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   EuGH, 26.09.1988 - 229/88 R   

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https://dejure.org/1988,2051
EuGH, 26.09.1988 - 229/88 R (https://dejure.org/1988,2051)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.1988 - 229/88 R (https://dejure.org/1988,2051)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 1988 - 229/88 R (https://dejure.org/1988,2051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Cargill / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186; Verfahrensordnung, Artikel 83, § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden

  • EU-Kommission

    Cargill / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verarbeitung von Ölsaaten; Beihilfe für Rapssamen und Sonnenblumensamen

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; EWGV Art. 185; ; EWGV Art. 186; ; VerfOEuGH Art. 83

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 5183
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.07.1983 - 120/83

    Raznoimport / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.1988 - 229/88
    Für einen solchen Schaden könnte nämlich gegebenenfalls im Rahmen einer Schadensersatzklage der Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Ersatz erlangt werden, so daß er nicht als irreparabel angesehen werden kann (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juli 1983 in der Rechtssache 120/83 R, Raznoimport, Slg. 1983, 2573, und vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg, Slg. 1986, 3979).
  • EuGH, 17.12.1986 - 294/86

    Technointorg / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.1988 - 229/88
    Für einen solchen Schaden könnte nämlich gegebenenfalls im Rahmen einer Schadensersatzklage der Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Ersatz erlangt werden, so daß er nicht als irreparabel angesehen werden kann (vgl. insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juli 1983 in der Rechtssache 120/83 R, Raznoimport, Slg. 1983, 2573, und vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg, Slg. 1986, 3979).
  • EuGH, 14.10.1977 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.09.1988 - 229/88
    i7 Wie sich insbesondere aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R (NTN Toyo Bearing/Kommission, Slg. 1977, 1721) ergibt, wird ein solcher Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.
  • EuGH, 07.07.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.09.1988 - 229/88
    u Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können derartige Anordnungen nur erlassen werden, wenn sie eine einstweilige Regelung darstellen in dem Sinne, daß sie der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen (vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 60 und 190/81 R, IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857, 1862), und die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 17).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

    Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 1988, Cargill u. a./Kommission, 229/88 R, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18, und Kommission/Euroalliages u. a., Randnr. 70).
  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

    70 Zwar hat der Gerichtshof verschiedentlich festgestellt, dass ein derartiger Ersatz im Rahmen einer Schadensersatzklage des Antragstellers erlangt werden kann (Beschlüsse vom 21. August 1980 in der Rechtssache 174/80 R, Reichardt/Kommission, Slg. 1980, 2665, Randnr. 6, vom 19. Juli 1983 in der Rechtssache 120/83 R, Raznoimport/Kommission, Slg. 1983, 2573, Randnr. 15, vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979, Randnr. 28, und vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    (155) - Beschluß vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R (Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26, Hervorhebung von mir); siehe auch die Beschlüsse vom 26. September 1988 in der Rechtssache 29/88 R (Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 17), vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R (Comos Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24) und vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R (Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 15).
  • FG München, 18.10.2018 - 14 V 2121/18

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Antidumpingzoll

    ECLI:ECLI:EU:C:2016:21, vom 17. Juli 1997 C-130/95, Rz. 37, ECLI:ECLI:EU:C:1997:372; vom 26. September 1988 C-229/88 R, Rz. 17, C-229/88 ECLI:ECLI:EU:C:1990:138; BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074).
  • EuG, 27.02.2002 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

    Ein solcher späterer finanzieller Ausgleich ergibt sich entweder daraus, dass das betreffende Organ das in der Hauptsache ergangene Nichtigkeitsurteil durchführt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-INT, NTN TOYO Bearing/Rat, Slg. 1977, 1721, Randnr. 5), oder, wenn dies nicht oder nur teilweise der Fall ist, aus einem Schadensersatz über den in den Artikeln 235 EG und 288 EG vorgesehenen Rechtsbehelf (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.05.1990 - C-51/90

    Comos Tank u.a. / Kommission

    24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183 ) wird ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann.
  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Was den zukünftigen Schaden angehe, der sich gegebenenfalls aus dem Verlust der Tätigkeit als Kommissionär in Nordamerika ergeben würde (vgl. Randnr. 46), so handele es sich um einen rein finanziellen Schaden, der grundsätzlich nicht als schwer und nicht wiedergutzumachend angesehen werde (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183).
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