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   EuGH, 21.06.1988 - 253/87   

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https://dejure.org/1988,1967
EuGH, 21.06.1988 - 253/87 (https://dejure.org/1988,1967)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.1988 - 253/87 (https://dejure.org/1988,1967)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 253/87 (https://dejure.org/1988,1967)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

    1 . Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung der Waren - Stoff, der für ein zusammengesetztes Erzeugnis "charakterbestimmend" im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b ist - Verfahren zur Ermittlung

  • EU-Kommission

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

  • Wolters Kluwer

    Tarifierung von Waren aus "Epoxidharz ( Anteil 36 GHT ), Kohlenstoffasern ( Anteil 42 GHT ) und Glasfasergewebe ( Anteil 22 GHT ) bestehendem, zur Herstellung von Rohren bestimmtes Halberzeugnis in Folienform"

  • Judicialis

    GZT Tarifnummer 39.01

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GZT Tarifnummer 39.01
    1. Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung der Waren - Stoff, der für ein zusammengesetztes Erzeugnis "charakterbestimmend" im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b ist - Verfahren zur Ermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 3351
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    20 Da die streitige Ware aus verschiedenen Stoffen besteht und keine der beiden oben erwähnten Unterpositionen genauer als die andere ist, kann für die Einreihung dieser Ware nur auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87, Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7).

    21 Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Sportex, Randnr. 8; siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, und Turbon International, Randnr. 26).

  • EuGH, 07.05.2009 - C-150/08

    Siebrand - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes

    Wenn Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen aus verschiedenen Stoffen bestehen und keine der beiden oben erwähnten Positionen genauer als die andere ist, muss für die Einreihung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988, Sportex, 253/87, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-123/09

    Roeckl Sporthandschuhe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Da die im Ausgangsverfahren streitigen Reithandschuhe aus verschiedenen Stoffen bestehen und es für ihre Einreihung keine spezifische Tarifposition gibt, ist die einzige Bestimmung, die für die Einreihung dieser Handschuhe herangezogen werden kann, somit die Allgemeine Vorschrift 3 b (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1988, Sportex, 253/87, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7, und vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 20).
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