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   EuGH, 27.09.1988 - 106 bis 120/87, 106/87, 107/87, 108/87, 109/87   

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https://dejure.org/1988,1563
EuGH, 27.09.1988 - 106 bis 120/87, 106/87, 107/87, 108/87, 109/87 (https://dejure.org/1988,1563)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.1988 - 106 bis 120/87, 106/87, 107/87, 108/87, 109/87 (https://dejure.org/1988,1563)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 1988 - 106 bis 120/87, 106/87, 107/87, 108/87, 109/87 (https://dejure.org/1988,1563)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Asteris / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2
    1 . Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Gemeinschaft - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes - Schadensersatzklage wegen der von nationalen Behörden bei der Anwendung des ...

  • EU-Kommission

    Asteris / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei unrichtiger Durchführung des Gemeinschaftsrechts; Schadenersatz wegen nicht gezahlter Beihilfen ohne Zustimmung der Gemeinschaftsorgane; Zuständigkeit des ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 176; ; EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1615/83 vom 15. Juni 1983; ; Verordnung Nr. 1618/83 vom 15. Juni 1983

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Gemeinschaft - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes - Schadensersatzklage wegen der von nationalen Behörden bei der Anwendung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Urteil des Gerichtshofes - Abweisung einer Schadensersatzklage - Auswirkung auf Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 5515
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.09.1985 - 192/83

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
    September 1985 in der Rechtssache 192/83 für nichtig erklärten Verordnung Nr .

    September 1985 in der Rechtssache 192/83 ( Griechenland/Kommission, Slg . 1985, 2802 ) erklärte der Gerichtshof auf Klage der Griechischen Republik die Verordnung Nr .

    September 1985 ( Rechtssache 192/83, a .

    September 1985 ( Rechtssache 192/83, a .

    September 1985 ( Rechtssache 192/83, a .

    September 1985 ( Rechtssache 192/83, a .

    September 1985 ( Rechtssachen 194 bis 206/83, a . a . O .) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die mit Urteil vom gleichen Tage ( Rechtssache 192/83 ) festgestellte Rechtswidrigkeit der Koeffizientenregelung von der Gemeinschaft zu verantworten war, so daß der Gerichtshof für die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zuständig war .

    September 1985 in der Rechtssache 192/83 ( a . a . O .) für nichtig erklärte Verordnung Nr .

    September 1985 ( Rechtssache 192/83, a .

    September 1985 in der Rechtssache 192/83 ( Griechenland/Kommission, Slg . 1985, 2802 ) für nichtig erklärten Verordnung Nr .

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
    22 Zum ersten Teil der dritten Frage ist festzustellen, daß das in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Verbot staatlicher Beihilfen sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen an Unternehmen umfasst ( Urteil vom 22 . März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike, Slg .
  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.09.1988 - 106/87
    Die Entscheidung über diese Haftung fällt nicht in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, sondern nach Artikel 178 ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofes ( Urteil vom 14 . Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Bedburg, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    52 Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).

    53 Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).

    54 Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).

    55 Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).

    56 Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).

    59 Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).

    60 Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457).

  • EuG, 18.06.2019 - T-624/15

    European Food u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines

    Daher gewähre ihnen die Vollstreckung des Schiedsspruchs nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457) keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich grundlegend von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen sei.

    Außerdem kann die Entschädigung für einen erlittenen Schaden nicht als Beihilfe angesehen werden, außer wenn sie zu einer Entschädigung für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder unvereinbaren Beihilfe führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), worauf die Kommission im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinweist.

    Da das Unionsrecht auf die Entschädigung für die Rücknahme der EGO nicht anwendbar ist, zumindest nicht für den Zeitraum vor dem Beitritt, können sich die Kläger zumindest für diesen Zeitraum auf das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), berufen.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Außerdem ergebe sich aus den Rn. 23 und 24 des Urteils vom 27. September 1988 , Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), und aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Juli 2010 , ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), dass eine vom Staat zum Ersatz eines von ihm verursachten Schadens geleistete Zahlung keine staatliche Beihilfe darstelle.
  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Wie sich aus Rn. 80 des vorliegenden Urteils ergibt, ist nämlich die Frage, ob die durch den Schiedsspruch zuerkannte Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann, insbesondere im Licht der aus dem Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), hervorgegangenen Rechtsprechung, wonach sich eine solche Beihilfe in ihrem rechtlichen Charakter grundlegend von Zahlungen unterscheidet, zu denen nationale Behörden gegebenenfalls zum Ersatz eines Schadens verurteilt werden, den sie Privatpersonen verursacht haben, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels und fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen dieses Rechtsmittels.
  • EuG, 11.07.2019 - T-674/18

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Im streitigen Schreiben heißt es weiter, die Dienststellen der Kommission gingen davon aus, dass unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), formulierten Grundsätze das aus dem Entwurf eines 16. AtGÄndG hervorgehende Gesetz keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe.

