Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.1990 - 262/88   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1 . Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Europäische Vorgaben für Unisex-Tarife im Betriebsrentenrecht" von PD Dr. Jacob Joussen, original erschienen in: ZESAR 2004, 315 - 322.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Gleichbehandlung und private und betriebliche Alterssicherung - eine unendliche Geschichte?" von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, original erschienen in: NZA 2004, 1257 - 1261.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1990, I-1889
  • NJW 1991, 2204
  • EuZW 1990, 283
  • DB 1990, 1824
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • NZA 1990, 775



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Wird zitiert von ... (180)  

  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91  

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    1 Der High Court of Justice of England and Wales, Chancery Division, hat mit Beschluß vom 23. Juli 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889; im folgenden: Urteil Barber) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    13 Da die Treuhänder über Hunderte von Fällen angeschlossener Personen zu entscheiden haben, die Ansprüche auf Renten und Leistungen unterschiedlichster Art erheben, möchten sie wissen, ob die in der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses enthaltenen Vorschriften, die im übrigen recht detailliert sind, mit Artikel 119 EWG-Vertrag in der im Urteil Barber vorgenommenen Auslegung vereinbar sind und ob insbesondere die dort festgelegte zeitliche Beschränkung der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall gilt.

    20 Zur Frage, ob eine Berufung auf Artikel 119 gegenüber den Treuhändern eines Betriebsrentensystems möglich ist, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Barber im Anschluß an die Feststellung, daß die von solchen Systemen gezahlten Renten in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen, ausgeführt hat, daß sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn das System treuhänderisch ausgestaltet ist und von Treuhändern verwaltet wird, die vom Arbeitgeber formal unabhängig sind, da Artikel 119 auch für Vergütungen gilt, die der Arbeitgeber mittelbar zahlt (Randnrn. 28 und 29).

    49 Auf den ersten Abschnitt der zweiten Frage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    Nach diesem Zeitpunkt sind solche Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewähren, ohne daß zwischen vor und nach dem Urteil Barber liegenden Beschäftigungszeiten zu unterscheiden ist.

    61 Mit der dritten Frage ersucht der High Court den Gerichtshof um Auskunft darüber, ob das Urteil Barber und insbesondere die zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen nicht nur betriebliche Systeme betrifft, die an die Stelle gesetzlicher Rentensysteme getreten sind, sondern auch solche, bei denen dies nicht der Fall ist.

    62 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) festgestellt hat, betrifft das Urteil Barber auch die deutschen ergänzenden betrieblichen Systeme, um die es in dieser Rechtssache ging.

    63 Zur Begründung hat der Gerichtshof ausgeführt, daß es in dem dem Urteil Barber zugrunde liegenden Sachverhalt zwar um ein an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenes betriebliches Rentensystem ging, daß er aber seine Entscheidung, daß die auf der Grundlage von Systemen dieser Art gezahlten Renten in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen, auf dieselben Kriterien gestützt hat, die er auch in der früheren Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit und betrieblichen Versorgungssystemen herangezogen hat (Randnrn. 12 und 13).

    69 Schließlich ist festzustellen, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist.

    70 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze nicht so verstanden werden dürfen, als beschränke sich ihre Tragweite auf die an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme; sie betreffen vielmehr auch die betrieblichen Systeme, bei denen dies nicht der Fall ist, ebenso wie die deutschen ergänzenden betrieblichen Systeme, die Gegenstand des Urteils Moroni waren.

    71 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze und insbesondere die zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen nicht nur betriebliche Systeme betreffen, die an die Stelle gesetzlicher Rentensysteme getreten sind, sondern auch solche, bei denen dies nicht der Fall ist.

    87 Der Gerichtshof hat im Urteil Barber festgestellt, daß Renten, die im Rahmen betrieblicher Systeme gezahlt werden, Vergütungen sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, und daß sie daher als Entgelt im Sinne von Artikel 119 anzusehen sind, da sie ohne jede Beteiligung der öffentlichen Hand in vollem Umfang vom Arbeitgeber oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert werden (Randnr. 25).

