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   EuGH, 25.04.1989 - 141/87   

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https://dejure.org/1989,1837
EuGH, 25.04.1989 - 141/87 (https://dejure.org/1989,1837)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.1989 - 141/87 (https://dejure.org/1989,1837)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 1989 - 141/87 (https://dejure.org/1989,1837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Verordnung Nr . 338/79 des Rates, Artikel 3 Absatz 2
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Abgrenzung der Anbaugebiete durch die Mitgliedstaaten - Anwendung von Kriterien, die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung festgelegt sind - Ermessen - Kontrolle ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ; Beeinträchtigung der Politik der Qualitätsförderung und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes ; Bezeichnung italienischer Qualitätsweine

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; VO Nr. 338/79/EWG Art. 1; ; VO Nr. 338/79/EWG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Abgrenzung der Anbaugebiete durch die Mitgliedstaaten - Anwendung von Kriterien, die durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung festgelegt sind - Ermessen - Kontrolle durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - "Lago di Caldaro".

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1989, 943
  • NJW 1990, 970
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 25.04.1989 - 141/87
    September 1988 in der Rechtssache 272/86 ( Kommission/Griechische Republik, Slg . 1988, 0000 ) entschieden hat, in einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen muß .
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1993 - C-355/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Erhaltung

    ( 12 ) Nach ständiger Rechtsprechung trägt die Kommission im Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag die Beweislast: vgl. u. a. Urteil vom 25. April 1989 in der Rechtssache 141/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 943); Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-169/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991,I-1275, Randnr. 6).

    "Insoweit genügt der Hinweis, daß es nach Artikel 169 EWG-Vertrag im Ermessen der Kommission steht, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen" (Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-209/88, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 16).

    Vgl. Urteil vom 10. März 1987 in der Rechtssache 199/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1039, Randnrn. 7 bis 9) und Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß an dem Urteil des Gerichtshofes ein sachliches Interesse deshalb bestehen kann, "weil dieses die Grundlage für eine Haftung abgeben kann, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft"; Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 11).

  • EuGH, 19.03.1991 - 249/88

    Kommission / Belgien

    6 Vor einer Prüfung dieser Rügen ist daran zu erinnern, daß die Kommission, wenn sie vor dem Gerichtshof auf Feststellung klagt, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, die behauptete Vertragsverletzung beweisen muß (Urteil vom 25. April 1989 in der Rechtssache 141/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 943).

    Diese Auslegung von Artikel 30 wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, namentlich durch das Urteil vom 9. Juni 1988 in der Rechtssache 56/87 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2919, Randnrn. 6 und 7).

    Dieses Interesse kann namentlich darin bestehen, die Grundlage für eine Haftung zu bestimmen, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Zuwiderhandlung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen treffen kann (siehe die Urteile vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, und vom 18. Januar 1990 in der Rechtssache C-287/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-125).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1989 - 68/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Die im Wege einer sorgfältigen Untersuchung gesammelten zahlreichen und eindeutigen Anhaltspunkte legen den Schluß nahe, daß in beiden Fällen der aus Griechenland 5 - Siehe das jüngst erlassene Urteil vom 25. April 1989 in der Rechtssache 141/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 943, Randnr. 15.

    - Siehe das Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 267/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 31, Randnr. 20.8 - Siehe das Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 110/76, Strafverfahren gegen Unbekannt, Slg. 1977, 851, Randnrn.

    Mit ihm wirft die 9 - Siehe das Urteil vom 22. Februar 1989 in der Rechtssache 54/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 385, Randnr. 12, Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 93/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 4011, Randnr. 37, und das Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 303/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 1171, Randnr. 17.

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