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   EuGH, 13.06.1989 - C-56/89 R   

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https://dejure.org/1989,2055
EuGH, 13.06.1989 - C-56/89 R (https://dejure.org/1989,2055)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.1989 - C-56/89 R (https://dejure.org/1989,2055)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 1989 - C-56/89 R (https://dejure.org/1989,2055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Publishers Association / Kommission

    Kartell - Preisbindung für Bücher

  • EU-Kommission

    Publishers Association / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Preisbindung für Bücher auf dem britischen und irischen Markt; Aufschiebende Wirkung einer Klage vor dem Gerichtshof; Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung; Ablehnung eines Antrags auf Abgabe ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 185

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 1693
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Kontroverse besteht, deren Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juni 1989, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, EU:C:1989:238, Rn. 31, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, EU:C:2003:269, Rn. 40, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C-431/14 P-R, EU:C:2014:2418, Rn. 20).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Die im angefochtenen Beschluß verwendete Formulierung, mit der darauf hingewiesen wird, daß die Gründe auf den ersten Blick nicht ohne Grundlage erscheinen, stimmt mit der Formulierung, auf die der Gerichtshof oder sein Präsident wiederholt zurückgegriffen hat, überein oder ähnelt ihr (vgl. insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 31, vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 246/89 R, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 3125, Randnr. 33, vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-195/90 R, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2715, Randnr. 19, vom 31. Januar 1992 in der Rechtssache C-272/91 R, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-457, Randnr. 24, sowie Beschluß des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnr. 21).

    15 und 18, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnrn.

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    340 Microsoft weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein schwerwiegender und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe, wenn eine Partei zum sofortigen Vollzug einer Entscheidung verpflichtet sei, die Änderungen struktureller Art mit sich bringen oder die Partei daran hindern würde, wesentliche Aspekte ihrer Geschäftspolitik festzulegen (Beschluss RTE u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 251, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache C-56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II-131, vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Bayer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, und IMS Health/Kommission, zitiert oben in Randnr. 133).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

    15 und 18, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache C-56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnrn.
  • EuGH, 19.12.2013 - C-426/13

    Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

    Zunächst ist zu beachten, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt ist, wenn im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ein Streit besteht, dessen Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage prima facie nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juni 1989, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, Slg. 1989, 1693, Randnr. 31, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40).
  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche oder tatsächliche Kontroverse besteht, deren Entscheidung sich nicht sofort aufdrängt, so dass die Klage dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Publishers Association/Kommission, C-56/89 R, EU:C:1989:238, Rn. 31, und Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, EU:C:2003:269, Rn. 40).
  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    92 Das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, ist gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an einer Beitreibung und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 28, und vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401, Randnr. 32, und Beschluss Cho Yang Shipping/Kommission, Randnr. 53).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-78/14

    Kommission / ANKO

    Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, so dass das Rechtsmittel dem ersten Anschein nach nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, EU:C:1989:238, Rn. 31, und Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, EU:C:2003:269, Rn. 40).
  • EuG, 04.12.2014 - T-199/14

    Vanbreda Risk & Benefits / Kommission

    Die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, so dass die Klage dem ersten Anschein nach nicht einer ernsthaften Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. Juni 1989, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, Slg, EU:C:1989:238, Rn. 31, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg, EU:C:2003:269, Rn. 40).
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    135 Zum einen ist das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an der Beitreibung des Betrages und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, und Beschluss FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 119).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

  • EuG, 12.09.2001 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1994 - C-360/92

    The Publishers Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 05.12.2014 - T-652/14

    AF Steelcase / HABM

  • EuG, 17.07.2015 - T-321/15

    GSA und SGI / Parlament

  • EuG, 08.12.2014 - T-355/14

    STC / Kommission

  • EuG, 15.10.2015 - T-482/15

    Ahrend Furniture / Kommission

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