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   EuGH, 14.12.1988 - 280/87   

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https://dejure.org/1988,1935
EuGH, 14.12.1988 - 280/87 (https://dejure.org/1988,1935)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1988 - 280/87 (https://dejure.org/1988,1935)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - 280/87 (https://dejure.org/1988,1935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hecq / Kommission

    Beamtenstatut, Artikel 25
    Beamte - Beschwerende Verfügung - Begriff - Interne Organisationsmaßnahme - Keine beschwerende Verfügung - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung - Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich

  • EU-Kommission

    Hecq / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten; Verfügung der Verwaltung als rein interne Organisationsmaßnahme

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 69 § 2; ; Verfahrensordnung Art. 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte - Beschwerende Verfügung - Begriff - Interne Organisationsmaßnahme - Keine beschwerende Verfügung - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung - Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 25
    Beamte - Beschwerende Verfügung - Begriff - Interne Organisationsmaßnahme - Keine beschwerende Verfügung - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung - Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 6433
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.05.1984 - 338/82

    Albertini u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.1988 - 280/87
    10 Zwar ist der Ausübung dieses Ermessens insoweit eine Grenze gezogen, als sie die den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung und den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich nicht beeinträchtigen darf ( siehe dazu das Urteil vom 17 . Mai 1984 in der Rechtssache 338/82, Albertini und Montagnani, Slg .
  • EuGH, 23.03.1988 - 19/87

    Hecq / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.12.1988 - 280/87
    4 Mit einer früheren Klage hatte der Kläger die Aufhebung der Verfügungen beantragt, mit denen ihm die Verantwortung für den Bereich Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen für die von der Kommission benutzten oder ab Dezember 1984 zu benutzenden neuen Gebäude übertragen worden war ( Rechtssache 19/87 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

    58 - Der Gerichtshof hat es z. B. in einer Rechtssache zwischen einem Kommissionsbediensteten und seinem Dienstherrn verneint, dass die Zuständigkeit eines Vorgesetzten für dienstliche Entscheidungen zu den Fragen gehört, die der Gerichtshof von Amts wegen aufgreifen kann (Urteil vom 14. Dezember 1988, Hecq/Kommission, 280/87, Slg. 1988, 6433, Randnr. 12).
  • EuG, 22.10.2002 - T-178/00

    Pflugradt / EZB

    Die EZB erinnert insoweit daran, dass eine reine Organisationsmaßnahme, wie etwa eine Maßnahme zur Umverteilung der Aufgaben innerhalb einer Verwaltungseinheit, die nicht geeignet sei, die den Betroffenen nach dem Statut zustehende Rechtsstellung und den Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Aufgabenbereich zu beeinträchtigen, keine beschwerende Maßnahme darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 280/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 6433).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    17 - Vgl. zu diesem Punkt Urteil vom 14. Dezember 1988, Hecq/Kommission (280/87, Slg. 1988, 6433, Randnr. 12), in dem der Gerichtshof es abgelehnt hat, von Amts wegen die Zuständigkeit eines Abteilungsleiters zum Erlass von Verfügungen im Rahmen der internen Organisation gegenüber einem Beamten zu prüfen.
  • EuG, 08.06.1993 - T-50/92

    Gilberto Fiorani gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Versetzung/Änderung der

    Im übrigen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 280/87 (Hecq/Kommission, Slg. 1988, 6433, Randnr. 11) und vom 7. März 1990 in der Rechtssache Hecq/Kommission (a. a. O., Randnr. 14) zu innerdienstlichen Organisationsmaßnahmen entschieden, daß die Verwaltung nicht verpflichtet ist, eine derartige Entscheidung zu begründen oder den betreffenden Beamten vorher anzuhören.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1988 - 19/87

    Andre Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Als dem Kläger schließlich Ende 1986 oder Anfang 1987 die Verantwortung für das Gebäude am Square du Frère Orban entzogen wurde, erhob er Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (mit anschließender Klage, Rechtssache 280/87), mit der er folgendes geltend machte:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 116/88

    André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Zuweisung

    Dies gilt erst recht für eine dienstliche Verfügung zeitlich begrenzter Art. 39. Im übrigen haben Sie in dem zweiten Urteil Hecq (Urteil vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 280/87, Slg. 1988, 6433) festgestellt, daß die Verwaltung nicht verpflichtet ist, den betreffenden Beamten zuvor anzuhören, wenn es sich nicht um eine beschwerende Maßnahme handelt (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
  • EuG, 04.07.1991 - T-47/90

    Annie Herremans gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Selbst die Änderung der einem Beamten übertragenen wissenschaftlichen oder administrativen Aufgaben, die weit über die einfache Neueinteilung für ein anderes Gebäude hinausgeht, ist keine Maßnahme, die den Beamten beschweren kann, sofern die geänderten Aufgaben noch seiner Besoldungsgruppe entsprechen (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 338/82, Albertini und Montagnani/Kommission, Slg. 1984, 2123, 2145, vom 27. Oktober 1988 in der Rechtssache 280/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 6433, 6446, und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599, I-625).
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