Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1990 - 38/88   

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https://dejure.org/1990,1937
EuGH, 28.03.1990 - 38/88 (https://dejure.org/1990,1937)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1990 - 38/88 (https://dejure.org/1990,1937)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1990 - 38/88 (https://dejure.org/1990,1937)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
    1 . Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verbot der Erhebung einer Gesellschaftsteuer bei einer Leistung, die das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht - Berufung der einzelnen auf die entsprechende Vorschrift möglich

  • EU-Kommission

    Siegen / Finanzamt Hagen

  • Wolters Kluwer

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verbot der Erhebung einer Gesellschaftsteuer bei einer Leistung, die das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht - Berufung der einzelnen auf die entsprechende Vorschrift möglich; ( ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verbot der Erhebung einer Gesellschaftsteuer bei einer Leistung, die das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht - Berufung der einzelnen auf die entsprechende Vorschrift möglich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übernahme von Gewinnen und Verlusten aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Ergebnisabführung - Verlustübernahme.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1447
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-392/00

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben

    Von dem dortigen Sachverhalt unterscheide sich der vorliegende Fall jedoch durch das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Klägerin und ihren Gesellschafterinnen, der Ähnlichkeiten mit dem Vertrag in der Rechtssache C-38/88 aufweise, die zum Urteil vom 28. März 1990 (Siegen, Slg. 1990, I-1447) geführt habe.

    Insoweit sei darauf zu verweisen, dass es im Urteil Siegen nicht um ein zinsloses Darlehen gegangen sei, dass dieses Urteil vor allem von der vom Bundesfinanzhof geteilten Erwägung getragen werde, dass die Gesellschaftsteuer nach ihrer Zielsetzung diejenigen Vorgänge erfasse, durch die im Wege der Kapitalzufuhr das Wirtschaftspotential der Gesellschaft gestärkt werde, und dass die vom Gerichtshof zur Verlustübernahme entwickelte Auslegung nicht auch für die Gewährung zinsloser Darlehen gelten müsse.

    Aus der Rechtsprechung geht aber auch hervor, dass das Gesellschaftsvermögen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 alle Wirtschaftsgüter umfasst, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses, und dass eine Gesellschaft, die die erzielten Gewinne in ihre Rücklagen einstellt, dadurch ihr Gesellschaftsvermögen erhöht, während sich das Vermögen einer Gesellschaft vermindert, wenn sie Verluste erleidet (Urteil Siegen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat aus dieser Definition des Gesellschaftsvermögens abgeleitet, dass die Übernahme der Verluste einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter grundsätzlich als Leistung anzusehen ist, durch die sich das Vermögen der Gesellschaft erhöht; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Übernahme auf einem vor Eintritt der Verluste geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beruht, da die damit eingegangene Verpflichtung bedeutet, dass sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Vermögens auswirken werden (Urteil Siegen, Randnr. 13).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

    34 Da unter Gesellschaftsvermögen die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-38/88, Siegen, Slg. 1990, I-1447, Randnr. 12), umfasst die "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie indessen grundsätzlich jede Form der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft.

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung

    34 Da unter dem "Gesellschaftsvermögen" die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die die Gesellschafter zu einem gemeinsamen Ganzen vereinigt haben, einschließlich ihres Zuwachses zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-38/88, Siegen, Slg. 1990, I-1447, Randnr. 12), umfasst die "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 indessen grundsätzlich jede Form der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft (Urteil Senior Engineering Investments, Randnr. 34).

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).

  • BFH, 09.08.2000 - I R 36/99

    Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

    Dazu hat es sich insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 28. März 1990 (Rs. C-38/88 --Waldrich--, Slg. 1990 I-1447) berufen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-392/00

    Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben

    Nach dem Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache 38/88(4), erhöht "die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrags, der vor der Feststellung dieser Verluste geschlossen worden ist, nicht das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital".

    10 bis 13.10: - Siehe die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache 38/88, Nr. 10 (Urteil zitiert in Fußnote 4).