    98 Da der Gerichtshof jedoch im Urteil Barber die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 in der Weise beschränkt hat, daß diese zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, ist weder das System, das die Übertragung der Ansprüche vorgenommen hat, noch das System, auf das sie übertragen wurden, verpflichtet, die erforderlichen finanziellen Maßnahmen zu treffen, um die Gleichheit in bezug auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 wiederherzustellen.

    6) Gemäß dem Urteil Barber kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    9) Die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze und insbesondere die zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen betreffen nicht nur betriebliche Systeme, die an die Stelle gesetzlicher Rentensysteme getreten sind, sondern auch solche, bei denen dies nicht der Fall ist.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93  

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    1 Das Kantongerecht Utrecht hat mit Urteil vom 18. März 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag hinsichtlich des Anspruchs auf Anschluß an Betriebsrentensysteme, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889; im folgenden: Urteil Barber) sowie des dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Protokoll Nr. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    10 Diese Grundsätze wurden im Urteil Barber für an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Betriebsrentensysteme britischen Rechts und im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) bestätigt.

    21 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) unter Wiedergabe und Bekräftigung der in den Urteilen Defrenne, Bilka und Barber aufgestellten Grundsätze festgestellt hat, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist (Randnr. 16).

    22 Zum Kriterium der schwerwiegenden Störungen hat der Gerichtshof im Urteil Barber im übrigen die Ansicht vertreten, wenn jeder betroffene männliche Arbeitnehmer ebenso wie Herr Barber bei Diskriminierungen, die bis dahin auf der Grundlage der in der Richtlinie 86/378 vorgesehenen Ausnahmen für zulässig erachtet werden konnten, mit Wirkung für die Vergangenheit den Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen könnte, so könnte dies rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher betrieblicher Versorgungssysteme stören (Randnr. 44).

    30 Im Urteil Barber hat der Gerichtshof im Anschluß an die Feststellung, daß Renten, die im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag fallen, ausgeführt, daß dies auch dann gilt, wenn das System treuhänderisch ausgestaltet ist und von Treuhändern verwaltet wird, die vom Arbeitgeber formal unabhängig sind, da Artikel 119 auch für Vergütungen gilt, die der Arbeitgeber mittelbar zahlt (Randnrn. 28 und 29).

    46 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Kommission tragen dagegen vor, das Protokoll müsse trotz seines weit gefassten Wortlauts im Zusammenhang mit dem Urteil Barber gelesen werden und könne keine grössere Tragweite als die zeitliche Beschränkung von dessen Wirkungen haben.

    49 Das Protokoll steht nämlich offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt.

    Das Urteil Barber, mit dem die Wirkung der in ihm vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag auf die Zeit nach seinem Erlaß am 17. Mai 1990 beschränkt wurde, ist unterschiedlich verstanden worden.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

    2) Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem.

  • EuGH, 14.12.1993 - C-110/91  

    Moroni / Collo

    Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann jedoch die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    1 Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 14. Februar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag, der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    a) wenn der Arbeitnehmer vor Bekanntgabe der Richtlinie 86/378/EWG, vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 (C-262/88, Barber) oder vor dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 86/378/EWG genannten Stichtag 1. Januar 1993 nach Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig beim Arbeitgeber ausgeschieden ist bzw. ausscheiden wird,.

    10 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Barber (Randnr. 32) entschieden, daß Artikel 119 jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt, und daß insbesondere die Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter für die Zahlung von Renten im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gegen Artikel 119 verstösst, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entspricht.

    12 Es ist richtig, daß es in dem dem Urteil Barber zugrunde liegenden Sachverhalt, wie das vorlegende Gericht bemerkt, um ein an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenes betriebliches Rentensystem ("contracted-out") nach britischem Recht und nicht um ein ergänzendes betriebliches Rentensystem wie das im Ausgangsrechtsstreit fragliche ging.

    16 Im Urteil Barber wurde ausserdem erstmals die Frage behandelt, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist.

