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   EuGH, 24.02.1988 - 260/86   

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EuGH, 24.02.1988 - 260/86 (https://dejure.org/1988,2358)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.1988 - 260/86 (https://dejure.org/1988,2358)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 1988 - 260/86 (https://dejure.org/1988,2358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 13 Absatz 2
    Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter - Bedeutung - Vom Mieter getragene Immobiliensteuer - Nicht gewährte ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 7; ; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Befreiung von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter - Bedeutung - Vom Mieter getragene Immobiliensteuer - Nicht gewährte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1988, 955
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-437/04

    Kommission / Belgien - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

    7 - Urteil vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955).

    8 - Insbesondere: Urteile in der Rechtssache 260/86 (zitiert in Fußnote 7) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-229/98 (Vander Zwalmen und Massart , Slg. 1999, I-7113).

    10 - So habe sich der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 260/86 (zitiert in Fußnote 7) keineswegs gegen die vertragliche Übertragung der Steuerlast auf den Mieter ausgesprochen, wenn dieser ein Beamter der Gemeinschaften ist, sondern habe nur entschieden, dass eine Ablehnung einer Steuervermindung aus dem einzigen Grund, dass der Mieter Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist und folglich von nationalen Steuern befreit ist, eine Vertragsverletzung darstelle.

    26 - Urteile in der Rechtssache 6/60 (zitiert in Fußnote 22), in der Rechtssache 260/86 (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 10, und in der Rechtssache C-229/98 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 21.

    27 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 26. Jänner 1988 in der Rechtssache 260/86 (Urteil zitiert in Fußnote 7), Nr. 24.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-229/98

    Vander Zwalmen und Massart

    Artikel 13 des Protokolls betrifft nicht nur nationale Steuern, die direkt auf Gehälter, Löhne und andere Bezüge erhoben werden, die die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen; vielmehr erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf jede mittelbare Besteuerung (siehe Urteile vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60, Humblet, Slg. 1960, 1170, 1197, vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955, Randnr. 10, und vom 22. März 1990 in der Rechtssache C-333/88, Tither, Slg. 1990, I-1133, Randnr. 12).

    Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt Artikel 13 die steuerliche Hoheit der Mitgliedstaaten in der Weise, daß er jeder innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften deshalb unmittelbar oder mittelbar belastet, weil sie Bezüge von den Gemeinschaften erhalten, unabhängig von ihrer Natur und ihren Erhebungsvoraussetzungen und selbst dann, wenn die fragliche Steuer nicht nach der Höhe dieser Bezüge berechnet wird (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 10, Tither, Randnr. 12, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-263/91, Kristoffersen, Slg. 1993, I-2755, Randnr. 14).

    Soweit die Beamten die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts erfüllen, müssen sie in den Genuß der dort vorgesehenen steuerlichen Vorteile kommen können; Artikel 13 des Protokolls steht der Versagung eines solchen Vorteils entgegen, soweit sie ihren Grund ausschließlich in der Qualifikation als nicht der Einkommensteuer unterliegender Beamter hat (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 12).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 80/98

    Zulagen an Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland unterliegen nicht dem

    Denn zu Art. 11 Buchst. b des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18. April 1951 (BGBl II 1952, 479), der die von der EGKS an ihre Beamten gezahlten Bezüge von den innerstaatlichen Steuern befreit, hat der EuGH durch Urteil vom 16. Dezember 1960 Rs. 6/60 (EuGHE 1960, 1163) entschieden, ein Progressionsvorbehalt sei als mittelbare Besteuerung der von der EGKS gezahlten Gehälter anzusehen und deshalb unzulässig (ebenso zum nachfolgenden Art. 13 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965, BGBl II 1965, 1482: Klinke, Internationales Steuerrecht 1995, 217, und Schmidt in v.d. Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 218 Rn. 44; vgl. auch EuGH-Urteil vom 24. Februar 1988 Rs. 260/86, EuGHE 1988, 966).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2005 - C-220/03

    EZB / Deutschland - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

    15 - Urteil vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955) sowie vom 22. März 1990 in der Rechtssache 333/88 (Tither/Commissioners of Inland Revenue, Slg. 1990, I-1133), vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-263/91 (Kristoffersen, Slg. 1993, I-2755) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-229/98 (Vander Zwalmen und Massart/Belgien, Slg. 1999, I-7113).

