Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 02.05.1990 - C-111/89   

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https://dejure.org/1990,2380
EuGH, 02.05.1990 - C-111/89 (https://dejure.org/1990,2380)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1990 - C-111/89 (https://dejure.org/1990,2380)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1990 - C-111/89 (https://dejure.org/1990,2380)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Niederlande State / Bakker Hillegom

    EWG-Vertrag, Artikel 12 und 16
    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen bei der Ausfuhr, die in einem internationalen Abkommen vorgesehen sind - Zulässigkeit, die durch die Regelung und die Modalitäten der Erhebung bedingt ist

  • EU-Kommission

    Niederlande State / Bakker Hillegom

  • Wolters Kluwer

    Zölle und Abgaben gleicher Wirkung ; Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen bei der Ausfuhr von Pflanzen, die in einem internationalen Abkommen vorgesehen sind ; Zulässigkeit, die durch die Regelung und die Modalitäten der Erhebung bedingt ist; Gebühren wegen der ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 12; ; EWGV Art. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 12; EWGV Art. 16
    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen bei der Ausfuhr, die in einem internationalen Abkommen vorgesehen sind - Zulässigkeit, die durch die Regelung und die Modalitäten der Erhebung bedingt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen bei der Ausfuhr von Pflanzen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1735
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 02.05.1990 - C-111/89
    Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 36 nämlich eng auszulegen und kann nicht dahin verstanden werden, daß er andere als die in den Artikeln 30 bis 34 genannten Maßnahmen zuließe ( siehe insbesondere das Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 12 ).

    10 Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann nicht, wenn eine solche Belastung Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst ( Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923 ), wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt ( Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573 ) oder auch, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sie mit Untersuchungen zusammenhängt, die zur Erfuellung von nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verpflichtungen vorgenommen werden ( Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O.).

  • EuGH, 31.01.1984 - 1/83

    IFG / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 02.05.1990 - C-111/89
    15 Diese Schlußfolgerung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 1/83 ( IFG, Slg. 1984, 349 ), auf das sich die niederländische Regierung berufen hat.
  • EuGH, 31.05.1979 - 132/78

    Denkavit Loire

    Auszug aus EuGH, 02.05.1990 - C-111/89
    10 Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann nicht, wenn eine solche Belastung Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst ( Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923 ), wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt ( Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573 ) oder auch, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sie mit Untersuchungen zusammenhängt, die zur Erfuellung von nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verpflichtungen vorgenommen werden ( Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O.).
  • EuGH, 12.07.1977 - 89/76

    Kommission / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 02.05.1990 - C-111/89
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76 ( Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355 ) anerkannt, daß solche Gebühren mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar sind, "vorausgesetzt, sie sind nicht höher als die tatsächlichen Kosten der Verrichtungen, für die sie erhoben werden" ( Randnr. 16 ).
  • EuGH, 09.11.1983 - 158/82

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 02.05.1990 - C-111/89
    10 Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann nicht, wenn eine solche Belastung Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen, eingeführten und ausgeführten Waren nach gleichen Kriterien erfasst ( Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923 ), wenn sie ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt ( Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573 ) oder auch, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sie mit Untersuchungen zusammenhängt, die zur Erfuellung von nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verpflichtungen vorgenommen werden ( Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O.).
  • VG Düsseldorf, 28.05.2019 - 17 K 9985/18

    Abfallverbringung, Verwaltungsgebühr, Verwaltungskosten

    Es handelt sich nicht um eine freiwillige Inanspruchnahme einer Verwaltungsleistung, denn die Klägerin hat, möchte sie die geplante Verbringung durchführen, keine Möglichkeit, sich der Gebührenpflicht zu entziehen, Gebühren, die anlässlich einer ein-/ausfuhrbedingten Überwachungsmaßnahmen erhoben werden als Abgaben im Sinne des Art. 30 AEUV qualifizierend, EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - Rs 29/72 - juris, Urteil vom 2. Mai 1990 - C-111/89 -, juris Rn. 9 ff.; vgl. zudem zur einseitigen Auferlegung VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris Rn. 61 ff.

    Der EuGH erlaubt solche Gebühren indes nur in kostendeckender Höhe, vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-389/00 -, juris Rn. 39 ff.; EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - C-111/89 -, juris Rn. 11; EuGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - Rechtssache 46/76 -, juris Rn. 31/34; VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris Rn. 66.

    Kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der konkreten Untersuchung und dem Gebührenbetrag besteht indes, so der EuGH ausdrücklich, wenn die Gebühr anhand des Gewichts oder des Rechnungsbetrages eines ausgeführten Erzeugnisses berechnet wird, vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-389/00 -, juris Rn. 40; EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - C-111/89 -, juris Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 14.