    17 Folglich dürfen die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze nicht so verstanden werden, als beschränke sich ihre Tragweite auf die an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme; sie betreffen vielmehr auch die ergänzenden Systeme der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Art.

    20 Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, daß es, wie sich aus dem Urteil Barber ergibt, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

    23 Insoweit genügt der Hinweis, daß Artikel 119 nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar auf jede Art von Diskriminierung anwendbar ist, die sich schon anhand der dort verwendeten Kriterien "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lässt, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären (vgl. insbesondere Urteil Barber, Randnr. 37).

    33 Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    1) Wie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) ergibt, verstösst es gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat.

    3) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

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  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93  

    Vroege / NCIV

    Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    1 Das Kantongerecht Utrecht hat mit Urteil vom 17. Februar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag hinsichtlich des Anspruchs auf Anschluß an Betriebsrentensysteme, des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889; im folgenden: Urteil Barber) sowie des dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 beigefügten Protokolls Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Protokoll Nr. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    13 Diese Grundsätze wurden im Urteil Barber für an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Betriebsrentensysteme britischen Rechts und im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1991, I-4879) bestätigt.

    24 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591) unter Wiedergabe und Bekräftigung der in den Urteilen Defrenne, Bilka und Barber aufgestellten Grundsätze festgestellt hat, daß im Urteil Barber erstmals die Frage behandelt wurde, wie eine auf der Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist (Randnr. 16).

    25 Zum Kriterium der schwerwiegenden Störungen hat der Gerichtshof im Urteil Barber im übrigen die Ansicht vertreten, wenn jeder betroffene männliche Arbeitnehmer ebenso wie Herr Barber bei Diskriminierungen, die bis dahin auf der Grundlage der in der Richtlinie 86/378 vorgesehenen Ausnahmen für zulässig erachtet werden konnten, mit Wirkung für die Vergangenheit den Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen könnte, so könnte dies rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher betrieblicher Versorgungssysteme stören (Randnr. 44).

    38 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Kommission tragen dagegen vor, das Protokoll müsse trotz seines weit gefassten Wortlauts im Zusammenhang mit dem Urteil Barber gelesen werden und könne keine grössere Tragweite als die zeitliche Beschränkung von dessen Wirkungen haben.

    41 Das Protokoll steht nämlich offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt.

    Das Urteil Barber, mit dem die Wirkung der in ihm vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag auf die Zeit nach seinem Erlaß am 17. Mai 1990 beschränkt wurde, ist unterschiedlich verstanden worden.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

    2) Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem; eine entsprechende Beschränkung kommt insoweit nicht in Betracht.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93  

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) könne der Umstand, daß es sich um ein gesetzliches Rentensystem handele, einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen.

    21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607; Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.

    27 Diese Auslegung wurde durch das Urteil Barber, a. a. O., bestätigt.

    Im Urteil Barber (a. a. O., Randnrn. 25 und 27) hat er weiter festgestellt, daß an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene betriebliche Systeme, die entweder auf einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern oder auf einseitiger Entscheidung des Arbeitgebers beruhen und ohne jede Beteiligung der öffentlichen Hand in vollem Umfang vom Arbeitgeber oder von diesem und den Arbeitnehmern gemeinsam finanziert werden, zu den Vergütungen gehören, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt.

    37 Jedenfalls ist hervorzuheben, daß die Anwendung des Artikels 119, wie sich aus dem Urteil Barber (Randnr. 27) ergibt, nicht von der Voraussetzung abhängt, daß eine Rente eine ergänzende Versorgungsleistung im Hinblick auf eine durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährte Rente ist.

    50 Zu diesem Punkt genügt die Feststellung, daß Artikel 119 jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt (Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 32).

    53 Hieraus folgt, daß im vorliegenden Fall die von der Diskriminierung betroffenen verheirateten Männer Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die verheirateten Frauen haben, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. insbesondere die Urteile Barber, a. a. O., Randnr. 39, Kowalska, a. a. O., Randnr. 19, und das Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 18, und, hinsichtlich einer Diskriminierung von Männern bei der Berechnung einer Altersrente der sozialen Sicherheit, das Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnrn.

