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   EuGH, 04.02.1988 - 157/86   

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https://dejure.org/1988,888
EuGH, 04.02.1988 - 157/86 (https://dejure.org/1988,888)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.1988 - 157/86 (https://dejure.org/1988,888)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - 157/86 (https://dejure.org/1988,888)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1 . Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Niedrigeres Entgelt für eine höherwertige Arbeit - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Anwendbarkeit des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; Anspruch auf ein mindestens gleiches Gehalt bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit; Anwendung von dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehenden Vorschriften; Geltendmachung von ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)
  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EWG - Vertrag - Anwendungsbereich - Niedrigeres Entgelt für eine höherwertige Arbeit - Einbeziehung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 673
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 04.02.1988 - 157/86
    April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne, Slg . 1976, 455 ) entwickelt worden ist, gilt diese Vorschrift unmittelbar insbesondere in dem Fall, daß männliche und weibliche Arbeitnehmer für die gleiche Arbeit im gleichen privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst ein ungleiches Entgelt erhalten .
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 4. Februar 1988 - Rs. 157/86 [ECLI:EU:C:1988:62], Murphy u.a. - Rn. 11 und vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 4. Februar 1988 - Rs. 157/86 [ECLI:EU:C:1988:62], Murphy u.a. - Rn. 11 und vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    68 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht, die innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a., 157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).
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