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   EuGH, 21.02.1989 - 203/87   

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https://dejure.org/1989,2846
EuGH, 21.02.1989 - 203/87 (https://dejure.org/1989,2846)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.1989 - 203/87 (https://dejure.org/1989,2846)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - 203/87 (https://dejure.org/1989,2846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 ff .
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Erschöpfende Regelung - Einseitige Einführung weiterer Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten - Verbot - Rechtfertigung - Kein Einfluß auf ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Sechste Richtlinie 77/388 wegen der Beibehaltung der Steuerbefreiung ohne Ermächtigung des Rates; Umfang des Anwendungsbereichs der 6. Richtlinie 77/388; Voraussetzungen der Ermächtigung zur Steuerbefreiung; Steuerbefreiung bestimmter Umsätze nach einer ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; 6. Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. 05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Erschöpfende Regelung - Einseitige Einführung weiterer Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten - Verbot - Rechtfertigung - Kein Einfluß auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzungsverfahren - Vorübergehende Abweichung von der Mehrwertsteuerregelung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 371
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-101/91

    Kommission / Italien

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371) ergeben.

    4 Auf die Klage im Vertragsverletzungsverfahren hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 für Recht erkannt und entschieden, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie verstossen hat, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern im Hinblick auf bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Campanien und der Basilikata gewährt hat.

    6 Am 30. Mai 1989 machte die Kommission die Italienische Republik auf die unterbliebene Durchführung des Urteils 203/87 aufmerksam, die sie als Verstoß gegen Artikel 171 EWG-Vertrag erachtete.

    12 Die Kommission macht geltend, nicht nur sei die Frist, über die die Italienische Republik verfügt habe, um dem Urteil in der Rechtssache 203/87 nachzukommen, weit überschritten, der betroffene Mitgliedstaat habe vielmehr noch besondere Maßnahmen zur zeitlichen Verlängerung des Verstosses ergriffen, anstatt diesen entsprechend dem Urteil zu beseitigen.

    13 Die italienische Regierung räumt ein, daß die bis zum 31. Dezember 1992 beibehaltene Steuerbefreiung eben diejenige sei, über die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 befunden habe.

    Der Tenor des Urteils in der Rechtssache 203/87 ist nämlich im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen, auf die er sich notwendigerweise stützt.

    15 Die Beibehaltung der fraglichen Steuerbefreiung nach dem 31. Dezember 1988 stellt daher die Fortsetzung des ursprünglichen Verstosses dar, den die Italienische Republik seit dem 1. Januar 1984 gegen Artikel 2 der Richtlinie begangen hat und den der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache 203/87 festgestellt hat.

    17 Die Kommission erwidert, daß ein solches Argument einen unzulässigen Versuch darstelle, einen bereits durch das rechtskräftige Urteil in der Rechtssache 203/87 ° das dieses Argument, das die Italienische Republik verspätet vorgebracht habe, nicht berücksichtigt habe ° abgeschlossenen Rechtsstreit wieder aufzurollen.

    18 Der Rechtsstreit in der vorliegenden Rechtssache wird tatsächlich durch das Urteil in der Rechtssache 203/87 begrenzt; die vorliegende Klage kann nicht dazu benutzt werden, eine abschließend entschiedene Rechtssache erneut aufzurollen.

    21 Nach allem ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die die Durchführung des Urteils in der Rechtssache 203/87 mit sich bringt.

    24 Schließlich enthält die Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, für die Gerichte wie auch für die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Steuerbefreiung anzuwenden, sowie die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern (Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 33).

    1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien) mit sich bringt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1992 - C-101/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Im vorliegenden Fall beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 ergebenden Maßnahmen ergriffen hat.

    Die italienische Regierung, die nicht bestreitet, daß die Mehrwertsteuerbefreiung, die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 203/87 war, bis Ende 1992 beibehalten wurde, verteidigt sich im wesentlichen mit zwei Argumenten.

    Die Anwendung der Befreiungsregelung nach dem vom Urteil 203/87 erfassten Zeitraum könne deshalb nicht als Verhaltensweise angesehen werden, die einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung dieses Urteils im Sinne von Artikel 171 darstelle.

    Randnummer 10 des Urteils in der Rechtssache 203/87 erwähnt jedoch keine zeitliche Begrenzung der Feststellung der Vertragsverletzung, denn sie beschränkt sich auf die Feststellung, daß Italien dadurch gegen Artikel 2 der Richtlinie verstossen habe, daß es die Steuerbefreiung über den vom Rat bei der Ermächtigung zu der vorläufigen Ausnahme festgesetzten Zeitpunkt hinaus verlängert habe, ohne hierfür die Ermächtigung durch den Rat einzuholen.

    Italien beruft sich nicht auf eine Unterbrechung zwischen dem der Feststellung des Urteils 203/87 unterliegenden Zeitraum und der Folgezeit.

    Dieses Argument hat die italienische Regierung bereits in der Rechtssache 203/87 vorgetragen.

    Der Rechtsstreit in der vorliegenden Sache ist durch das Urteil in der Rechtssache 203/87 begrenzt; aus Gründen der Rechtssicherheit sollte es nicht zugelassen werden, daß Italien ein Argument vorträgt, das es in der Rechtssache 203/87 nicht in zulässiger Weise vorgetragen hat, obwohl es dies hätte tun können.

    Zu Recht macht die Kommission geltend, daß das Verfahren über die Feststellung, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 verstossen habe, nicht in den Rang eines formlosen Rechtsmittels gegen das Urteil 203/87 erhoben werden dürfe.

    (2) ° Rechtssache 203/87 (Slg. 1989, 371).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1989 in der Rechtssache 203/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 371, Randnr. 2) hervorgehoben hat, wird in dieser Bestimmung festgelegt, welche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, nämlich "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt" sowie "die Einfuhr von Gegenständen".
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