Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.1988 - 226/87   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 und 189
    1 . Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Befugnisse der Kommission - Erlaß von Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag

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    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Befugnisse der Kommission - Erlaß von Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1988, 3611



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Wird zitiert von ... (18)  

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    35 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    38 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

    53 Zu den Gründen, die eine einseitige Rücknahme der Bürgschaft angeblich unmöglich machen, genügt die Feststellung, daß die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe möglicherweise infolge von deren Abschaffung gegenübersehen, nicht die absolute Unmöglichkeit begründen, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird (Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 63/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875, Randnr. 14).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    41 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    44 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99  
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).

    "38. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).

mehr
  • EuGH, 29.07.2010 - C-189/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Schutz des

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 6. März 2008, Kommission/Spanien, C-196/07, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89  
    68 Der Gemeinschaftsrichter erklärt Rechtsakte, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind, für inexistent, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lässt, die sich in den nationalen Rechtsordnungen finden (zum Begriff der rechtlichen Inexistenz von Gemeinschaftsakten vergleiche die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, a. a. O.; vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Kortner/Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177; vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005; vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechische Republik, Slg. 1988, 3611, sowie das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache 156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407).
  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90  

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

    36 Was den ersten Aspekt angeht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611) festgestellt, daß die von der Kommission erlassene Entscheidung vor dem Gerichtshof Gegenstand einer Nichtigkeitsklage des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, sein kann und als Grundlage einer Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EWG-Vertrag für den Fall dienen kann, daß der betreffende Mitgliedstaat ihr nicht nachkommt.
  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91  

    Kommission / Deutschland

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EWG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06  

    Verbot für Tennisschläger im Flugzeug-Handgepäck // Gutachten mit ungewöhnlich

    (82)  - In Fn. 80 angeführte Urteile Kommission/BASF, Randnr. 50, Chemie Linz/Kommission, Randnr. 95, und Kommission/Griechenland, Randnr. 20, sowie Urteil Hoechst/Kommission, in Fn. 63 angeführt, Randnr. 76. Auf Inexistenz des streitigen Rechtsakts hat der Gerichtshof erkannt u. a. in den Urteilen vom 12. Juli 1957, Dineke Algera u. a./Gemeinsame Versammlung (7/56, 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, 126), vom 21. Februar 1974, Roswitha Kortner, verheiratete Schots, u. a./Rat und Kommission (15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Slg. 1974, 177, Randnr. 33), und vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission (15/85, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 10 f.: "Auch ohne dass Anlass bestünde, über die Schwere der von der Kommission behaupteten Mängel zu entscheiden, genügt die Feststellung, dass weder der eine noch der andere offensichtlich ist. Keiner dieser Mängel war bei der Lektüre der Entscheidung erkennbar", vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland (226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 16), vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission (C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 84 bis 88), vom 8. Juli 1999, 1CI/Kommission (C-200/92 P, Slg. 1999, I-4399, Randnrn. 70 bis 73), vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission (C-235/92 P, Slg. 1999, I-4539, Randnrn. 96 bis 100), vom 20. Januar 2002, 1talien/Kommission (C-107/99, Slg. 2002, I-1091, Randnr. 45), Kommission/Griechenland, in Fn. 80 angeführt, Randnrn.
  • EuGH, 19.06.2008 - C-39/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen T-Mobile Austria GmbH -

    (34)  - In Fußnote 21 zitiertes Urteil, Randnr. 28. Der Gerichtshof hat die verbindliche Rechtswirkung von Entscheidungen, die die Kommission nach Artikel 86 Absatz 3 EG erlässt, erstmals im Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnrn. 11 und 12) anerkannt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05  

    Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-507/08  

    Staatliche Beihilfen - Abschreibung einer Steuerschuld durch das Finanzamt im

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04  

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 - Fischereiaufwand - Einrede

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland -

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