Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.1990 - C-231/89   

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https://dejure.org/1990,170
EuGH, 08.11.1990 - C-231/89 (https://dejure.org/1990,170)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.1990 - C-231/89 (https://dejure.org/1990,170)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 1990 - C-231/89 (https://dejure.org/1990,170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1 . Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von im Ausgangsverfahren unanwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einem Verweis im ...

  • EU-Kommission

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichtshofes gemäß Art. 177 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( EWG-Vertrag); Auslegung der Tarifposition 8306 "andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen" des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; GZT Position 9701; ; GZT Position 9703; ; GZT Position 8306

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Auslegung nationalen Rechts durch den EuGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fiktiver Rechtsstreit oder Ersuchen um Auslegung von im Ausgangsverfahren unanwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einem Verweis im ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    1. Tarifierung von Kunstgegenständen - Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Verweis in nationalen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsbestimmungen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen 8306, 9701 und 9703 - Tarifierung eines Kunstwerks.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-4003
  • NJW 1991, 1470
  • DB 1992, 121
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.05.1985 - 155/84

    Onnasch / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    Auszug aus EuGH, 08.11.1990 - C-231/89
    9 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 155/84, Onnasch, Slg. 1985, 1449 ) der Begriff "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst" der Position 9703 des GZT weit auszulegen, um auf diese Weise alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen ungeachtet des verwendeten Materials und der angewandten Technik zu erfassen.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    35 Betreffen daher die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 20, Leclerc-Siplec, Randnr. 11, vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 10, und Inspire Art, Randnr. 44).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, in dem der Gerichtshof diesen die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 33, vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in dem der Gerichtshof diejenigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegt, die die Gerichte zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18).

    Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnrn.

    Im Rahmen der in Artikel 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entscheidet dieser daher im Wege der Vorabentscheidung, ohne dass er grundsätzlich nach den Umständen fragen müsste, die die nationalen Gerichte zu ihren Vorlagefragen veranlassen und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, um deren Auslegung sie den Gerichtshof ersuchen, anwenden wollen (Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnr. 22).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststünde, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1990 - C-231/89   

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https://dejure.org/1990,19235
Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1990 - C-231/89 (https://dejure.org/1990,19235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.07.1990 - C-231/89 (https://dejure.org/1990,19235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1990 - C-231/89 (https://dejure.org/1990,19235)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Krystyna Gmurzynska-Bscher gegen Oberfinanzdirektion Köln.

    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Verweis in nationalen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsbestimmungen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen 8306, 9701 und 9703 - Tarifierung eines Kunstwerks

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-4003
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1990 - C-231/89
    - Urteil vom 26. September 1985, Slg. 1985, 3001.3 - Urteil vom 16. Januar 1974 in der Rechtssache 166/73, Rhetnmuhlen-DuuMorf,S\į.
  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1990 - C-231/89
    - Urteil vom 26. September 1985, Slg. 1985, 3001.3 - Urteil vom 16. Januar 1974 in der Rechtssache 166/73, Rhetnmuhlen-DuuMorf,S\į.
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.07.1990 - C-231/89
    1 - In der ich heute ebenfalls meine Schlußanträge vortrage (C-297/88 und C-197/89, Uncil vom 18. Oktober 1990, Slg. 1990, 1-3763, 1-3778).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    Die gleiche Ansicht vertrat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gmurzynska-Bscher (C-231/89, EU:C:1990:276) vom selben Tag.
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