  • BFH, 27.03.1991 - I R 43/90

    Freiwilliger Zuschuß zur Vermeidung der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist

    b) Der Gesellschaftsteuer unterliegen solche Vorgänge, die der rechtliche Ausdruck einer Ansammlung von Kapital sind, soweit sie zur Verstärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft beitragen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 15. Juli 1982 Rs. 270/81, EuGHE 1982, 2771 Rdnr. 16; vom 2. Februar 1988 Rs. 36/86, EuGHE 1988, 409 Rdnrn. 13 und 14; vom 28. März 1990 Rs. C-38/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1990, 342).
  • BFH, 12.11.2003 - I B 64/03

    Grundsätzliche Bedeutung: Hinweis auf Gemeinschaftsrecht bzw. Berufung auf

    Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, da die vom FG befürwortete Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG mit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. März 1990 Rs. C-38/88 (Recht der internationalen Wirtschaft --RIW-- 1990, 417) nicht vereinbar sei.
  • EuGH, 01.12.2011 - C-492/10

    Immobilien Linz - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern -

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil vom 28. März 1990, Siegen (C-38/88, Slg. 1990, I-1447), bei der Prüfung, ob eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens vorliege, lediglich auf das vorherige Bestehen einer Verpflichtung des Gesellschafters zur Verlustübernahme abgestellt, was bedeute, dass sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Gesellschaftsvermögens auswirkten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verschmelzung

    21 - Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-38/88 (Siegen, Slg. 1990, I-1447, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-188/95

    Fantask A/S e.a. gegen Industriministeriet (Erhvervministeriet). - Richtlinie

    (64) - Vgl. Nr. 38 meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache sowie zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-38/88 (Siegen, Slg. 1990, I-1447).
  • BFH, 12.09.1990 - I R 60/86

    Maßgebender Zeitpunkt bei Verlustübernahme zur Deckung einer Überschuldung

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1998 - C-152/97

    Abruzzi Gas SpA (Agas) gegen Amministrazione Tributaria di Milano. - Richtlinie

  • EuGH, 05.02.1991 - C-15/89

    Deltakabel / Staatssecretaris van Financiën

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1997 - C-347/96

    Solred SA gegen Administración General del Estado. - Richtlinie 69/335/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1990 - C-249/89

    Trave-Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegen Finanzamt Kiel-Nord. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-49/91

    Weber Haus GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Freiburg-Land. - Ansammlung von Kapital

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-164/90

    Muwi Bouwgroep BV gegen Staatssecretaris van Financiën. - Ansammlung von Kapital

  • BFH, 27.03.1991 - I R 175/86

    Erhebung der Gesellschaftsteuer für die Überlassung von Gegenständen nach ihrem

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1990 - C-15/89

    Deltakabel BV gegen Staatssecretaris van Financiën. - Ansammlung von Kapital -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 38/88   

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https://dejure.org/1989,19802
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 38/88 (https://dejure.org/1989,19802)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.1989 - 38/88 (https://dejure.org/1989,19802)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1989 - 38/88 (https://dejure.org/1989,19802)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH gegen Finanzamt Hagen.

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Ergebnisabführung - Verlustübernahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1447
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.05.1989 - 15/88

    Maxi Di / Ufficio del Registro di Bolzano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 38/88
    4 - Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas, Slg. 1982, 2771; vgl. auch das Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, SpA Maxi Di, Slg. 1989, 1391.

    Generalanwalt Lenz hat im übrigen in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 15/88 ausgeführt, daß das Verbot des Artikels 11 der Richtlinie eindeutig und auch hinreichend genau sei, so daß sich die Marktteilnehmer nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf diese Vorschrift hätten berufen können6.

  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 38/88
    4 - Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas, Slg. 1982, 2771; vgl. auch das Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, SpA Maxi Di, Slg. 1989, 1391.

    - Schlußanträge vom 15. Februar 1989, Nr. 5.7 - Urteil in der Rechtssache 270/81, a. a. O., Randnr. 16; siehe auch das Urteil in der Rechtssache 36/86, a. a. O., Randnr. 14.

  • EuGH, 02.02.1988 - 36/86

    Ministeriet for Skatter og Afgifter / Dansk Sparinvest

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 38/88
    Erleidet nämlich eine Gesellschaft Verluste und schließt sie nachträglich einen Ergebnisabführungsvertrag, so werden ihre Verluste eben dadurch von ihrem Gesellschafter übernommen, so daß ihr Wirtschaftspotential zu diesem Zeitpunkt verstärkt wird, selbst wenn eventuelle spätere Gewinne dann nicht der Gesellschaft, 5 - Tenor des Urteils vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Slg. 1988, 409.

    - Schlußanträge vom 15. Februar 1989, Nr. 5.7 - Urteil in der Rechtssache 270/81, a. a. O., Randnr. 16; siehe auch das Urteil in der Rechtssache 36/86, a. a. O., Randnr. 14.

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