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   EuGH, 28.11.1989 - 122/86   

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EuGH, 28.11.1989 - 122/86 (https://dejure.org/1989,3620)
EuGH, Entscheidung vom 28.11.1989 - 122/86 (https://dejure.org/1989,3620)
EuGH, Entscheidung vom 28. November 1989 - 122/86 (https://dejure.org/1989,3620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Kommission und Rat

    EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2
    1 . Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang

  • EU-Kommission

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Kommission und Rat

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang - [EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2]

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 3959
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.11.1989 - 121/86

    Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.11.1989 - 122/86
    Allerdings darf das Antidumpingverfahren nach dieser Bestimmung nicht über eine angemessene Dauer hinaus verlängert werden, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist ( vgl. das Urteil vom selben Tag, dem 28. November 1989, in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3921 ).

    4 Wie aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 2176/84 hervorgeht, ist der Rat dafür zuständig, über alle Voraussetzungen für die Einführung eines Antidumpingzolls zu entscheiden, ohne gehalten zu sein, jeden dahin gehenden Vorschlag der Kommission anzunehmen ( vgl. das Urteil vom selben Tag, dem 28. November 1989, in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3921 ).

  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.11.1989 - 122/86
    Nach Artikel 215 Abatz 2 EWG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, setzt die Haftung der Gemeinschaft voraus, daß ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind ( ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holz & Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675, und vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Slg. 1981, 3211 ).
  • EuGH, 02.07.1974 - 153/73

    Holz & Willemsen GmbH / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.11.1989 - 122/86
    Nach Artikel 215 Abatz 2 EWG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, setzt die Haftung der Gemeinschaft voraus, daß ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind ( ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holz & Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675, und vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Slg. 1981, 3211 ).
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuGH, 28.11.1989 - 122/86
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden ( vgl. das Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975 ).
  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.11.1989 - 122/86
    Nach Artikel 215 Abatz 2 EWG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, setzt die Haftung der Gemeinschaft voraus, daß ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind ( ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holz & Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675, und vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245 und 247/80, Slg. 1981, 3211 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1989 - 121/86

    Anonymos Etaireia Epichirisseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon AE

    Es geht einmal um die Nichtigerklärung des Beschlusses 86/59/EWG 1(Rechtssachen C-121/86, Firma Anónimos Etaireia Epicheiriseon u. a./Rat, und C-129/86, Griechenland/Rat), mit dem der Rat ein Antidumpingverfahren eingestellt hat, ohne Schutzmaßnahmen zu ergreifen; zum anderen handelt es sich (Rechtssache C-122/86, Firma Anónimos Etaireia Epicheiriseon u. a./Kommission und Rat) um den Ersatz des Schadens, den Kommission und Rat durch den Erlaß des genannten Beschlusses, die Nichtannahme des Verordnungsvorschlags KOM(83) 341 betreffend die Einführungen des endgültigen Antidumpingzolls sowie alle sonstigen hiermit zusammenhängenden Handlungen angeblich verursacht haben.

    Wenn der Rat hierbei nicht stillschweigend auf die von der Kommission in der Rechtssache C-122/86 zu ihrer Verteidigung vorgelegten Schriftsätze verweisen, sondern sich ganz einfach dagegen verwahren wollte, daß ihm die etwaige mangelnde Zuverlässigkeit der zugrunde gelegten Daten angelastet werde, so möchte ich von vorneherein klarstellen, daß eine solche Einwendung unbegründet wäre, da der Rat - um es noch einmal zu sagen - mit der Annahme des Vorschlags der Kommission zur Gesamtheit dieses Vorschlags Stellung bezieht und selbstverständlich auch die Verantwortung für die Zuverlässigkeit der zugrunde gelegten Daten übernimmt.

    Wenden wir uns also den von der Kommission in der Rechtssache C-122/86 eingereichten Schriftsätzen zu.

    Ich möchte auch nicht die - freilich ein wenig tautologisch anmutenden - Behauptungen der Gegenerwiderung in der Rechtssache C-122/86 in Zweifel ziehen, wo die Kommission vorbringt, die vorgenannten Fragebögen existierten, seien aber in vertraulichen Akten enthalten, weil sie ... eben vertraulich seien.

    Zur Schadensersatzklage in der Rechtssache C-122/86.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor: a) den Beschluß 86/59/EWG für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten in den Rechtssachen C-121/86 und C-129/86 aufzuerlegen; b) die Klage auf Schadensersatz abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten in der Rechtssache C-122/86 aufzuerlegen.

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

    60 So beantragten die Klägerinnen in der Rechtssache Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat [Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-122/86, Slg. 1989, 3959] Ersatz des Schadens, der ihnen angeblich durch den Beschluss des Rates über die Einstellung eines Antidumpingverfahrens und den Beschluss des Rates über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die betreffenden Einfuhren entstanden war.
  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

    Die in der Erwiderung vorgenommene Unterscheidung zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Nölle/Rat und Kommission (siehe oben, Randnr. 35) sei unangebracht, denn der normative Charakter einer Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme hänge nicht davon ab, dass sie vom Rat erlassen worden sei, und es ändere nichts am normativen Charakter der Verordnung Nr. 2529/97, dass die Klägerin nicht ein Importeur, sondern ein Exporteur sei und als solcher von der Verordnung, die ihr gegenüber einer Entscheidung gleichkomme, möglicherweise im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) individuell betroffen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-122/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat, Slg. 1989, 3959, abgekürzte Veröffentlichung).
  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    45 Zwar seien nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-122/86 (Anonymos Etaireia Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat, Slg. 1989, 3959) bei der Anwendung der Grundverordnung die strengeren Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft für normative Handlungen anzuwenden, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschlössen; in dieser Rechtssache sei es aber um eine Entscheidung der Kommission über die Einstellung eines Antidumpingverfahrens gegangen, die unbestreitbar wirtschaftspolitische Erwägungen eingeschlossen habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    46: Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-122/86 (Epicheiriseon, Slg. 1989, 3959, 2. Leitsatz).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1990 - C-87/89

    Société nationale interprofessionnelle de la tomate u. a. gegen Kommission der

    Dazu reicht es nicht aus, einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag zu konstatieren, der hier im Verhältnis zwischen den "ehrlichen" und solchen Verarbeitern gesehen werden könnte, die in dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu 32 - Ständige Rechtsprechung; siehe grundlegend das Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, a. a. O.; zuletzt bestätigt durch das Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache 122/86, Epicheiriseon u. a./Kommission und Rat, Slg. 1989, 3959.33 - Verordnung des Rates vom 8. Mai 1984 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABI.
  • BSG, 11.06.2007 - B 5 R 40/06 BH
    Insbesondere ist entgegen seiner Auffassung ein Restitutionsgrund nicht dadurch verwirklicht worden, dass die Bezirksfinanzdirektion Regensburg eine angeblich unzutreffende Erklärung im Verfahren L 13 An 122/86 abgegeben hat.
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