    61 Das Protokoll steht nämlich offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt.

    Das Urteil Barber, mit dem die Wirkung der in ihm vorgenommenen Auslegung des Artikels 119 des Vertrages auf die Zeit nach seinem Erlaß am 17. Mai 1990 beschränkt wurde, ist unterschiedlich verstanden worden.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06  

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Es berücksichtigt, was der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Barber" (17. Mai 1990 - C-262/88 - Rn. 44, EuGHE I 1990, 1889) ausgeführt hat, und gilt auch für Hinterbliebenenrenten (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - Rn. 51 ff., [Coloroll] EuGHE I 1994, 4389 und 6. Oktober 1993 - C-109/91 - Rn. 20, [Ten Oever] EuGHE I 1993, 4879).
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 530/06  

    Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags nur für Männer nach dem

    a) Art. 141 EG (= Art. 119 EG-Vertrag aF) ist in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar anwendbares Recht (vgl. ua. EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, EuGHE I 1990, 1889; 14. Dezember 1993 - C-110/91 - [Moroni] Rn. 23, EuGHE I 1993, 6591; BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 116, 152).

    Selbst Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, fallen in den Anwendungsbereich des Art. 141 EG = Art. 119 EG-Vertrag aF (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 30, EuGHE I 1990, 1889).

    aa) Der EuGH hat im Barber-Urteil vom 17. Mai 1990 (- C-262/88 - EuGHE I 1990, 1889) die Rückwirkung seiner Rechtsprechung eingeschränkt.

    Dies geschah "mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte" (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 41, aaO).

    Durch Richtlinien des Rates war ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden (vgl. dazu EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 42, aaO).

    Außerdem hat der EuGH darauf hingewiesen, "daß für den Erwerb eines Rentenanspruchs nach Erlaß des vorliegenden Urteils eine Beschränkung der Wirkungen ... nicht in Betracht kommt" (EuGH 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 44, aaO).

    Bereits im Urteil vom 17. Mai 1990 (- C-262/88 - [Barber] Rn. 34, EuGHE I 1990, 1889) hat der EuGH darauf aufmerksam gemacht, dass die "gerichtliche Kontrolle schwierig und die praktische Wirksamkeit von Artikel 119 dementsprechend gemindert wäre, wenn die staatlichen Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenartigen den männlichen oder den weiblichen Arbeitnehmern im Einzelfall gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-270/97  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117

    14 Die Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen, weil die Ungleichbehandlung dadurch sachlich gerechtfertigt sei, daß die mit einer rückwirkenden Erstreckung der Versorgung auf alle Teilzeitbeschäftigten verbundenen Kosten die wirtschaftliche Existenz der Beklagten bedrohen würde, und weil die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 119 des Vertrages für Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889), nicht gegeben seien.

    Sie macht u. a. geltend, daß die sich aus dem Urteil Barber ergebende Beschränkung der Rückwirkung für alle Fälle der Ungleichbehandlung beim Entgelt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelte und daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes und das Protokoll dem Artikel 3 GG vorgingen.

    17 Die Klägerinnen machen demgegenüber insbesondere geltend, daß die sich aus dem Urteil Barber ergebende zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages nicht auf die vorliegenden Fälle übertragbar sei.

    Das Urteil Barber sage nichts darüber aus, ob in der Bundesrepublik Deutschland unter Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots des Artikels 3 GG Vertrauen auf die Zulässigkeit der unterschiedlichen Regeln für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte habe entstehen können.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Barber sowie Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) könne aber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der beruflichen Renten grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geltend gemacht werden.

    34 Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28, und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46).

