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   EuGH, 02.02.1989 - 22/87   

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https://dejure.org/1989,1133
EuGH, 02.02.1989 - 22/87 (https://dejure.org/1989,1133)
EuGH, Entscheidung vom 02.02.1989 - 22/87 (https://dejure.org/1989,1133)
EuGH, Entscheidung vom 02. Februar 1989 - 22/87 (https://dejure.org/1989,1133)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
    1 . Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften, die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Schaffung von Garantieeinrichtungen die die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen; Bemessung eines zu leistenden Arbeitsentgelts bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Umfang der Zahlung ...

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987 EWG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 80/987 EWG
    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften, die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten

  • rechtsportal.de

    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Vorhandensein nationaler Rechtsvorschriften die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Arbeitnehmer

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtdurchführung der Richtlinie 80/987 des Rates vom 20. Oktober 1980 - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 143
  • NJW 1990, 629
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 02.02.1989 - 22/87
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( insbesondere dem Urteil vom 23 . Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg .
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachkam, stellte der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) fest, daß sie gegen den EWG-Vertrag verstoßen hat.

    Das Gericht braucht nämlich nur zu prüfen, ob der Betreffende nach nationalem Recht die Arbeitnehmereigenschaft besitzt und nicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist (zu den Voraussetzungen für einen solchen Ausschluß s. die Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87, Kommission/Italien, a. a. O., Randnrn. 18 bis 23, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-53/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3917, Randnrn. 11 bis 26) und ob einer der in Artikel 2 der Richtlinie vorgesehenen Fälle der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90

    Andrea Francovich u. a. gegen Italienische Republik. - Nichtumsetzung einer

    Mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es die Richtlinie nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt, d. h., dem 23. Oktober 1983, umgesetzt hat.

    Artikel 2 Absatz 2 verweist seinerseits bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" auf das einzelstaatliche Recht, was der Gerichtshof übrigens in seinem vorgenannten Urteil in der Rechtssache 22/87 unter den Randnrn.

    In seinem Urteil in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien) hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit klarzustellen, daß zur ersten Gruppe nur diejenigen Arbeitnehmer gehören, die die fraglichen Leistungen tatsächlich erhalten.

    Auch wenn die fragliche Bestimmung, formal gesehen, den Mitgliedstaaten lediglich eine Befugnis einräumt, läßt sich namentlich im Lichte der in der Rechtssache 22/87 gemachten Ausführungen davon ausgehen, daß, was Italien angeht, die Erwähnung dieser beiden Gruppen im Anhang der Richtlinie dem festen Willen entsprach, sie auszuschließen.

    Wie wir, was die Nichtumsetzung der Richtlinie 80/987 betrifft, zu Beginn gesehen haben, wurde die von Italien begangene Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1989 (22/87, Slg. 1989, 143) festgestellt.

    "es ... rein tatsächlich nicht mehr möglich [sei], den Verpflichtungen, die in dem von den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Zeitraum hätten erfüllt werden müssen, noch rückwirkend nachzukommen" (siehe das Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 8).

    ( 17 ) Siehe auch das Uneil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71 (Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7).

    ( 18 ) Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 14).

    ( 21 ) Urteil vom 8. Februar 1973 in der Rechtssache 30/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 161, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/94 - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italienische Republik (22/87, EU:C:1988:500, Nr. 49).

    24 - Vgl. Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 40), im Kontext der Richtlinie 80/987, der Vorläuferin der Richtlinie 2008/94. Vgl. auch Urteile vom 11. September 2003, Walcher (C-201/01, EU:C:2003:450, Rn. 38), vom 18. Oktober 2001, Gharehveran (C-441/99, EU:C:2001:551, Rn. 26), vom 14. Juli 1998, Regeling (C-125/97, EU:C:1998:358, Rn. 20), vom 10. Juli 1997, Maso u. a. (C-373/95, EU:C:1997:353, Rn. 56), vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 3), und vom 2. Februar 1989, Kommission/Italien (C-22/87, EU:C:1989:45, Rn. 23).

    33 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italienische Republik (22/87, EU:C:1988:500, Nr. 50).

    44 - Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Kommission/Italien (22/87, EU:C:1988:500, Nr. 48).

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachkam, stellte der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) fest, daß sie gegen den EWG-Vertrag verstoßen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-278/05

    Robins u.a. - Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

    8 - In diesem Sinne bereits Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen vom 15. November 1988 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, I-143, Randnr. 49, der der Ansicht ist, dass die Verfasser der Richtlinie 80/987 "auch im Zusammenhang mit Artikel 8 das Problem der Alimentierung der Fonds durchaus miterfassen wollten".

    3 und 21) und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, I-143, Randnr. 23).

    19 Vgl. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18) und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03 (Skov u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 42); bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 843, Randnr. 9) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Auslegung, die aus einer Erklärung des Rates hergeleitet wird, nicht zu einer anderen Auslegung als der führen darf, die sich aus dem Wortlaut der Richtlinie selbst ergibt.

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachkam, stellte derGerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87(Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) fest, daß sie gegen den EWG-Vertragverstoßen hat.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-373/95

    Maso u.a.

    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachkam, stellte der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) fest, daß sie gegen den EWG-Vertrag verstoßen hat.
  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 35/99 R

    Anwendung der

    Andererseits folgt aus der Pflicht der Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich hinsichtlich der zu erreichenden Ziele aus einer Richtlinie ergeben, Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (EuGHE 1990 I 4135, 4156, 4159 = NJW 1990, 629).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-94/95

    Danila Bonifaci u.a. (C-94/95) und Wanda Berto u.a. (C-95/95) gegen Istituto

    Auf eine Klage der Kommission hin stellte der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 fest, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen war.(3).

    (3) - Kommission/Italien (Slg. 1989, 143).

  • EuGH, 03.12.1992 - C-140/91

    Suffritti u.a. / INPS

    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache C-22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) festgestellt, daß sie damit gegen den EWG-Vertrag verstossen hat.

    7 Die Kläger erhoben deshalb bei der Pretura Bologna Klage; sie berufen sich auf die Richtlinie 80/987 und das Urteil Kommission/Italien, a. a. O.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-125/97

    A.G.R. Regeling gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid.

  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1991 - C-362/89

    Giuseppe d'Urso, Adriana Ventadori und andere gegen Ercole Marelli

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1993 - C-334/92

    Teodoro Wagner Miret gegen Fondo de garantía salarial. - Richtlinie über den

  • EuGH, 18.10.2001 - C-441/99

    Gharehveran

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.1995 - C-5/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Hedley

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-19/01

    Barsotti u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-256/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1995 - C-472/93

    Luigi Spano und andere gegen Fiat Geotech SpA und Fiat Hitachi Excavators SpA.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95

    Federica Maso u.a. und Graziano Gazzetta u.a. gegen Istituto nazionale della

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1995 - C-479/93

    Andrea Francovich gegen Italienische Republik. - Sozialpolitik - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1992 - C-140/91

    Mauro Suffritti und andere gegen Istituto Nazionale della Previdenza Sociale. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1990 - 53/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

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