    Was erstens den Wortlaut und den Inhalt des streitigen Schreibens anbelangt, haben sich die Dienststellen der Kommission, wie diese hervorhebt, zum einen auf die Einschätzung beschränkt, dass das 16. AtGÄndG ausschließlich auf die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum Ausgleich in Geld für die vom 13. AtGÄndG betroffenen Unternehmen abzielte, und zum anderen auf die Erwägung, dass diese Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24), formulierten Grundsätze keiner förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bedürfe.

    Vielmehr hat sie in diesem Schreiben lediglich festgestellt, dass die Ausgleichsregelung als solche dem im Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457" Rn. 23 und 24), formulierten Grundsatz entspreche, wonach die Verurteilung einer nationalen Behörde zum Ersatz eines Schadens, den sie Privatpersonen verursacht habe, nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe gleichgesetzt werden könne, die einen grundlegend anderen rechtlichen Charakter habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90

    Andrea Francovich u. a. gegen Italienische Republik. - Nichtumsetzung einer

    Unter derartigen Umständen ist es nur folgerichtig, daß ein nationales Gericht, vor dem sich die Frage nach der eventuellen Haftung der innerstaatlichen Stelle stellen sollte, diese nach nationalem Recht zu entscheiden hätte, zumal für die Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 ausschließlich der Gerichtshof zuständig .st. Übrigens steht seit dem Urteil vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Sig. 1988, 5515, Randnrn. 18 bis 20) fest, daß, wenn die Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsaktes nicht für ausreichend befunden wurde, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, eine innerstaatliche Behörde, die diesen Akt lediglich ausgeführt und dessen Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten hat, ebensowenig hierfür haftbar gemacht werden, sondern allenfalls aus einem anderen Grunde als dem der Rechtswidrigkeit des Gemeinschaftsaktes haften kann.

    Meiner Meinung nach zeichnet sich übrigens eine solche Lösung in den Ausführungen des Gerichtshofes unter Randnr. 18 seines vorgenannten Urteils vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Slg. 1988, 5515) ab, wo es heißt, ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem dieser es abgelehnt hat, die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes eines ihrer Organe haftbar zu machen, schließe.

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Schadensersatzzahlungen stellen daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Unionsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Asteris u.a., 106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-275/00

    First und Franex

    Die strikte Trennung der Zuständigkeiten, die der Gerichtshof im Bereich der außervertraglichen Haftung zwischen den Gemeinschaftsgerichten und den nationalen Gerichten danach vorgenommen habe, ob die Schäden von der Europäischen Gemeinschaft oder von dem Mitgliedstaat verursacht worden seien (vgl. Urteile Granaria, Randnr. 14, und vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 106/87 bis 120/87, Asteris u. a., Slg. 1988, 5515, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben zwar die nationalen Gerichte für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz des Schadens zuständig, der Privatpersonen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch nationale Stellen entstanden ist, doch verleiht Artikel 235 EG den Gemeinschaftsgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG gegen die Europäische Gemeinschaft (vgl. Urteile Granaria, Randnr. 14, Asteris u. a., Randnr. 15, und Cato/Kommission, Randnr. 17).

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

    Insbesondere tritt er der von der Kommission vorgenommenen Auslegung des Urteils vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), entgegen.

    Hinzuzufügen ist, dass, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), ergangen ist, in der die nationalen Behörden zum Ersatz eines Schadens verurteilt worden waren, der sich aus einer durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellten Rechtswidrigkeit ergab, die Haftung der Stadt Madrid in der vorliegenden Rechtssache nicht gerichtlich festgestellt wurde und der dem Kläger gewährte Ausgleich auf dem Vergleichsvertrag von 2011 beruht, mit dem ein Streit zwischen den Parteien beendet werden sollte und dem zufolge ausschließlich die Stadt für die Nichtübertragung der Parzelle B-32 haftbar war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Dementsprechend machen die Klägerinnen unter Berufung auf die aus dem unten in Nr. 63 angeführten Urteil vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), folgende Rechtsprechung geltend, der Umstand, dass es sich bei der erhobenen Klage um eine Schadensersatzklage handele, reiche für sich allein schon aus, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen.

    31 Urteil vom 27. September 1988 (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-758/19

    OH (Immunité de juridiction) - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 268, 270, 340

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-36/21

    Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-103/11

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts

  • EuGH, 17.07.2008 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuGH, 27.01.2022 - C-238/20

    Sātiņi-S

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-5/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

  • EuGH, 13.03.1992 - C-282/90

    Vreugdenhil / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-275/00

    First und Franex

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 14.07.2022 - C-36/21

    Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-238/20

    Sātiņi-S - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1992 - C-106/90

    Emerald Meats Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-282/90

    Industrie- en Handelsonderneming Vreugdenhil BV gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1988 - 106/87

    Asteris AE und andere gegen Republik Griechenland und Europäische

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