    37 Wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils Ten Oever ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

  • EuGH, 22.12.1993 - C-152/91  

    Neath / Steeper

    Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    1 Das Industrial Tribunal Leeds hat mit Beschluß vom 13. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889, im folgenden: Urteil Barber) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    6 Als der Kläger vor der Entscheidung zwischen diesen Möglichkeiten stand, entnahm er den von dem Versorgungssystem gemachten Zahlenangaben, daß er bei einer Entscheidung für eine Transferleistung finanziell günstiger stuende, wenn das Urteil Barber so ausgelegt würde, daß ein Arbeitnehmer, der wie er nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, in den Ruhestand tritt, Anspruch darauf hat, daß seine Rente nach denselben Parametern, wie sie für eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage gelten, im Verhältnis zu seiner gesamten beruflichen Laufbahn neu berechnet wird.

    9 Unter Berufung auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, wie er in Artikel 119 EWG-Vertrag vorgesehen und vom Gerichtshof im Urteil Barber ausgelegt worden sei, erhob der Kläger beim Industrial Tribunal Leeds Klage mit dem Antrag, ihm dieselben Rechte zuzuerkennen, wie sie Frauen in der gleichen Lage zustuenden.

    1) Bewirken Artikel 119 und das Urteil Barber, daß ein männlicher Beschäftigter, dessen Beschäftigung am oder nach dem 17. Mai 1990 endet, Anspruch auf eine Rente in gleicher Höhe hat, wie er sie erhalten hätte, wenn er eine Frau gewesen wäre?.

    17 Was die in der zweiten Frage angesprochenen Transferleistungen und Kapitalbetragszahlungen angeht, ist vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen festzustellen, daß, da Artikel 119 nach dem Urteil Barber nicht geltend gemacht werden kann, um die finanzielle Grundlage von vor dem 17. Mai 1990 nach Maßgabe unterschiedlicher Rentenalter entstandenen Rentenansprüchen in Frage zu stellen, deren Gegenwert in Kapital notwendig den Wirkungen dieser zeitlichen Beschränkung unterliegt.

    18 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    28 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Entgelts in Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen und künftigen in bar oder als Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, wobei der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht ausschließt, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben (vgl. insbesondere Urteil Barber, Randnr. 12).

    1) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

  • EuGH, 28.09.1994 - C-28/93  

    Van den Akker u.a. / Stichting Shell Pensioenfonds

    Artikel 119 EWG-Vertrag verwehrt es einem Betriebsrentensystem, das im Anschluß an das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, einen einheitlichen Beginn des Rentenalters für alle angeschlossenen Personen festsetzt, zugunsten der Frauen in bezug auf die Leistungen für Beschäftigungszeiten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung einen niedrigeren Beginn des Rentenalters als bei Männern beizuhalten, selbst wenn sich ein solcher Unterschied aus einer von den Frauen schon vor dem Erlaß des Urteils Barber ausdrücklich oder stillschweigend ausgeuebten Wahlmöglichkeit ergibt.

    1 Das Kantongerecht Den Haag hat mit Urteil vom 12. Januar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag hinsichtlich des Erfordernisses der Angleichung des Rentenalters männlicher und weiblicher Arbeitnehmer in den Betriebsrentensystemen im Anschluß an das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889; im folgenden: Urteil Barber) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    8 Im Anschluß an das Urteil Barber, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für die Zahlung von Renten im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems gegen Artikel 119 verstösst, hielt es der Rentenfonds für erforderlich, seine Regelung in der Weise zu ändern, daß mit Wirkung vom 1. Juni 1991 die Möglichkeit für Frauen, das Rentenalter von 55 Jahren beizubehalten, beseitigt wurde.

    9 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens fochten diese Maßnahme an und wandten sich gegen die Auffassung des Rentenfonds, das Urteil Barber habe diese Änderung unerläßlich gemacht.

    12 Wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) klargestellt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, geschuldet werden; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    20 An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß sich die unterschiedliche Behandlung wie im vorliegenden Fall aus Übergangsmaßnahmen ergibt, die im Rahmen eines Betriebsrentensystems getroffen wurden, in dem schon vor dem Urteil Barber ein einheitliches Rentenalter für beide Geschlechter festgesetzt und gleichzeitig Frauen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich für die Beibehaltung eines niedrigeren Rentenalters als desjenigen der Männer zu entscheiden.

