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   EuGH, 14.07.1988 - 103/85   

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EuGH, 14.07.1988 - 103/85 (https://dejure.org/1988,1983)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1988 - 103/85 (https://dejure.org/1988,1983)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1988 - 103/85 (https://dejure.org/1988,1983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Stahlwerke Peine-Salzgitter / Kommission

    Allgemeine Entscheidung Nr . 234/84, Artikel 14
    1 . EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl - Anpassung der Lieferquoten - Voraussetzungen - Aussergewöhnliche Schwierigkeiten aufgrund des Umfangs der Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe - Beurteilung - Kriterien

  • EU-Kommission

    Stahlwerke Peine-Salzgitter / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission bezüglich einer Anpassung von Lieferquoten für bestimmte Erzeugnisse der Stahlindustrie; Zulässigkeit der Umstellung einer Untätigkeitsklage auf eine Nichtigkeitsklage; Anwendbarkeit von Art. 14 der Entscheidung Nr. ...

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGKS-Vertrag Art. 35
    1. EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl - Anpassung der Lieferquoten - Voraussetzungen - Aussergewöhnliche Schwierigkeiten aufgrund des Umfangs der Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe - Beurteilung - Kriterien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 4131
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.06.1983 - 317/82

    Boël / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.1988 - 103/85
    Juni 1983 in der Rechtssache 317/82 ( Usines Gustave Boël und Fabrique de fer de Maubeuge/Kommission, Slg . 1983, 2041 ) ergibt sich, daß die Kommission nur unter ausserordentlichen Umständen eine Quotenanpassung vornehmen darf, wenn eine solche Anpassung für die Gruppen erforderlich ist, die Gegenstand einer hohen prozentualen Kürzung sind .
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.1988 - 103/85
    März 1982 in der Rechtssache 14/81 ( Alpha Steel/Kommission, Slg . 1982, 749 ) und vom 29 .
  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.1988 - 103/85
    Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 ( Finsider/Kommission, Slg . 1985, 131 ) festgestellt, daß die allgemeine Entscheidung zur Verlängerung des Quotensystems dem Zweck dient, die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtliche Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisen - und Stahlindustrie wiederherzustellen .
  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    4 Mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG/Kommission, Slg. 1988, 4145) hob der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit auf, als es mit ihr abgelehnt wurde, die Lieferquoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen.

    16 Der Gerichtshof hat somit zum einen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit aufgehoben, als es dort abgelehnt wurde, die Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen; er hat zum anderen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission für nichtig erklärt und die an die Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten der Klägerin für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt worden waren.

    Unsere Mandantin verzichtet auf die Erhebung der Klage gegen die ablehnende Entscheidung vom 11. Juni 1985 für das II. Quartal 1985, sofern die Kommission verbindlich zusagt, nach Vorliegen des Urteils des Gerichtshofes in der derzeit anhängigen Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] den Antrag unserer Mandantin auf eine Quotenanpassung nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 für das II. Quartal 1985 kurzfristig nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils neu zu bescheiden.

    Wenn die Kommission ihre Entscheidung über die Anträge unserer Mandantin nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS für das III. und IV. Quartal 1985 bis zum Vorliegen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] zurückstellt und verbindlich zusagt, die Anträge dann kurzfristig nach Maßgabe der Urteilsgründe zu bescheiden, wird unsere Mandantin davon absehen, innerhalb der mit der Einreichung ihrer Anträge beginnenden Klagefrist nach Artikel 35 Absatz 3 EGKSV Untätigkeitsklage zu erheben.".

    Sobald das Urteil in der Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] vorliegt, wird die Kommission unverzueglich die Konsequenzen daraus ziehen und eine entsprechende Entscheidung erlassen um gegebenenfalls ihre bisherigen Bescheide zu revidieren.

    Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch wird die Kommission die formellen Entscheidungen über die Anträge nach Artikel 14 ab dem III. Quartal 1985 zurückstellen, bis das Urteil in der Rechtssache 103/85 vorliegt.".

