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   EuGH, 02.02.1988 - 309/85   

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https://dejure.org/1988,661
EuGH, 02.02.1988 - 309/85 (https://dejure.org/1988,661)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.1988 - 309/85 (https://dejure.org/1988,661)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 309/85 (https://dejure.org/1988,661)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Barra / Belgischer Staat

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile - Rückwirkung - Grenzen - Rechtssicherheit - Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes, die dieser im Vorabentscheidungsurteil selbst ausübt - Spätere Einschränkung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Barra / Belgischer Staat

  • Wolters Kluwer

    Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht als eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ; Grundsatz der Rückwirkung der Vorabentscheidungsurteile ; Rückwirkende Erfassung ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; EWG-Vertrag Art. 7
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile - Rückwirkung - Grenzen - Rechtssicherheit - Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofes, die dieser im Vorabentscheidungsurteil selbst ausübt - Spätere Einschränkung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsbegriff beim Studium der Tiermedizin; Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit; Erstattung von Einschreibegebühren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Diskriminierungsverbot - Zugang zur nichtuniversitären Ausbildung - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 355
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    Februar 1985, dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier ( Rechtssache 293/83, Slg .

    Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Abgabe, Einschreibe - oder Studiengebühr für den Zugang zum berufsbildenden Unterricht eine gegen Artikel 7 EWG-Vertrag verstossende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn sie von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber von inländischen Studenten erhoben wird .

    Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 ( Gravier, Slg . 1985, 606 ) getroffene Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag ist nicht nur auf Anträge auf Zulassung zum berufsbildenden Unterricht beschränkt, die nach Erlaß dieses Urteils gestellt worden sind, sondern erfasst auch die Zeit davor .

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    18 Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann, doch dürfen diese Voraussetzungen, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt ( vgl . u . a . Urteil vom 9 . November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg .
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    11 Dazu ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen ( siehe insbesondere Urteil vom 27 . März 1980 in der Rechtssache 61/79, Amministrazione delle finanze dello Stato/Denkavit italiana, Slg .
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 02.02.1988 - 309/85
    April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne/Sabena, Slg . 1976, 455 ) entschieden hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen .
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

    Der Beklagten ist allerdings im Ansatz zuzustimmen, dass die Urteile des EuGH die Rechtslage ex tunc darstellen, also die Auslegung des EuGH auch für die Zeit vor Erlass von dessen Urteil gilt (EuGH, C-309/85 Rn. 13 - Barra; EuGH, C-24/86 Rn. 28 - Blaizot; EuGH, C163/90 Rn. 30 - Legros).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Das verstoße gegen die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513).

    Im Urteil Barra (Randnr. 19) hat der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der nur diejenigen Antragsteller die Erstattung einer vom Gerichtshof für vertragswidrig erklärten Abgabe verlangen können, die vor Erlaß des betreffenden Urteils eine Erstattungsklage eingereicht haben.

    Daraus folgt, daß die in den Urteilen Barra und Deville enthaltene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, wobei die Voraussetzungen ihrer Anwendung auf die Rechtsprechungsorgane der Mitgliedstaaten dahinstehen können.

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