    16 - Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 85/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1149).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-558/10

    Bourges-Maunoury und Heintz - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

    In der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Belgien(26) ergangen ist, entschied der Gerichtshof hingegen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen verstoßen hatte, dass es Eigentümern von Gebäuden die Ermäßigungen der Immobiliensteuer versagte, wenn der Mieter des Gebäudes oder sein Ehegatte Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union war.

    15 - Gleichbleibende Formulierung seit dem Urteil vom 24. Februar 1988, Kommission/Belgien (260/86, Slg. 1988, 955, Randnr. 10); vgl. u. a. Urteile vom 22. März 1990, Tither (C-333/88, Slg. 1990, I-1133, Randnr. 12), und vom 25. Mai 1993, Kristoffersen (C-263/91, Slg. 1993, I-2755, Randnr. 15).

  • EuGH, 22.03.2007 - C-437/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Protokoll über

    Schließlich ist das Vorbringen der Kommission und des Rates zurückzuweisen, das diese zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 des Protokolls herleiten, wonach die Steuerbefreiung vor Versuchen der Mitgliedstaaten geschützt worden sei, diesen Grundsatz unmittelbar oder mittelbar anzutasten (Urteile vom 24. Februar 1988, Kommission/Belgien, 260/86, Slg. 1988, 955, und vom 14. Oktober 1999, Vander Zwalmen und Massart, C-229/98, Slg. 1999, I-7113), und das sie zum anderen auf den Umstand stützen, dass die Gemeinschaften eine höhere finanzielle Belastung trügen als Mieter aus der Privatwirtschaft, die die Miete und die Kosten von der Steuer absetzen könnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1992 - C-263/91

    Niels Kristoffersen gegen Skatteministeriet. - Protokoll über die Vorrechte und

    Dieses Verbot hat der Gerichtshof dahin ausgelegt, daß es "jeder innerstaatlichen Besteuerung entgegen[steht], die die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften deshalb unmittelbar oder mittelbar belastet, weil sie ein Gehalt von den Gemeinschaften beziehen, unabhängig von ihrer Natur und ihren Erhebungsvoraussetzungen und selbst dann, wenn die fragliche Steuer nicht nach der Höhe dieses Gehalts berechnet wird" (Hervorhebungen von mir): Urteil in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955, Randnr. 10).

    Es ist daher anzunehmen, daß es bei dieser Sachlage zumindest eine ebenso enge Verbindung zwischen der Besteuerung und dem Umstand, daß der Betroffene ein Gehalt von der Gemeinschaft erhält, gibt wie in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-558/10

    Bourges-Maunoury und Heintz - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

    Diese wechselseitige Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und der Union schließt zwangsläufig nicht nur jede unmittelbare, sondern auch jede mittelbare Besteuerung der von der Union gezahlten und nicht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Bezüge durch diese aus (Urteil Humblet/Belgischer Staat, Slg. 1960, 1197, sowie Urteile vom 24. Februar 1988, Kommission/Belgien, 260/86, Slg. 1988, 955, Randnr. 10, vom 22. März 1990, Tither, C-333/88, Slg. 1990, I-1133, Randnr. 12, und vom 14. Oktober 1999, Vander Zwalmen und Massart, C-229/98, Slg. 1999, I-7113, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    22: - Urteile vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955, Randnr. 12) und vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-229/98 (Vander Zwalmen, Slg. 1999, I-7113, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-229/98

    Vander Zwalmen und Massart

    (12) - Rechtssache 260/86 (Slg. 1988, 955).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-263/91

    Kristoffersen / Skatteministeriet

  • EuGH, 22.03.1990 - 333/88

    Tither / Kommissioners of Inland Revenue

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 333/88

    Peter John Krier Tither gegen Commissioners of Inland Revenue. - Protokoll über

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