Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.1988 - 324/86   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    1 . Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Nicht übertragbares Pachtverhältnis - Beendigung - Kündigung des Personals - Verpachtung des Unternehmens durch den Eigentümer an einen neuen Pächter, der dasselbe Personal beschäftigt - Einschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; RL Nr. 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1
    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Nicht übertragbares Pachtverhältnis - Beendigung - Kündigung des Personals - Verpachtung des Unternehmens durch den Eigentümer an einen neuen Pächter, der dasselbe Personal beschäftigt - Einschluß

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1988, 739



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Wird zitiert von ... (56)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98  
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy's Dance Hall) entschieden hat, finde die Richtlinie auch Anwendung, "wenn nach Beendigung eines nicht übertragbaren Pachtverhältnisses der Inhaber des Unternehmens dieses an einen neuen Pächter verpachtet, der das Unternehmen ohne Unterbrechung mitdemselben Personal ... fortführt"(23).

    Die österreichische Regierung, die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs berufen sich insbesondere auf die Urteile vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels)(28), vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy's Dance Hall)(29), vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting)(30) und vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Ayse Süzen)(31).

    23: - Slg. 1988, 739, Randnr. 11; in diesem Fall wurde also zwischen altem und neuem Arbeitgeber direkt kein Vertrag geschlossen.

    34: - Vgl. etwa Urteile in der Rechtssache 324/86 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 9) und in der Rechtssache C-13/95 (zitiert in Fußnote 30, Randnr. 10).

    50: - Urteil in der Rechtssache 324/86 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 9).

    52: - Urteil in der Rechtssache 324/86 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 15).

    58: - Urteil in der Rechtssache 324/86 (zitiert in Fußnote 22, Randnrn. 15 bis 17).

    63: - Urteil in der Rechtssache 324/86 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 9).

    65: - Urteil in der Rechtssache 324/86 (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 17).

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 722/07  

    Betriebsübergang - Erlassvertrag zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a

    Zulässig sind zwar für den Arbeitnehmer nachteilige Änderungen bei dem neuen Unternehmensinhaber, soweit diese nach dem nationalen Recht unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässig sind; der Unternehmensübergang als solcher stellt jedoch weder Grund noch Anlass für eine solche Änderung dar (EuGH 10. Februar 1988 - C-324/86 - Slg. 1988, 739; 12. November 1992 - C-209/91 - Slg. 1992, I-5755; 14. September 2000 - C-343/98 - Slg. 2000, I-6659; 6. November 2003 - C-4/01 - Slg. 2003, I12859).
  • BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 1007/06  

    Vertragsänderung nach Betriebsübergang - Anfechtungsfrist

    Diese nationale Regelung stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH (10. Februar 1988 - C-324/86 - EAS Nr. 4 zu Art. 1 der RL 77/187 EWG) zur Betriebsübergangsrichtlinie 77/187 EWG überein.
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