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   EuGH, 09.11.1989 - 75/88, 146/88, 147/88   

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https://dejure.org/1989,2386
EuGH, 09.11.1989 - 75/88, 146/88, 147/88 (https://dejure.org/1989,2386)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.1989 - 75/88, 146/88, 147/88 (https://dejure.org/1989,2386)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 1989 - 75/88, 146/88, 147/88 (https://dejure.org/1989,2386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Bonazzi-Bertottilli, u.a. / Kommission

    Beamtenstatut, Anhang VIII, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2
    Beamte - Ruhegehälter - Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Modalitäten - Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts - ...

  • EU-Kommission

    Bonazzi-Bertottilli, u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsruhegehalts für die Dauer der Dienstzeiten eines Beamten; Ruhegehaltsanspruch eines europäischen Beamten

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenstatut Art. 11
    Beamte - Ruhegehälter - Vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Modalitäten - Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Ruhegehalt - Übertragung vorher erworbener Ruhegehaltsansprüche auf die Gemeinschaften - Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 3599
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuG, 18.12.2008 - T-90/07

    Belgien / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    22 Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 eine klare Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen getroffen, in denen jeweils die Entscheidungen über die Berechnung des übertragbaren Betrags einerseits bzw. die Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre andererseits angesiedelt sind, wobei jede dieser Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, die diesen Rechtsordnungen eigen ist.

    Für die Berechnung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche hingegen sind allein die von der Übertragung betroffenen Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme zuständig (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, Slg. 1989, 3599, Randnr. 17).

    Die Entscheidungen über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche einerseits und über die Umrechnung dieser Ansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Gemeinschaften andererseits ergehen jedoch in verschiedenen Rechtsordnungen und unterliegen jeweils den in diesen Rechtsordnungen vorgesehenen gerichtlichen Kontrollen (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1998, Bang-Hansen/Kommission, T-233/97, Slg. ÖD 1998, I-A-625 und II-1889, Randnr. 39, und vom 18. März 2004, Radauer/Rat, T-67/02, Slg. ÖD 2004, I-A-89 und II-395, Randnr. 31).

  • EuG, 18.12.2008 - T-99/07

    Kommission / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    22 Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 eine klare Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen getroffen, in denen jeweils die Entscheidungen über die Berechnung des übertragbaren Betrags einerseits bzw. die Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre andererseits angesiedelt sind, wobei jede dieser Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, die diesen Rechtsordnungen eigen ist.

    Für die Berechnung des Betrags der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche hingegen sind allein die von der Übertragung betroffenen Träger der nationalen Ruhegehaltssysteme zuständig (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, Slg. 1989, 3599, Randnr. 17).

    Die Entscheidungen über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche einerseits und über die Umrechnung dieser Ansprüche in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Gemeinschaften andererseits ergehen jedoch in verschiedenen Rechtsordnungen und unterliegen jeweils den in diesen Rechtsordnungen vorgesehenen gerichtlichen Kontrollen (in Randnr. 56 angeführtes Urteil Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 15. Dezember 1998, Bang-Hansen/Kommission, T-233/97, Slg. ÖD 1998, I-A-625 und II-1889, Randnr. 39, und vom 18. März 2004, Radauer/Rat, T-67/02, Slg. ÖD 2004, I-A-89 und II-395, Randnr. 31).

  • EuG, 07.02.1991 - T-2/90

    Ana Fernandes Ferreira de Freitas gegen Kommission der Europäischen

    31 Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88 (Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711, Randnr. 14) und vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 (Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Slg. 1989, 3599, Randnr. 20) sei jedenfalls zur Beantwortung der Frage, ab wann die Klägerin als Inhaberin der "licenciatura" zu betrachten sei, allein die portugiesische Verwaltungsbehörde zuständig.

