kläger nicht die gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erforderliche Dringlichkeit nachgewiesen hatte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1990 - C-213/89

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd u. a.

    Mit im wesentlichen gleicher Formulierung der Beschluß vom 8. April 1965 in der Rechtssache 18/65 R, Slg. 1966, 203, sowie die Beschlüsse vom 14. Dezember 1982 in der Rechtssache 260/82 R, Slg. 1982, 4371, vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 269/84 R, Slg. 1984, 4333, und vom 16. März 1988 in der Rechtssache 44/88 R, Slg. 1988, 1670.
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