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   EuGH, 05.07.1988 - 289/86   

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https://dejure.org/1988,1394
EuGH, 05.07.1988 - 289/86 (https://dejure.org/1988,1394)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.1988 - 289/86 (https://dejure.org/1988,1394)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 1988 - 289/86 (https://dejure.org/1988,1394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuer auf die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats - Anwendung auf Betäubungsmittel, die sich im illegalen Handel befinden - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - ...

  • EU-Kommission

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Lieferung von Betäubungsmitteln ; Harmonisierung bzw. Angleichung des Umsatzsteuerrechts der Mitgliedstaaten

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 99; ; EWG-Vertrag Art. 100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 99; EWG-Vertrag Art. 100
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuer auf die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats - Anwendung auf Betäubungsmittel, die sich im illegalen Handel befinden - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 3655
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 05.07.1988 - 289/86
    Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 ( Einberger II, Slg . 1984, 1177 ) verwiesen, wonach bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln grundsätzlich keine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht .

    Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 dahin auszulegen, daß auch bei der Lieferung von Betäubungsmitteln innerhalb eines Mitgliedstaats keine Umsatzsteuerschuld entsteht?.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Aus den Urteilen vom 5. Juli 1988, Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat (289/86, Slg. 1988, 3655), und vom 29. Juni 1999, Coffeeshop "Siberië" (C-158/98, Slg. 1999, I-3971), ergebe sich, dass der Handel mit Betäubungsmitteln nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle.
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

    In einer derartigen besonderen Situation, in der jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, kann die Freistellung von der Mehrwertbesteuerung den Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität nicht berühren (EuGH, Urteil vom 5. Juli 1988 - Rechtssache C-289/86, Slg. 1988, 3655; vgl. zur Einfuhrumsatzsteuer EuGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - Rechtssache C-294/82, EuGRZ 1984, 261).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

    Der Umstand, daß diese Straftat in den Niederlanden nicht systematisch verfolgt werde, könne diese Beurteilung nicht ändern, die im übrigen dem Urteil vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655) entspreche, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt habe, daß die Lieferung von Betäubungsmitteln nicht der Mehrwertsteuer unterliege, da diese Erzeugnisse insoweit besondere Merkmale aufwiesen, als sie schon nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterlägen.

    Die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Happy Family sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerregelung darstelle, sei fraglich, ob das Urteil Happy Family auch auf die Zurverfügungstellung einer Verkaufsstätte für Cannabiserzeugnisse übertragbar sei, so daß eine Besteuerung ausgeschlossen wäre.

    Bei Bejahung dieser Frage würde der Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie erheblich eingeschränkt, zumal sich im übrigen in bestimmten Mitgliedstaaten seit dem Urteil Happy Family die Auffassungen zur Rechtswidrigkeit des Inverkehrbringens weicher Drogen in eine liberalere Richtung entwickelt hätten, so daß sich die Frage stelle, ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten werden könne.

    In einer derartigen besonderen Situation, in der zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor jeder Wettbewerb ausgeschlossen ist, kann der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht berührt sein, wenn der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist (vgl. insbesondere Urteile Happy Family, Randnr. 20, und vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 269/86, Mol, Slg. 1988, 3627, Randnr. 18).

    Die im Urteil Happy Family angestellten Erwägungen sind somit nicht unmittelbar auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache übertragbar.

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