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   EuGH, 21.06.1988 - 257/86   

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https://dejure.org/1988,1823
EuGH, 21.06.1988 - 257/86 (https://dejure.org/1988,1823)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.1988 - 257/86 (https://dejure.org/1988,1823)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 257/86 (https://dejure.org/1988,1823)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit und Rechtsschutz - Nationale Regelung auf einem vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebiet - Erfordernis einer eindeutigen Formulierung

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Klage der Kommission auf Feststellung eines Verstoßes der Italienischen Republik gegen Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates; Harmonisierung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern; Verstoß der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 169; EWG-Vertrag Art. 95
    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit und Rechtsschutz - Nationale Regelung auf einem vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebiet - Erfordernis einer eindeutigen Formulierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Befreiung der Einfuhr geringwertiger Gratismuster von der Mehrwertsteuer - Umsetzung der Richtlinie 77/388/EWG in innerstaatliches Recht.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 3249
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.01.1985 - 143/83

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 21.06.1988 - 257/86
    12 Sodann ist festzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe unter anderen das Urteil vom 30 . Januar 1985 in der Rechtssache 143/83, Kommission/Königreich Dänemark, Slg .
  • EuGH, 07.02.1984 - 166/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.06.1988 - 257/86
    Februar 1984 in der Rechtssache 166/82 ( Kommission/Italienische Republik, Slg . 1984, 459 ) reicht der Umstand, daß eine dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende Regelung nur sehr selten angewandt worden ist, nicht aus, den Verstoß zu beseitigen .
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-171/02

    Kommission / Portugal

    5 - Die Kommission zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249, Randnr. 12).

    7 - Zur Stützung ihrer Auffassung zitiert die Kommission das Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnr. 23).

    16 - Schlussanträge des Generalanwalts Vilaça vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 63/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 29).

    18 - Sie geht auf die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717), Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363) ein.

    28 - Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 35 bis 39); Urteil Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 24 bis 26); Urteil Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 20 und 22).

    Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, I-4365, Nr. 47).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    32 Ebenso müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. Urteil Kommission/Italien, 257/86, EU:C:1988:324, Rn. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-70/10

    Rechtsangleichung

    44 - Vgl. auch Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark (143/83, Slg. 1985, 427, Randnr. 10), vom 21. Juni 1988, Kommission/Italien (257/86, Slg. 1988, 3249, Randnr. 12), vom 16. Juni 1993, Frankreich/Kommission (C-325/91, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 26), vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, Slg. 2009, I-8917, Randnr. 39), vom 11. November 2010, Grootes (C-152/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43), und vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio (C-77/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-144/14

    Cabinet Medical Veterinar Tomoiaga Andrei - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    35 Ebenso müssen die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. Urteil Kommission/Italien, 257/86, EU:C:1988:324, Rn. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99