    Gebühren, die für Untersuchungen von zur Ausfuhr bestimmten Waren erhoben werden, die auf Grund eines internationalen Abkommens vorgenommen werden, das darauf abzielt, den freien Warenverkehr zu fördern, sind Abgaben zollgleicher Wirkung, wenn ihr Betrag nach dem Gewicht der Ware festgesetzt wird, selbst wenn der Gesamtbetrag aus diesen Untersuchungen nicht höher ist als der Gesamtbetrag aller mit diesen Untersuchungen zusammenhängenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten, so zum vergleichbaren Fall einer Gebühr für die Durchführung von phytosanitären Untersuchungen bei zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen, EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - C-111/89 -, juris Rn. 16; eine gewichtsabhängige Gebührenerhebung in vergleichbaren Fällen ebenfalls ablehnend, OVG NRW, Pressemitteilung vom 26. Juli 2016 - 9 A 1530/13, 9 A 550/14 -, juris und VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris.

  • VG Oldenburg, 19.03.2002 - 12 A 3943/99

    Begleitbescheinigung; Gesundheitsbescheinigung; Untersuchung,

    Als finanzielle Belastung, die ausschließlich im Falle des grenzüberschreitenden Handels für tierseuchenrechtliche Untersuchungen entsteht, haben die hier im Streit befindlichen Gebühren allerdings die gleiche Wirkung wie ein Ausfuhrzoll (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - C-109/98 -, Slg. 1999 I, 2237, Rz. 19, Urteil vom 2. Mai 1990 - C-111/89 -, Slg. 1990 I, 1735, Rz. 9 ff. und Urteil vom 27. September 1988 - 18/87 -, Slg. I, 5427, Rz 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001, a.a.O.) und unterliegen damit dem Verbot des Art. 25 EGV (Art. 9, 12 EGV a.F.), auf das sich der Kläger unmittelbar berufen kann (vgl. Beschel/Vaulont, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Art. 12 Rdnr. 12).

    Das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung findet seine Rechtfertigung darin, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund allein im Überschreiten der Binnengrenzen in der Europäischen Union haben - auch wenn sie noch so gering sind - eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen; eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne des Art. 25 EG-V (Art. 12 EG-V a.F.) dar, selbst wenn sie nicht zugunsten des Staates erhoben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990, a.a.O.; Urteil vom 22. Juni 1994 - C-426/92 -, Slg. 1994 I, 2757, Rz. 50 m.w.N.; Beschel/Vaulont, a.a.O., Rdnr. 6).

    Von diesem Verbot ist eine Ausnahme nur dann zu machen, wenn die Abgabe mit Untersuchungen zusammen hängt, die zur Erfüllung von nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verpflichtungen vorgenommen werden, die Gebühren die tatsächlichen Kosten der Kontrollen nicht übersteigen, die Kontrollen für alle betroffenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft obligatorisch und einheitlich sowie vom Gemeinschaftsrecht im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft vorgesehen sind und wenn sie den freien Warenverkehr begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988, a.a.O., Rz. 8 f. und Urteil vom 2. Mai 1990, a.a.O., Rdnr. 9 ff.).

    Dagegen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der konkreten Untersuchung und dem Gebührenbetrag, wenn dieser allein anhand des Gewichts oder des Rechnungsbetrages der ausgeführten Erzeugnisse berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 1990, a.a.O., Rz. 13 f.; Beschel/Vaulont, a.a.O., Rdnr. 28).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Im Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnr. 12) hat der Gerichtshof klargestellt, daß diese Voraussetzung nur dann erfuellt ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und den Kosten der konkreten Untersuchung besteht, für die die Gebühr erhoben wird.

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt (Urteil Bakker Hillegom vom 2. Mai 1990, a. a. O., Randnr. 13), daß ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Unkosten oder gegebenenfalls anderer ähnlicher Faktoren berechnet wird.

    11 In dem Urteil Bakker Hillegom vom 2. Mai 1990 (a. a. O., Randnr. 13) hat der Gerichtshof ausserdem darauf hingewiesen, daß seine Feststellungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung bestimmter Faktoren bei der Berechnung des Gebührenbetrags eine pauschale Bewertung der Untersuchungskosten, beispielsweise durch einen festen Stundentarif, nicht ausschließen.

  • VG Aachen, 03.02.2014 - 7 K 629/11

    Klauentiergülle; Verbringen; zollgleiche Abgabe; Äquivalenzprinzip

    Dieser Zusammenhang ist nur gegeben, wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Kosten und ähnlicher Faktoren und nicht etwa nach Gewicht oder Rechnungsbetrag der ein- bzw. ausgeführten Ware berechnet wird, vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-389/00 -, juris; Urteil vom 02.05.1990 - C-111/89 -, juris; allgemein Hermann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 16 ff. m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 20; offen gelassen dagegen von OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2004 - 9 A 512/01 -, juris.

