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   EuGH, 11.07.1988 - 176/88 R   

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https://dejure.org/1988,2369
EuGH, 11.07.1988 - 176/88 R (https://dejure.org/1988,2369)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1988 - 176/88 R (https://dejure.org/1988,2369)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1988 - 176/88 R (https://dejure.org/1988,2369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hanning / Parlament

    EWG-Vertrag, Artikel 185
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffenen Belange

  • EU-Kommission

    Hanning / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Europäischen Gerichtshof; Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung; Dringlichkeitsvoraussetzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung; Anspruch eines Beamten auf Ernennung auf Grund eines ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffenen Belange

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 3915
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

    15 Einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung insoweit, als durch sie ein neues Einstellungsverfahren anstelle des Auswahlverfahrens Nr. PE/41/A eröffnet wurde, den der Kläger am selben Tage stellte, hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes am 11. Juli 1988 zurückgewiesen ( Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915 ).

    Daher sind ihm die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache 176/88 R aufzuerlegen.

  • EuGH, 31.01.1991 - C-345/90

    Parlament / Hanning

    Mit Beschluß vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R (Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915), der vor der Verweisung der Rechtssache an das Gericht erging, hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes den Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Kläger aus dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung kein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könne, da, falls er obsiegen sollte, die etwaige Ernennung eines anderen Bewerbers bei Abschluß des laufenden Verfahrens nichtig wäre und das erste Verfahren wieder seinen normalen Verlauf nähme, als wäre die streitige Entscheidung nicht ergangen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1991 - C-345/90

    Europäisches Parlament gegen Jack Hanning. - Rechtsmittel - Beamte -

    (4) Rechtssache 176/88 R (Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915).
  • EuG, 03.03.1993 - T-58/91

    Dierk Booss und Robert Caspar Fischer gegen Kommission der Europäischen

    Nach Auffassung des Gerichtshofes würde die Aufhebung dieser Entscheidung zur Nichtigkeit einer späteren Ernennung führen (Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915, Randnr. 13).
  • EuG, 02.05.1994 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

    25 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung der Dringlichkeit einstweiliger Anordnungen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte, bevor eine Entscheidung zur Hauptsache ergeht, dem Antragsteller irreversible Schäden, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben würde, oder aber solche Schäden verursachen kann, die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners an der Durchführung seiner Rechtsakte stuenden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind (vgl. Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915, Randnr. 9).
  • EuG, 08.10.1993 - T-507/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Beförderungsfähigkeit eines Beamten

    Der Erlaß dieser Anordnung, die in der Praxis der Aussetzung des Beförderungsverfahrens als solchen gleichkäme, stuende jedoch offensichtlich ausser Verhältnis zum Interesse des Rechnungshofs an einer Beendigung dieses Verfahrens (Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 11. Juli 1988 in der Rechtssache 176/88 R, Hanning/Parlament, Slg. 1988, 3915, Randnr. 9).
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