    Prisco

    IV - Vorlagefragen 46. In der Rechtssache C-216/99 ersucht das Tribunale di Milano den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Verbieten es die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes - die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86(15) und in anderen Urteilen festgestellt hat, auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen - sowie der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Mitgliedstaat, sich auf eine innerstaatliche Ausschlussregelung wie die des Artikels 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 des Dekretes Nr. 641/72 des Präsidenten der Republik zu berufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erwähnte Artikel 11 die dreijährige Ausschlussfrist rückwirkend auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben erstreckt hat, obwohl sie in dem erwähnten Artikel 13 Absatz 2 - nach der eigentlichen Bedeutung der Wörter, wie sie miteinander verbunden sind - ausdrücklich auf die "Erstattung irrtümlich gezahlter Abgaben" beschränkt war, so dass nicht nur die Betroffenen, sondern auch alle Instanzgerichte veranlasst wurden, sie in diesem Sinne auszulegen? Lässt es sich also mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dass ein nationales Gericht rückwirkend eine Ausschlussfrist nach einer Vorschrift anwendet, die nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortlauts nicht auf den in Rede stehenden Fall anwendbar ist? 2. Sind die Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG(16) in dem Sinne auszulegen, dass sie dem Erlass einer nationalen Regelung wie der vom italienischen Gesetzgeber mit Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 geschaffenen entgegenstehen, die Erstattungen für zu Unrecht erfolgte Zahlungen auf die jährliche Abgabe nachträglich einem pauschalen Abschlag für die Eintragung von die Gesellschaft betreffenden Vorgängen in das Unternehmensregister (früher Geschäftsstellenregister) unterwirft, für die alle Gesellschaften bereits eine in der nationalen Regelung vorgesehene Vergütung geleistet haben? Kann der nationale Gesetzgeber also - vor dem Hintergrund der erwähnten Richtlinie - nachträglich mit einem als Auslegungsregelung bezeichneten Gesetz eine Verdoppelung bereits bezahlter Abgaben anordnen? 47. In der Rechtssache C-222/99 ersucht die Corte d'appello di Roma den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998, mit der rückwirkend für die Eintragung des Gesellschaftsvertrags der einheitliche Betrag von 500 000 LIT und für die Eintragung der sonstigen Gesellschaftshandlungen verschiedene Pauschalbeträge (je nach Gesellschaftstyp von 750 000 LIT bis 90 000 LIT) festgesetzt worden sind, angesichts einer von einer Gesellschaft bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage wegen Erstattung der Abgabe für staatliche Konzession, die in den Jahren 1985 bis 1992 aufgrund von Gesetzen gezahlt wurde, die gegen Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969(17) verstoßen (siehe Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91)(18), mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und der Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 vereinbar? Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die genannte Bestimmung (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448/98) zwar angesichts der objektiv maßvollen Höhe der Beträge und der erneuten Bezugnahme auf die Eintragung der Gesellschaftshandlungen offenbar auf Pauschalbeträge, die anscheinend den Kosten für die Dienstleistung entsprechen, (und damit auf Abgaben mit Gebührencharakter gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Richtlinie 69/335) hat abstellen wollen, dass sie in Wirklichkeit jedoch erlassen wurde, ohne dass irgendeine vorherige Ermittlung oder Berechnung der Kosten der den Gesellschaften erbrachten Dienstleistung (diese Kosten lassen sich, da es sich um Aufwendungen für nunmehr zurückliegende Jahre handelt, anhand der Anzahl und des Rangs der beteiligten Bediensteten, der von diesen aufgewendete Zeit und der für den Vorgang anfallenden Sachkosten leicht ermitteln) stattgefunden hat und ohne dass sich ein glaubwürdiger Zusammenhang zwischen den verlangten Beträgen und der Dienstleistung feststellen lässt, die den Unternehmen damals konkret erbracht wurde, die überdies eine Abgabe für die Eintragung und deren jährliche Erneuerung und nicht für die pauschale Eintragung von Gesellschaftshandlungen gezahlt hatten.

    14: - G.U.R.I. Supplement Nr. 302 vom 29. Dezember 1998.15: - Slg. 1988, 3249.16: - ABl.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