    22 Auf die erste Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, daß es Artikel 119 EWG-Vertrag einem Betriebsrentensystem, das im Anschluß an das Urteil Barber einen einheitlichen Beginn des Rentenalters für alle angeschlossenen Personen festsetzt, verwehrt, zugunsten der Frauen in bezug auf die Leistungen für Beschäftigungszeiten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung einen niedrigeren Beginn des Rentenalters als bei Männern beizuhalten, selbst wenn sich ein solcher Unterschied aus einer von den Frauen schon vor dem Erlaß des Urteils Barber ausgeuebten Wahlmöglichkeit ergibt.

    1) Artikel 119 EWG-Vertrag verwehrt es einem Betriebsrentensystem, das im Anschluß an das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) einen einheitlichen Beginn des Rentenalters für alle angeschlossenen Personen festsetzt, zugunsten der Frauen in bezug auf die Leistungen für Beschäftigungszeiten nach dem Inkrafttreten der Neuregelung einen niedrigeren Beginn des Rentenalters als bei Männern beizuhalten, selbst wenn sich ein solcher Unterschied aus einer von den Frauen schon vor dem Erlaß des Urteils Barber ausgeuebten Wahlmöglichkeit ergibt.

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07  

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-166/99  
  • LAG Hessen, 22.01.2002 - 15 Sa 1786/01  

    Diskriminierung wegen des Geschlechts; Vorruhestandsleistung als

  • EuGH, 06.10.1993 - C-109/91  

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en

  • BAG, 03.06.1997 - 3 AZR 910/95  

    Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94  

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 352/05  

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06  

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93  

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97  

    Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Gleichbehandlung -

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99  

    Gleiche Tarifstufe bringt nicht unbedingt gleiches Geld // EuGH zu

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89  

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • BAG, 23.03.1999 - 3 AZR 631/97  

    Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

  • EuGH, 10.02.2000 - C-234/96  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03  

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

  • BGH, 01.06.2005 - IV ZR 100/02  

    Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der

  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 631/97  

    Diskriminierungsverbot aus Art. 141 EG auch für Pensionskassen

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06  

    Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-50/99  
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt

  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 20 U 24/04  

    Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Altanlegers wegen unrichtiger

  • EuGH, 25.05.2000 - C-50/99  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt -

  • BAG, 22.01.2002 - 3 AZR 554/00  

    Konzernbetriebsvereinbarung - betriebliche Übung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97  
  • BAG, 03.04.2003 - 6 AZR 633/01  

    Kinderbezogene Leistungen - Gleichbehandlung

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89  

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92  

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06  

    Betriebsrente - vorzeitiges Ausscheiden - vorgezogene Inanspruchnahme -

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10  

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

  • BAG, 23.09.2003 - 3 AZR 304/02  

    Unterschiedliche versicherungsmathematische Abschläge für Männer und Frauen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03  

    Elisabeth Mayer gegen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -

  • EuGH, 09.12.2004 - C-19/02  

    Sozialpolitik - Männer und Frauen - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff -

  • BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04  

    Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die

  • VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595  
  • BAG, 29.04.2008 - 3 AZR 266/06  

    Berechnung einer vorgezogenen Betriebsrente

  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08  

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des

  • BAG, 18.03.1997 - 3 AZR 759/95  

    Unterschiedliches Rentenzugangsalter für Männer und Frauen

  • EuGH, 28.09.1994 - C-408/92  

    Smith u.a. / Avdel Systems

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10  

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02  

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02  

    Artikel 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Nationale Regelung, wonach vollzeit- und

  • BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 152/92  

    Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 415/96  

    Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen

  • EuGH, 09.10.2001 - C-379/99  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 319/09  

    Überleitung in den TVöD - Besitzstand - Diskriminierung

  • EuGH, 17.04.1997 - C-147/95  

    Dimossia Epicheirissi Ilektrismou / Evrenopoulos

  • BGH, 09.07.2003 - IV ZR 100/02  

    EuGH-Vorlage des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob die Versorgungsanstalt des