    Für die Entscheidung solcher Streitigkeiten sind die portugiesischen Gerichte ausschließlich zuständig, und es ist allein Sache der Betroffenen, diese Gerichte nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts anzurufen (siehe Urteil vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88, Bonazzi -Bertottilli, a. a. O., Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

    ( 56 ) Ich darf dabei die Rechtsprechung außer acht lassen, die der Gerichtshof und das Gericht in Beamtensachen in bezug auf die Berücksichtigung anderweitig erworbener Rentenansprüche von Mitgliedern des Personals der Gemeinschaftsorgane entwickelt haben, insbesondere in bezug auf den versicherungsmathematischen Gegenwert dieser Ansprüche; vgl. unter anderem Urteile vom 6. Oktober 1983 in den verbundenen Rechtssachen 118 bis 123/82 (Celant u. a./Kommission, Slg. 1983, 2995), vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 (Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Slg. 1989, 3599), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-137/88 (Schneemann u. a./Kommission, Slg. 1990, I-369).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-166/12

    Casta - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

    Dagegen unterliegt der erste Vorgang der alleinigen Zuständigkeit der nationalen Verwaltung, die das Rentensystem verwaltet, dem der Betroffene vor seinem Eintritt in den Dienst der Union angehört hat; denn dieser Vorgang bestimmt den Kapitalwert der im nationalen System nach der einschlägigen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche (vgl. Urteil vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, Slg. 1989, 3599, Randnr. 17).
  • EuG, 24.06.1993 - T-92/91

    Helmut Henrichs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

    Für den Fall, daß ein nationaler Beamter in den Dienst der Gemeinschaften trete, seien für die Art und Weise der Berechnung der möglicherweise zu berücksichtigenden Sozialabgaben allein die nationalen Stellen zuständig (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88, Bonazzi-Bertotilli u. a./Kommission, Slg. 1988, 3599, Randnr. 17).
  • EuGöD, 16.01.2007 - F-92/05

    Genette / Kommission - Beamte - Ruhegehälter - Vor Eintritt in den Dienst der

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88 eine klare Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen getroffen, in denen jeweils die Entscheidungen über die Berechnung des übertragbaren Betrags einerseits bzw. die Umrechnung dieses Aktivpostens in ruhegehaltsfähige Dienstjahre andererseits angesiedelt sind, wobei jede dieser Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, die diesen Rechtsordnungen eigen ist.
  • EuGH, 15.05.2019 - C-132/18

    Kommission/ Tuerck

    Insoweit ergibt sich aus der vom Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nur, dass allein die zuständige innerstaatliche Behörde für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche zuständig ist, sondern auch, dass ihre Höhe nicht im Nachhinein von der Kommission geändert oder beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottili/Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:410, Rn. 17 und 20, sowie vom 5. Dezember 2013, Casta, C-166/12, EU:C:2013:792, Rn. 29 und 32).
  • EuG, 18.03.2004 - T-204/01

    Lindorfer / Rat

    7 und 8; Gerichtshof, 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 28; Gerichtshof, 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, Slg. 1989, 3599, Randnr. 19; Gericht, 15. Dezember 1998, Bang-Hansen/Kommission, T-233/97, Slg. ÖD 1998, I-A-625 und II-1889, Randnr. 39; Gericht, 10. November 1999, Kristensen u. a./Rat, T-103/98, T-104/98, T-107/98, T-113/98 und T-118/98, Slg. ÖD 1999, I-A-215 und II-1111, Randnr. 34.
  • EuG, 14.12.1993 - T-29/93

    Antonio Calvo Alonso-Cortès gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    56 Bezueglich des Antrags des Klägers auf Zuerkennung eines Anspruchs auf 6, 56 oder 5, 77 zusätzliche Beitragsjahre bei der Pensionskasse der Gemeinschaften genügt schließlich der Hinweis darauf, daß die endgültige Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche nach der Gemeinschaftsregelung erst dann erfolgen kann, wenn die Kommission von der Stelle, der der Betroffene vorher angeschlossen war, eine Mitteilung über den Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der erworbenen Versorgungsansprüche erhalten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1989 in den Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, Slg. 1989, 3599).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-166/12

    Casta - Beamte der Europäischen Union - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • EuG, 18.03.2004 - T-67/02

    Radauer / Rat

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