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   EuGH, 13.07.1988 - 160/88 R   

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EuGH, 13.07.1988 - 160/88 R (https://dejure.org/1988,1127)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.1988 - 160/88 R (https://dejure.org/1988,1127)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1988 - 160/88 R (https://dejure.org/1988,1127)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 1
    Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen

  • EU-Kommission

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Stoffe mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung; Verabfolgung von Stoffen zur therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken; Zulässigkeit des Gebrauchs hormonaler Stoffe bei zum Verzehr bestimmten Tieren; Prüfung der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 185; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 185; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 4121
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.01.1988 - 376/87

    Distrivet / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.07.1988 - 160/88
    1 1 Mit Beschluß vom 27. Januar 1988 wies der Präsident des Gerichtshofes einen Antrag der Firma Distrivet auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 87/561 des Rates mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegende Klage in der Hauptsache auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig sei (siehe Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet SA/Rat).

    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, geltend gemacht wird, erscheint es erforderlich, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist (siehe in diesem Sinne insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten und Partei Front national/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 2969, vom 8. Mai 1987 in der Rechtssache 82/87 R, Autexpo/Kommission, Slg. 1987, 2131, sowie vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet SA/Rat, Slg. 1988, 209).

  • EuGH, 08.05.1987 - 82/87

    Autexpo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.1988 - 160/88
    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, geltend gemacht wird, erscheint es erforderlich, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist (siehe in diesem Sinne insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten und Partei Front national/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 2969, vom 8. Mai 1987 in der Rechtssache 82/87 R, Autexpo/Kommission, Slg. 1987, 2131, sowie vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet SA/Rat, Slg. 1988, 209).
  • EuGH, 16.06.1970 - 69/69

    Alcan / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.1988 - 160/88
    25 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 1970 in der Rechtssache 69/69 (Alcan/Kommission, Slg. 1970, 385) entschieden hat, daß Artikel 173 Absatz 2 den einzelnen in allen den Fällen Rechtsschutz gewährleisten soll, in denen sie, ohne daß eine Entscheidung an sie ergangen ist, von einer Gemeinschaftshandlung, gleich welcher äußeren Erscheinungsform, unmittelbar und individuell betroffen werden.
  • EuGH, 08.04.1987 - 65/87

    Pfizer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.1988 - 160/88
    22 Der Gerichtshof hat zwar schon wiederholt hervorgehoben, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen ist, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen (siehe in diesem Sinne insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691).
  • EuGH, 16.10.1986 - 221/86

    Groupe des droites européennes / Parlament

    Auszug aus EuGH, 13.07.1988 - 160/88
    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, geltend gemacht wird, erscheint es erforderlich, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist (siehe in diesem Sinne insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten und Partei Front national/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 2969, vom 8. Mai 1987 in der Rechtssache 82/87 R, Autexpo/Kommission, Slg. 1987, 2131, sowie vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet SA/Rat, Slg. 1988, 209).
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.07.1988 - 160/88
    Mit Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855) erklärte der Gerichtshof auf die Klage des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG- Vertrag die Richtlinie 85/649 mit der Begründung für nichtig, daß der Rat eine wesentliche Formvorschrift dadurch verletzt habe, daß er das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates nicht beachtet habe.
  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.1988 - 160/88
    26 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe namentlich das Urteil vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789 und 790/79, Calpak und andere, Slg. 1980, 1949) soll mit dieser Bestimmung insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann.
  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

    Der Gerichtshof hat Richtlinien im übrigen mehrfach als allgemeingültige Handlungen qualifiziert (vgl. insbesondere Urteil vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11, Beschluß vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 28, und Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89, Regierung von Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605, Randnr. 16).

    30 Ausserdem verliert eine Handlung nach ständiger Rechtsprechung ihren normativen Charakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, für die sie gilt, nach Zahl oder sogar Identität mit mehr oder weniger grosser Genauigkeit bestimmen lassen (Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 611, vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69, Compagnie française commerciale et financière/Kommission, Slg. 1970, 221, Randnr. 11, vom 30. September 1982 in der Rechtssache 242/81, Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3213, Randnr. 7, und vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 13, Beschluß vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 29, Urteile vom 24. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 25, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-264/91, Abertal u. a./Rat, Slg. 1993, I-3265, Randnr. 16, und vom 29. Juni 1993, Regierung von Gibraltar/Rat, a. a. O., Randnr. 17).

    Letztere sind von der angefochtenen Richtline nämlich nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die in einem Sektor tätig sind, auf den sich die betreffende Richtlinie bezieht, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, die dieselbe Tätigkeit ausüben (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 12. Oktober 1988 in der Rechtssache 34/88, Cevap u. a./Rat, Slg. 1988, 6265, Randnr. 15, und vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 160/88, Fedesa u. a./Rat, Slg. 1988, 6399, Randnr. 14).

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

    Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 22; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnr. 26, und vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R, Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051, Randnr. 58; Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-11/99 R, Van Parys u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1355, Randnr. 50).
  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

    Im übrigen hat der Gerichtshof Richtlinien bereits als Maßnahmen mit allgemeiner Geltung qualifiziert (siehe z. B. Urteil vom 22. Februar 1984 in der Rechtssache 70/83, Kloppenburg, Slg. 1984, 1075, Randnr. 11, oder Beschluß vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 28).
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