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   EuGH, 24.03.1988 - 347/85   

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https://dejure.org/1988,413
EuGH, 24.03.1988 - 347/85 (https://dejure.org/1988,413)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.1988 - 347/85 (https://dejure.org/1988,413)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 1988 - 347/85 (https://dejure.org/1988,413)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Verordnung Nr . 729/70 des Rates, Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 Buchstabe b
    1 . Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Kommissionsseitige Beschränkung auf die dem EAGFL aus den Unregelmässigkeiten erwachsenden ...

  • EU-Kommission

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung über den vorgelegten Rechnungsabschluss des Vereinigten Königreiches für den Ausrichtungsfond und Garantiefond für die Landwirtschaft; Streit über die Kumulierung von Beihilfen an Erzeuger von Speisebutter und ...

  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EWG Art. 173

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 230; EWG Art. 173
    1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Kommissionsseitige Beschränkung auf die dem EAGFL aus den Unregelmässigkeiten erwachsenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 1749
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
    11 Nach den Grundsätzen für das Rechnungsabschlußverfahren des EAGFL, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt sind ( siehe insbesondere die Urteile vom 7 . Februar 1979 in den Rechtssachen 11/76, Niederlande/Kommission, Slg .

    Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 ( Niederlande/Kommission, a . a . O .) entschieden hat, erlauben diese Bestimmungen es der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu übernehmen .

  • EuGH, 02.12.1986 - 23/84

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
    Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 ( Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg . 1986, 3581 ) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt, da es der Wirksamkeit dieser Regelung im Wege stehe .

    Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 ( a . a . O .) festgestellt hat, hat die Kommission von Anfang an hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Systems der Preisdifferenzierung mit dem Gemeinschaftsrecht Vorbehalte angemeldet .

  • EuGH, 27.01.1981 - 1251/79

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
    Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 ( Italien/Kommission, Slg . 1981, 205 ) entschieden hat, bedürfen Rechnungsabschlussentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, aus denen heraus die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen .
  • EuGH, 12.07.1984 - 49/83

    Luxemburg / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
    14 Schließlich ist es Sache eines Mitgliedstaats nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst wurden ( siehe insbesondere das Urteil vom 17 . Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-209/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    18: Urteile Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 18) mit weiteren Nachweisen, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19) mit weiteren Nachweisen, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16) und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13) mit weiteren Nachweisen.

    36: Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 16) und Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 14).

    32 ff.) und Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 13).

    45: Vgl. Nrn. 54 ff., insbesondere 63.46: Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 14 und 15).

    47: Vgl. Fußnote 36.48: Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 60).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-238/96

    Irland / Kommission

    Dazu genügt die Feststellung, daß die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß keiner detaillierten Begründung bedürfen, soweit sie auf der Grundlage des oder der zusammenfassenden Berichte und der gesamten Korrespondenz zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission ergehen, was bedeutet, daß die betroffene Regierung eng an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung beteiligt war und deshalb den Grund kannte, aus dem die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13) hat die Kommission in Fällen, in denen es sich als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, keine andere Wahl, als die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben abzulehnen.

    Weist die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurück, sondern bemüht sie sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

    Hierzu genügt der Hinweis, daß die Kommission in Fällen, in denen es sich als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben ablehnen kann (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).

    Im übrigen hätte die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von diesen Verstößen betroffenen Ausgaben insgesamt ablehnen können, anstatt zu versuchen, die finanziellen Auswirkungen der Verstöße der irischen Kontrollbehörden festzustellen (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-242/96

    Italien / Kommission

    Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, und vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).

    Dazu ist zu bemerken, daß, wenn die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückweist, sondern sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen bemüht, die auf einer Beurteilung der Lage, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, beruhen, der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun hat (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

    Weist die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurück, sondern bemüht sie sich um eine Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

    Im übrigen hätte die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von diesen Verstößen betroffenen Ausgaben insgesamt ablehnen können, anstatt zu versuchen, die finanziellen Auswirkungen der Verstöße der italienischen Kontrollbehörden festzustellen (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).

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