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05  

    Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung des

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt -

  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R  

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied -

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01  

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung -

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Weihnachtsgratifikation - Elternurlaub

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag - Protokoll Nr. 2

  • BAG, 22.02.2002 - 3 AZR 554/00  

    Konzernbetriebsvereinbarung - betriebliche Übung

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09  

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 625/94  

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 583/94  

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93  

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 524/03  

    Vorgezogene Betriebsrente und vorzeitiges Ausscheiden - Auslegung einer

  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 452/07  

    Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme

  • EuGH, 09.09.1999 - C-281/97  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Am Jahresende gewährte Gratifikation -

  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 228/99  

    Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Anwendbarkeit des

  • EuGH, 21.07.2005 - C-207/04  

    Sozialpolitik - Gleiches Entgelt und Gleichbehandlung von Männern und Frauen -

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09  

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem

  • LAG Düsseldorf, 03.02.1999 - 1 Sa 1632/98  

    Betriebliche Altersversorgung: Zugangsalter - Gleichbehandlung von Männern,

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08  

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08  

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01  

    Artikel 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 82.08  

    Fortgeltendes Bundesrecht; Grundgesetzänderung; Föderalismusreform I;

  • BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94  

    EGV Art. 119 Abs. 1, Art. 177 Abs. 3; GG Art. 3; JubV § 3 Abs. 1 Satz

  • BGH, 15.02.2006 - IV ZR 271/02  

    Berechnung der Zusatzrente bei Versorgungseinrichtungen für den öffentlichen

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90  

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93  

    Gleichbehandlung von Maennern und Frauen - Entgelt waehrend des

  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - 4 Sa 48/05  

    Massenentlassungsanzeige, Vertrauensschutz

  • BGH, 15.02.2006 - IV ZR 397/02  

    Berechnung einer Versicherungsrente in der Zusatzversorgung

  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05  
  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 23.09  

    Feststellungsklage; Subsidiaritätsgrundsatz; Beihilfe; Lebenspartner; Ehe;

  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90  

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 1064/94  

    Gleichbehandlung beim tariflichen Übergangsgeld

  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98  

    Honorarverteilungsmaßstäbe - Diskriminierung von Kindererziehung bei der

  • LAG Baden-Württemberg, 09.01.2006 - 4 Sa 55/05  

    Betriebsratsanhörung - Massenentlassung - Vertrauensschutz

  • BGH, 15.02.2006 - IV ZR 255/02  

    Berechnung der Zusatzrente bei Versorgungseinrichtungen für den öffentlichen

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93  

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entgelt - Arbeitsbedingungen für

  • EuGH, 04.06.2002 - C-164/00  

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von

  • ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04  

    Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der

  • BGH, 15.02.2006 - IV ZR 129/02  

    Berechnung der Zusatzrente im öffentlichen Dienst

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-372/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2003 - C-117/01  

    Transsexuelle sollen gegen Diskriminierung geschützt werden // Streit um

  • LAG Berlin, 04.01.2006 - 17 Sa 1034/05  
  • EuGH, 16.09.1999 - C-218/98  

    Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 46.09  

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

  • LAG Düsseldorf, 10.02.1999 - 17 Sa 809/98  

    Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss geringfügig Beschäftigter -

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 53.09  

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 115/06  

    Zusatzrente: Unangemessene Benachteiligung eines nach dem 50. Lebensjahr in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06  

    Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von Richtlinien

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2009 - 1 L 72/09  

    Zur Rechtmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Einmalzahlung, die an das Bestehen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08  

    Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09  

    Grundrechte - Bekämpfung von Diskriminierungen - Gleichbehandlung von Männern und

  • EuGH, 07.03.1996 - C-278/93  

    Freers und Speckmann

  • EuGH, 30.01.1997 - C-139/95  

    Balestra / Istituto nazionale della previdenza sociale

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 592/97  

    Anrechnung eigenen Arbeitsentgelts auf Hinterbliebenenrente

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03  

    Mehrwertsteuer - Inländische Abgaben - Regionale Steuer auf

  • ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07  

    Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2008 - C-268/06  

    Befristete Beschäftigung - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 09.11.1993 - C-132/92  

