Rechtsprechung
   EuGH, 02.02.1988 - 24/86   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 128
    1 . Sozialpolitik - Gemeinsame Berufsausbildungspolitik - Berufsausbildung - Begriff - Studium der Tiermedizin an einer Universität - Einschluß

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWG -Vertrag Art. 7, Art. 128, Art. 177
    1. Sozialpolitik - Gemeinsame Berufsausbildungspolitik - Berufsausbildung - Begriff - Studium der Tiermedizin an einer Universität - Einschluß

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1988, 379
  • NJW 1989, 3088
  • DVBl 1989, 605
  • NVwZ 1990, 54 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (69)  

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04  

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Die Einschränkung der zeitlichen Wirkung einer im Vorabentscheidungsverfahren getroffenen Entscheidung muss überdies in dem Urteil selbst enthalten sein, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird (EuGH 2. Februar 1988 - Rs. 24/86 [Blaizot] - EuGHE 1988, 379, Rn. 28).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04  

    Einkommensteuer - Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte

    Außerdem kann eine solche Einschränkung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteile vom 2. Februar 1988, Barra, 309/85, Slg. 1988, 355, Randnr. 13, und Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992, Legros u. a., C-163/90, Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30, vom 15. Dezember 1995, Bosman u. a., C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 142, und vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co., C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 57).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03  

    Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Beihilfe für Studenten in Form

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).

    Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse herbeizuführen (vgl. Urteile Blaizot, Randnr. 28, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C- 163/90, Legros u. a., Slg. 1992,  I-4625, Randnr. 30, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 108).

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