    36 Die Klägerin trägt vor, sie habe im Vertrauen darauf, daß sich die Kommission ihr gegenüber verpflichtet habe, unverzueglich die Konsequenzen aus dem vom Gerichtshof in der Rechtssache 103/85 (Quartal I/85) für die auf das erste Quartal 1985 folgenden Quartale zu erlassenden Urteil zu ziehen, auf die Erhebung weiterer Nichtigkeitsklagen verzichtet.

    Wie die Kommission zugesteht, sind diese Entscheidungen aus denselben Gründen rechtswidrig wie die Entscheidung vom 11. Juni 1985, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 hinsichtlich des ersten Quartals 1985 aufgehoben hat.

    Von diesen Quartalen ist für das zweite eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung ergangen, für das dritte und das vierte jeweils eine stillschweigende; diese Entscheidungen haben im wesentlichen denselben Inhalt wie die mit Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) aufgehobene Entscheidung; sie sind nach dem Wirksamwerden der aufgehobenen Entscheidung und vor dem Nichtigkeitsurteil ergangen.

    Um eine Häufung inhaltlich identischer Prozesse zu vermeiden - dasselbe Problem stellt sich auch für die Folgequartale während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS, solange die Kommission die I:P-Relation unserer Mandantin nicht nachhaltig verbessert - schlagen wir folgende Vereinbarung vor, die auch schon unter der Geltung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS im Hinblick auf die durch die Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] präjudizierten Folgequartale zwischen der Kommission und unserer Mandantin getroffen worden ist:.

    Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) nur die gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 erlassene individuelle Entscheidung vom 11. Juni 1985 aufgehoben, ohne festzustellen, daß diese individuelle Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet sei.

    Die Folgen der mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) festgestellten Rechtswidrigkeit.

    79 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985, mit der diese es abgelehnt habe, gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 die Quoten der Klägerin für Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 anzupassen, und die der Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) aufgehoben habe, weil sie auf einer irrigen Auslegung dieses Artikels 14 beruhe, sei mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet.

    91 Zwei weitere Umstände vergrössern ausserdem die Schwere des von der Beklagten begangenen Irrtums: Nachdem sie zum einen die fragliche Bestimmung im Jahre 1984 ohne Rücksicht darauf ausgelegt hat, daß die Klägerin insgesamt Gewinn erwirtschaftete, hat sie diese Haltung ab 1985 ohne erkennbaren Grund geändert; zum anderen ergibt sich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) festgestellt hat, aus den zu den Akten eingereichten Unterlagen, daß die Beklagte in mehreren Fällen gemäß Artikel 14 Zusatzquoten gewährt hat, obwohl die begünstigten Unternehmen Gewinne erwirtschafteten.

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das fragliche Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 11, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnrn.
  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das fragliche Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 11, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2003 - C-217/01

    Hendrickx / Cedefop

    In den Randnummern 44 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht diese Entscheidung wie folgt begründet: "44 Zwar können aus Gründen der geordneten Rechtspflege und der Prozessökonomie die Anträge, die sich zunächst gegen eine Handlung richteten, die während des Verfahrens durch eine Handlung gleichen Gegenstands ersetzt wurde, als gegen die ersetzende Handlung gerichtet angesehen werden; diese stellt eine neue Tatsache dar, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigt (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnr. 11).

    Im Licht der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes, nach der ein Kläger sein Vorbringen und seine Anträge anpassen könne, wenn im Lauf des Verfahrens die angefochtene Entscheidung durch eine Handlung gleichen Gegenstands ersetzt worden sei (Urteile Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 11, und Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-23/96, De Persio/Kommission, Slg. ÖD, I-A-483 und II-1413, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Kläger seine Anträge und sein Vorbringen anpassen, wenn während der Anhängigkeit der Rechtssache die angefochtene Entscheidung durch eine Handlung gleichen Gegenstands ersetzt wird (vgl. u. a. Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8, und Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 11).