    Dabei darf die geforderte Gebühr nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der entsprechenden Gegenleistung, vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2003 - C-389/00 -, juris; Urteil vom 02.05.1990 - C-111/89 -, juris; allgemein Hermann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 30 AEUV Rn. 16 ff. m.w.N. der Rechtsprechung (Stand: September 2010); Kamann, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 30 AEUV Rn. 20.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-389/00

    Kommission / Deutschland

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die den Wirtschaftsteilnehmern auferlegte finanzielle Belastung jedoch in dem Sinne wirtschaftlich gerechtfertigt sein, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Höhe und den tatsächlichen Kosten der Verrichtung besteht, die sie finanzieren soll; dies ist hier die eventuelle Wiedereinfuhr verbrachter Abfälle einschließlich ihrer Beförderung und ihrer Beseitigung oder Verwertung (in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89, Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-389/00

    Kommission / Deutschland

    Bekanntlich hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Voraussetzung im Urteil Bakker Hillegom verdeutlicht und ausgeführt, dass sie "nur dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und der konkreten Untersuchung besteht, für die die Gebühr erhoben wird", und dass "ein solcher Zusammenhang [besteht], wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Unkosten oder gegebenenfalls anderer ähnlicher Faktoren berechnet wird, was eine pauschale Bewertung der Untersuchungskosten, beispielsweise durch einen festen Stundentarif, nicht ausschließt"(43).

    27: - Siehe oben, Nr. 25.28: - Die deutsche Regierung beruft sich insoweit auf das auch von der Kommission herangezogene Urteil Bauhuis (siehe oben, Fußnote 11) sowie u. a. auf das Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2015 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    38 - Vgl. zum Begriff "Abgabe zollgleicher Wirkung" insbesondere Urteile Bakker Hillegom (C-111/89, EU:C:1990:177, Rn. 9) und Kernkraftwerke Lippe-Ems (C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    (47) - Vgl. Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 12), vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80 (Kortmann, Slg. 1981, 251, Randnr. 11), vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 29/87 (Dansk Denkavit, Slg. 1988, 2965, Randnr. 32) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker, Slg. 1990, I-1735, Randnr. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-441/98

    Michailidis

    10: - Urteile vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74 (Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnrn. 13 und 14), vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80 (Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnr. 23) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn

    (25) - Vgl. z. B. Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnrn.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2004 - 9 A 515/01

    Klage gegen einen Kostenbescheid für eine Untersuchung des Gesundheitszustandes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2004 - 9 A 514/01

    Heranziehung eines einen Import und Export sowie Großhandel mit Schlachtgeflügel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2004 - 9 A 512/01

    Gebührenbescheid über amtsärztliche Untersuchungen von Schlachtgeflügel; Wirksame

  • VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

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   Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Staat der Nederlanden gegen P. Bakker Hillegom BV.

    Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für phytosanitäre Untersuchungen bei der Ausfuhr von Pflanzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1735
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89
    Was Artikel 36 angeht, so hat der Gerichtshof in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5) ausgeführt, daß er eng auszulegen ist und nicht dahin verstan- I-.

    In einem solchen Fall sind die für die Untersuchungen erhobenen Gebühren keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle, "wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt" (Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5, Randnr. 31).

  • EuGH, 11.07.1989 - 170/88

    Ford España / Spanish State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89
    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 170/88 (Ford España SA, Slg. 1989, 2305) entschieden, daß eine Abgabe für die Zollabfertigung eingeführter Waren, die im Verhältnis zum Wert der Waren berechnet wird, weder als den Kosten, die den Zollbehörden entstehen, noch als dem Dienst, der dem Importeur geleistet wird, entsprechend angesehen werden kann.
  • EuGH, 31.01.1984 - 1/83

    IFG / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89
    Die niederländische Regierung beruft sich insbesondere auf die Rechtssache 1/83 (IFG/Freistaat Bayern, Slg. 1984, 349).
  • EuGH, 11.10.1973 - 39/73

    Rewe Zentralfinanz / Landwirtschaftskammer Westphalen-Lippe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89
    Es steht fest, daß Gebühren für gesundheitsbehördliche Untersuchungen, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte oder in andere Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeugnisse erhebt, grundsätzlich als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen und demgemäß als Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels verboten sind (siehe z. B. Rechtssache 29/72, Marimex/Italienische Finanzverwaltung, Slg. 1972, 1309; Rechtssache 39/73, REWE-Zentralfinanz/Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Slg. 1973, 1039).
  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89
    Es steht fest, daß Gebühren für gesundheitsbehördliche Untersuchungen, die ein Mitgliedstaat auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte oder in andere Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeugnisse erhebt, grundsätzlich als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen und demgemäß als Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels verboten sind (siehe z. B. Rechtssache 29/72, Marimex/Italienische Finanzverwaltung, Slg. 1972, 1309; Rechtssache 39/73, REWE-Zentralfinanz/Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Slg. 1973, 1039).
  • EuGH, 12.07.1977 - 89/76

    Kommission / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1990 - C-111/89
    In der Rechtssache 89/76 (Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355) hat der Gerichtshof in gleicher Weise Gebühren für gesundheitsbehördliche Untersuchungen von zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen beurteilt, die im Rahmen eines internationalen Abkommens über den Gesundheitsschutz von Pflanzen durchgeführt wurden, an dem alle Mitgliedstaaten beteiligt waren.
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