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   EuGH, 17.10.1989 - 85/87   

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EuGH, 17.10.1989 - 85/87 (https://dejure.org/1989,819)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.1989 - 85/87 (https://dejure.org/1989,819)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - 85/87 (https://dejure.org/1989,819)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Dow Benelux / Kommission

    Verordnung Nr . 17 des Rates, Artikel 14 Absatz 3
    1 . Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 angeordnet wird

  • EU-Kommission

    Dow Benelux / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Festsetzung von Preisen und Lieferquoten für diese Erzeugnisse zwischen bestimmten Herstellern und Händlern von Polyvinylchlorid (PVC) und von Polyäthylen in der Gemeinschaft ; Genügen der Begründungspflicht ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ( Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und ... 86 des EWG-Vertrages Art. 14 Abs. 3; ; Europäische Menschenrechtskonvention Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 angeordnet wird - [Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 14 Absatz 3]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsrecht - Verordnung Nr. 17 - Nachprüfung - Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Begründung - Beweise.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 3137
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
    Juni 1980 in der Rechtssache 136/79 ( National Panasonic, Slg . 1980, 2033, Randnr . 25 ) festgestellt hat, sind die wesentlichen Teile der Begründung einer Nachprüfungsentscheidung in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr .

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Kommission zwischen diesen beiden Möglichkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls wählen ( Urteil vom 26 . Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic, Slg .

    Juni 1980 in der Rechtssache 136/79 ( National Panasonic, a . a . O ., Randnr . 20 ) ausgeführt hat, ergibt sich aus der siebten und achten Begründungserwägung der Verordnung Nr .

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
    27 Wenngleich sich somit bestimmte Rechte der Verteidigung nur auf streitige Verfahren im Anschluß an eine Mitteilung von Beschwerdepunkten beziehen, sind andere, beispielsweise das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands und der ( vom Gerichtshof im Urteil vom 18 . Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S, Slg .
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
    September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88 ( Hoechst/Kommission, Slg . 1989, 2859, Randnr . 41 ) ausgeführt hat, stellt die Verpflichtung der Kommission zur Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung eine grundlegende Garantie für die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen dar .
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
    24 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof im Einklang mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und mit den völkerrechtlichen Verträgen, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, zu wahren hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 14 . Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg .
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
    17 sind insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, einem Grundsatz, dessen fundamentalen Charakter der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat ( siehe insbesondere Urteil vom 9 . November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg .
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 17.10.1989 - 85/87
    November 1950 kommt dabei besondere Bedeutung zu ( siehe insbesondere das Urteil vom 15 . Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg .
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Zur Begründetheit hat das Gericht in Randnummer 417 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, der Klagegrund sei dahin zu verstehen, dass mit ihm ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht werde, der Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleiste (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19; Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 30, und 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).

    In Randnummer 421 des angefochtenen Urteils hat es aber gerade festgestellt, dass die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen beruhten (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 31, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 42, und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Randnr. 28).

    Dies verstoße gegen die Rechtsprechung im Urteil Dow Benelux/Kommission und in den Urteilen vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91 (Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785) und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-36/92 P (SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1911).

    Dazu ist zu bemerken, dass nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 die im Laufe der Nachprüfungen erlangten Kenntnisse zu keinen anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwertet werden dürfen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 17).

    Dieses Erfordernis soll neben dem in Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen (vgl. Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18), die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 EMRK verankert sind.

    Diese Rechte würden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stehen, bei der sie sie erlangt hat (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 19).

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach einem zutreffenden Hinweis auf diese vom Gerichtshof im Urteil Dow Benelux/Kommission herausgearbeiteten Grundsätze, die nicht im Widerspruch zu den von DSM angeführten Urteilen Asociación Española de Banca Privada u. a. (Randnr. 43) und SEP/Kommission (Randnr. 29) stehen, in Randnummer 474 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die in einem anderen Verfahren erlangten Unterlagen nicht von Amts wegen in das vorliegende Verfahren eingeführt, sondern diese Unterlagen im Rahmen von insbesondere PVC betreffenden Prüfungsaufträgen erneut angefordert habe.

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).

    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17).

    Wie der Gerichtshof in Bezug auf Nachprüfungsentscheidungen bereits entschieden hat, brauchen die gegebenen Informationen nicht unbedingt eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, eine exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder die Angabe des Zeitraums zu umfassen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 10).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-251/99

    Enichem / Kommission

    Zur Begründetheit hat das Gericht in Randnummer 417 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, der Klagegrund sei dahin zu verstehen, dass mit ihm ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht werde, der Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person gewährleiste (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19; Urteile vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 30, und 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16).

    In Randnummer 421 des angefochtenen Urteils hat es aber gerade festgestellt, dass die aufgrund eines bloßen Auftrags durchgeführten Nachprüfungen auf der freiwilligen Mitarbeit der Unternehmen beruhten (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 31, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 42, und Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Randnr. 28).

    Dies verstoße gegen die Rechtsprechung im Urteil Dow Benelux/Kommission und in den Urteilen vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91 (Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785) und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-36/92 P (SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1911).

    Dazu ist zu bemerken, dass nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 die im Laufe der Nachprüfungen erlangten Kenntnisse zu keinen anderen als den im Prüfungsauftrag oder in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Zwecken verwertet werden dürfen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 17).

    Dieses Erfordernis soll neben dem in Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Berufsgeheimnis die Verteidigungsrechte der Unternehmen schützen (vgl. Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18), die zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehören und auch in Artikel 6 EMRK verankert sind.

    Diese Rechte würden in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, wenn die Kommission gegenüber den Unternehmen Beweise anführen könnte, die in keinem Zusammenhang mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung stehen, bei der sie sie erlangt hat (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 18).

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass es der Kommission verwehrt wäre, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, um Informationen, die sie bei einer früheren Nachprüfung zufällig erlangt hat, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder zu vervollständigen, wenn diese Informationen einen Hinweis auf Verhaltensweisen liefern, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstoßen (Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 19).

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach einem zutreffenden Hinweis auf diese vom Gerichtshof im Urteil Dow Benelux/Kommission herausgearbeiteten Grundsätze, die nicht im Widerspruch zu den von DSM angeführten Urteilen Asociación Española de Banca Privada u. a. (Randnr. 43) und SEP/Kommission (Randnr. 29) stehen, in Randnummer 474 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die in einem anderen Verfahren erlangten Unterlagen nicht von Amts wegen in das vorliegende Verfahren eingeführt, sondern diese Unterlagen im Rahmen von insbesondere PVC betreffenden Prüfungsaufträgen erneut angefordert habe.

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