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

    Sie hat sich dafür auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berufen, wonach eine Maßnahme, mit der die angefochtene Maßnahme im Laufe des Verfahrens ersetzt oder erweitert wird, als eine neue Tatsache anzusehen ist, die die Klägerin zur Anpassung ihrer Anträge und ihres Vorbringens berechtigt ( Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, 763; Urteil vom 24. September 1987 in den verbundenen Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, 3672; Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, 4149 ).

    Die vom Gerichtshof insoweit aufgestellten Grundsätze betreffen nämlich zum einen den Fall, daß eine - ausdrückliche oder stillschweigende - individuelle Entscheidung durch eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt wird ( Urteile vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel, a. a. O., und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter, a. a. O.), und zum anderen den Fall, daß die Geltung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts verlängert wird, ohne daß die in ihr enthaltene grundsätzliche Regelung, die den Kern des Streitgegenstands bildet, geändert wird ( Urteil vom 24. September 1987 in den verbundenen Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi u. a., a. a. O.).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung auszudehnen oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 11, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnrn.
  • EuGH, 18.05.1993 - C-220/91

    Kommission / Stahlwerke Peine-Salzgitter

    4 Mit einem ersten Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG/Kommission, Slg. 1988, 4131) hob der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit auf, als es mit ihr abgelehnt worden war, die Lieferquoten der Klägerin für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen.

    34 Gegen die Folgerungen, die die Vorinstanz damit aus der im Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG/Kommission) festgestellten Rechtswidrigkeit zog, bringt die Kommission zunächst vor, das Gericht habe nicht voll berücksichtigt, daß eine Haftung der Gemeinschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur in Frage komme, wenn ein Organ die Grenzen seiner Befugnisse "offenkundig und erheblich" überschritten habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    23 Vgl. Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76, Rn. 8), vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission (83/63, EU:C:1965:70, Rn. 2), und vom 14. Juli 1988, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission (103/85, EU:C:1988:398, Rn. 11).

    24 Die Rechtsprechung betrachtete einen nach Erhebung einer Klage erlassenen Rechtsakt mit demselben Gegenstand wie der angefochtene Rechtsakt als eine neue Tatsache, die der Klägerin erlaubte, ihre Anträge und Klagegründe anzupassen (vgl. Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 14. Juli 1988, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, 103/85, EU:C:1988:398, Rn. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-217/01

    Hendrickx / Cedefop

    2: - Der Rechtsmittelführer verweist insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel, Slg. 1982, 749, Randnr. 8) und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Stahlwerke Peine-Salzgitter, Slg. 1988, 4131, Randnr. 11) sowie auf das Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-23/96 (De Persio, Slg. ÖD 1998, II-1413, Randnrn. 32 bis 34).

    4: - Vgl. außer Urteil Alpha Steel, Randnr. 8, auch Urteile vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85 (Fabrique de fer de Charleroi, Slg. 1985, 3639, Randnrn. 10 und 11) und vom 14. Juli 1988 (Stahlwerke Peine-Salzgitter, Randnr. 11).

  • EuG, 21.09.2011 - T-141/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

    Außerdem wäre es ungerecht, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan den Rügen in einer beim Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass es die angefochtene Entscheidung anpasst oder durch eine andere ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf die spätere Entscheidung zu erstrecken oder gegen diese ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1988, 4131, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1993 - C-220/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Stahlwerke Peine-Salzgitter AG.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des

  • EuG, 11.06.2009 - T-318/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE VERORDNUNG DES RATES, MIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-313/17

    Haswani / Rat - Rechtsmittel - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts -

  • EuG, 10.10.2001 - T-111/00

    British American Tobacco International (Investments) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie gegen Kommission der

  • EuG, 03.02.2000 - T-46/98

    CCRE / Kommission

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