    Vor diesem Hintergrund hat das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunale Mailand dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Verbieten es die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes - die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 [Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249] und in anderen Urteilen festgestellt hat, auf den vom Gemeinschaftsrecht erfassten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen - sowie der gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einem Mitgliedstaat, sich auf eine innerstaatliche Ausschlussregelung wie die des Artikels 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 des Dekretes Nr. 641/72 des Präsidenten der Republik zu berufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erwähnte Artikel 11 die dreijährige Ausschlussfrist rückwirkend auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben erstreckt hat, obwohl sie in dem erwähnten Artikel 13 Absatz 2 - nach der eigentlichen Bedeutung der Wörter, wie sie miteinander verbunden sind - ausdrücklich auf die "Erstattung irrtümlich gezahlter Abgaben" beschränkt war, so dass nicht nur die Betroffenen, sondern auch alle Instanzgerichte veranlasst wurden, sie in diesem Sinne auszulegen? Lässt es sich also mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dass ein nationales Gericht rückwirkend eine Ausschlussfrist nach einer Vorschrift anwendet, die nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortlauts nicht auf den in Rede stehenden Fall anwendbar ist? 2. Sind die Artikel 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG in dem Sinne auszulegen, dass sie dem Erlass einer nationalen Regelung wie der vom italienischen Gesetzgeber mit Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 geschaffenen entgegenstehen, die Erstattungen für zu Unrecht erfolgte Zahlungen auf die jährliche Abgabe nachträglich einem pauschalen Abschlag für die Eintragung von die Gesellschaft betreffenden Vorgängen in das Unternehmensregister (früher Geschäftsstellenregister) unterwirft, für die alle Gesellschaften bereits eine in der nationalen Regelung vorgesehene Vergütung geleistet haben? Kann der nationale Gesetzgeber also - vor dem Hintergrund der erwähnten Richtlinie - nachträglich mit einem als Auslegungsregelung bezeichneten Gesetz eine Verdoppelung bereits bezahlter Abgaben anordnen? Rechtssache C-222/99.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1990 - 120/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    , daß "die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes auf den vom Gemeinschaftsrecht erfaßten Gebieten eine eindeutige Formulierung der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die 5 - Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11.6 - Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, a. a. O., und Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 72/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1986, 1219.7 - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249; siehe auch Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83, Kommission/ Dänemark, Slg. 1985, 427.

    Die Art der Maßnahmen, deren es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts bedarf, könnte mit anderen Worten unterschiedlich sein, je nachdem, ob eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Gemeinschaftsrechtsverletzung im eigentlichen Sinn 8 - 257/86, a. a. O., Randnr. 12.9 - Siehe Urteil vom 15. Okcober 1986 in der Rechtssache 168/85, a. a. O.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07

    Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG -

    77 - Vgl. insoweit Urteile vom 21. Juni 1988, Kommission/Italien, 257/86, Slg. 1988, 3249, Randnr. 12, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03

    Frankreich / Parlament und Rat

    52 - Vgl. zum Beispiel die Urteile des Gerichtshofes, in denen die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit als Faktor betrachtet wurde, der für ein bestimmtes Ergebnis oder eine bestimmte Auslegung sprach, z. B. Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80 (Société anonyme Grondrand Frères, Slg. 1981, 1931) (Rechtssicherheit erfordert, dass die betreffenden Produkte unter einem bestimmten Untertitel des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden), in der Rechtssache C-325/85 (Irland/Kommission, zitiert in Fußnote 51) (Rechtssicherheit erfordert, dass ein einseitiger Vorschlag der Kommission an Irland bezüglich Fischquoten nicht als Gemeinschaftsrecht betrachtet werden kann), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache C-257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249) (unklare Rechtsnatur italienischer Vorschriften führt dazu, dass diese in einer gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden Art und Weise angewandt wurden) und vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1993, 3283) (Rechtssicherheit erfordert, dass jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihre Verbindlichkeit auf eine Rechtsgrundlage zurückführen muss).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    Es ist dann Sache des regionalen Gesetzgebers, dieser Situation abzuhelfen und die Wirkung des Gemeinschaftsrechts in vollem Umfang durchzusetzen: siehe u. a. die in der vorhergehenden Fußnote angeführten Urteile vom 26. Februar 1991 (Kommission/Italien, Randnr. 11; Kommission/Spanien, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 11); Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1997 - C-409/95

    DER GENERALANWALT SCHLIESST SICH DEN ERWÄGUNGEN DES GERICHTSHOFES IM URTEIL

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 02.08.1993 - C-276/91

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 28.04.1993 - C-306/91

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1996 - C-103/96

    Directeur général des douanes et droits indirects gegen Eridania Beghin-Say SA. -

  • EuGH, 26.02.1991 - 120/88

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-456/00

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 26.02.1991 - C-159/89

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-49/00

    Commission v Italy

  • EuGH, 26.02.1991 - C-119/89

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-160/99

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-71/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1994 - C-131/93

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1990 - 209/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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