Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.1990 - C-343/89   

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https://dejure.org/1990,1451
EuGH, 06.12.1990 - C-343/89 (https://dejure.org/1990,1451)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.1990 - C-343/89 (https://dejure.org/1990,1451)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - C-343/89 (https://dejure.org/1990,1451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Anwendung auf Falschgeld - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Zahlung von Zoll und von Einfuhrumsatzsteuer auf das Verbringen von falschen Banknoten

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 29; ; EWGV Art. 3; ; EWGV Art. 12; ; EWGV Art. 9; ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388 Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-4477
  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
    11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und in der Rechtssache 240/81 (Einberger I, Slg. 1982, 3699) für Recht erkannt hat, daß bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht.
  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
    11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und in der Rechtssache 240/81 (Einberger I, Slg. 1982, 3699) für Recht erkannt hat, daß bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht.
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
    18 Dazu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177) bereits festgestellt, daß die Einfuhrumsatzsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Vertrieb innerhalb der Mitgliedstaaten entstehen und als jede von ihnen ein Element des Verkaufspreises darstellt, der von den Wirtschaftsteilnehmern der nachfolgenden Vertriebsstufen in gleicher Weise kalkuliert wird.
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177, Randnrn. 19 und 20), in den Urteilen Mol und Happy Family (Randnrn. 15 bzw. 17) und im Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 19) ausgeführt, daß unerlaubte Einfuhren oder Lieferungen von Betäubungsmitteln oder Falschgeld, die als solche von der Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft ausgeschlossen sind und nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, völlig außerhalb des Regelungsbereichs der Sechsten Richtlinie liegen und somit nicht zum Entstehen einer Mehrwertsteuerschuld führen.
  • EuGH, 28.05.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

    Die Herren Goodwin und Unstead meinen unter Berufung auf die Urteile vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177), vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655) sowie vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477), da kein legaler Markt für nachgemachte Parfümeriewaren existiere, falle der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unter die erwähnte Ausnahme.

    In dem Urteil Witzemann (Randnr. 20) hat der Gerichtshof entschieden, daß seine zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln angestellten Erwägungen erst recht für die Einfuhr von Falschgeld gälten.

    In diesen vier Urteilen hat der Gerichtshof ferner festgestellt, daß rechtswidrige Einfuhren oder Lieferungen von Waren der damals in Rede stehenden Art, deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft per definitionem völlig ausgeschlossen ist und die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie in keiner Beziehung stehen (Urteile Einberger, Randnrn. 19 und 20, Mol, Randnr. 15, Happy Family, Randnr. 17, und Witzemann, Randnr. 19).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 18, sowie vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - C-343/89 (https://dejure.org/1990,17892)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Max Witzemann gegen Hauptzollamt München-Mitte.

    Zölle - Einfuhrumsatzsteuer - Falschgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-4477
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89
    In der Rechtssache 50/80 (Horvath/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1981, 385) hat der Gerichtshof entschieden, daß.
  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89
    Der Gerichtshof hat dennoch entschieden, daß der gleiche Grundsatz gelte und daß keine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln entstehe, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke seien, und daß dies unabhängig davon gelte, ob diese Betäubungsmittel entdeckt und unter Aufsicht dieser Stellen vernichtet würden oder ob sie deren Wachsamkeit entgingen [vgl. Rechtssache 221/81, Wolf/Hauptzollamt Düsseldorf, Slg. 1982, 3681, und Rechtssache 240/81, Einberger/Hauptzollamt Freiburg ("Einberger I"), Slg. 1982, 3699].
  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89
    Der Gerichtshof hat dennoch entschieden, daß der gleiche Grundsatz gelte und daß keine Zollschuld bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln entstehe, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke seien, und daß dies unabhängig davon gelte, ob diese Betäubungsmittel entdeckt und unter Aufsicht dieser Stellen vernichtet würden oder ob sie deren Wachsamkeit entgingen [vgl. Rechtssache 221/81, Wolf/Hauptzollamt Düsseldorf, Slg. 1982, 3681, und Rechtssache 240/81, Einberger/Hauptzollamt Freiburg ("Einberger I"), Slg. 1982, 3699].
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89
    7. In der Rechtssache 294/82 [Einberger/ Hauptzollamt Freiburg ("Einberger II"), Slg. 1984, 1177] hat der Gerichtshof entschieden, daß der gleiche Grundsatz für die Mehrwertsteuer gelte.
  • EuGH, 05.07.1988 - 269/86

    Mol / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89
    Schließlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 269/86 (Mol/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1988, 3627) und in der Rechtssache 289/86 (Happy Family/Inspecteur der Omzetbelasting, Slg. 1988, 3655) entschieden, daß innerstaatliche Lieferungen verbotener Betäubungsmittel ebenso wie Einfuhren nicht der Mehrwertsteuer unterlägen.
  • EuGH, 05.07.1988 - 289/86

    Happy Family / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89
    Schließlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 269/86 (Mol/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1988, 3627) und in der Rechtssache 289/86 (Happy Family/Inspecteur der Omzetbelasting, Slg. 1988, 3655) entschieden, daß innerstaatliche Lieferungen verbotener Betäubungsmittel ebenso wie Einfuhren nicht der Mehrwertsteuer unterlägen.
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