    Birds Eye Walls / Roberts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2005 - 1 A 4732/03  
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06  

    Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem -

  • LAG Hamburg, 28.02.1995 - 3 Sa 43/93  
  • LAG Düsseldorf, 11.06.1997 - 17 Sa 306/97  

    Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

  • LAG Düsseldorf, 18.08.1997 - 9 Sa 477/97  

    Betriebliche Altersversorgung: Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00  

    Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-19/02  

    Viktor Hlozek gegen Roche Austria Gesellschaft mbH - Sozialvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen -

  • LAG Düsseldorf, 08.12.2009 - 6 Sa 818/09  

    Gleichbehandlung von Mann und Frau bei Beginn abschlagsfreier betrieblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09  

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuGH, 17.02.1993 - C-173/91  

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 08.07.1999 - C-354/98  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/97/EG

  • LAG Köln, 04.11.2002 - 4 (9) Sa 695/02  

    BetrAVG § 2; BetrAVG § 6

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06  

    Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10  

    Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von Männern und

  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.1992 - 8 Sa 41/92  
  • EuGH, 14.12.2000 - C-457/98  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/97/EG - Verwirklichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-191/03  

    North Western Health Board gegen Margaret McKenna - Sozialvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09  

    Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1999 - C-262/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2000 - C-456/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2004 - C-475/01  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland -

  • ArbG Karlsruhe, 17.05.2005 - 6 Ca 361/04  

    Massenentlassung: Richtlinienkonforme Auslegung; Folge der verspäteten Anzeige

  • OLG Brandenburg, 18.08.2010 - 3 U 165/09  

    Ansprüche der Gesellschafter einer Projekt-GmbH gegen die finanzierende Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09  

    Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.1991 - 10 Sa 35/90  

    Mittelbare Diskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-366/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-347/00  
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2004 - C-425/02  

    Johanna Maria Delahaye, verheiratete Boor gegen Ministre de la Fonction publique

  • LAG Hamburg, 19.01.2010 - 4 Sa 40/09  

    Betriebliche Altersversorgung; Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze

  • EuGH, 29.07.2010 - C-577/08  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2001 - C-206/00  
  • LAG Düsseldorf, 07.02.1997 - 10 Sa 1522/96  

    Betriebliche Altersversorgung: Rückwirkungsverbot nach der Rechtsprechung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96  

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche

  • BAG, 25.02.1999 - 3 AZR 231/97  
  • ArbG Essen, 07.12.2004 - 2 Ca 2743/04  
  • EuG, 12.07.2007 - T-144/02  

    Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Zugrundelegung eines

  • EuG, 12.07.2007 - T-45/01  

    Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Zugrundelegung eines

  • LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 11 Sa 68/11  

    Betriebliche Altersversorgung - Fremdgeschäftsführer - Betriebsrente ab dem 60.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96  
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-249/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-226/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-481/99  
  • EuGH, 04.02.2002 - C-164/00  

    Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2003 - C-256/01  

    Debra Allonby gegen Accrington & Rossendale College, Education Lecturing

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-227/04  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsbeamter - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen -

  • VG Karlsruhe, 16.11.2011 - 5 K 3021/09  

    Stellenzulage für eine Tätigkeit als Ausbildungslehrer; Auszahlung bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-572/10  

    Amedee - Sozialpolitik - Zeitliche Anwendbarkeit (Barber-Protokoll) - Männliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1998 - C-281/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-218/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-236/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2000 - C-457/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2001 - C-379/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-164/00  
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-351/00  
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93  

    Edith Freers und Hannelore Speckmann gegen Deutsche Bundespost.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1990 - 262/88   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Douglas Harvey Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group.

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Betriebsbedingte Entlassung - Zahlung einer vorgezogenen Altersrente

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1990, I-1889
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