Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 11.01.1990 - 220/88   

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https://dejure.org/1990,700
EuGH, 11.01.1990 - 220/88 (https://dejure.org/1990,700)
EuGH, Entscheidung vom 11.01.1990 - 220/88 (https://dejure.org/1990,700)
EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 1990 - 220/88 (https://dejure.org/1990,700)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 5 Nr . 3
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Ort, an dem der Schaden eingetreten ist - ...

  • EU-Kommission

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen; Schadensersatzansprüche für finanzielle Verluste durch die Auflösung von Tochtergesellschaften

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Ort, an dem der Schaden eingetreten ist - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 27.9.1968 Art. 5 Nr. 3
    Ersatzansprüche einer französischen Muttergesellschaft gegen deutsche Unternehmen wegen finanzieller Verluste ihrer deutschen Tochtergesellschaft: Gerichtliche Zuständigkeit nach dem EuGVÜ

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - Auslegung von Artikel 5 Nr.3 - Mittelbar Geschädigter - Schaden, der sich für eine Muttergesellschaft aus den finanziellen Verlusten ihrer Tochtergesellschaft ergibt.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-49
  • NJW 1991, 631
  • DB 1990, 524
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 11.01.1990 - 220/88
    6 Zur Stützung ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Kassationsbeschwerde haben die Klägerinnen geltend gemacht, die Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 G. J. Bier BV/Mines de Potasse d' Alsace SA, Slg. 1976, 1735 ), wonach der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu verstehen sei, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meine, so daß der Beklagte nach Wahl des Klägers an dem einen oder dem anderen dieser Orte verklagt werden könne, sei auch im Falle eines mittelbaren Schadens anwendbar.

    10 Im Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 ( a. a. O.) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so daß der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrundeliegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden kann.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat ( Urteil vom 30. November 1976, a. a. O., Randnrn.

    20 Demgemäß kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 30. November 1976, a. a. O.) zwar mit dem Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, gemeint sein, doch kann der letztgenannte Begriff nur so verstanden werden, daß er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Der Gerichtshof hat außerdem zu Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens festgestellt, dass ein Schaden, der nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen Schadens ist, dessen Erfolg sich an einem anderen als dem Ort verwirklicht hat, an dem anschließend der mittelbar Betroffene einen Schaden erlitten hat, keine gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8" Rn. 14 und 22).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle befürwortet das Brüsseler Übereinkommen eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich nicht (vgl. Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnrn.
  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

    Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständigen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer).

    Die EuGVVO baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begründeten allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und schließt in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsstände am Wohnsitz des Klägers gegenüber Beklagten begründen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 16 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari).

    Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf.

    aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 21 - Marinari).

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständigen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer).

    Die EuGVVO baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begründeten allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und schließt in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsstände am Wohnsitz des Klägers gegenüber Beklagten begründen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 16 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari).

    Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf.

    aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 21 - Marinari).

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    19 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Mines de potasse d' Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11, und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17) beruht diese besondere Zuständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.
  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständigen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer).

    Die EuGVVO baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begründeten allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und schließt in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsstände am Wohnsitz des Klägers gegenüber Beklagten begründen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 16 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari).

    Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf.

    aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 21 - Marinari).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Der Gerichtshof hat außerdem zu Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, festgestellt, dass ein Schaden, der nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen Schadens ist, der sich an einem anderen als dem Ort verwirklicht hat, an dem anschließend der mittelbar Betroffene einen Schaden erlitten hat, keine gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8" Rn. 14 und 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Wie der Gerichtshof im Urteil Dumez France und Tracoba festgestellt hat, "hat das Übereinkommen seine Missbilligung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen ausschließt, die solche Gerichtsstände gegenüber Beklagten vorsehen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben" (7) .

    Ebenso wie Zeki Karan, die österreichische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bin ich der Ansicht, dass das, was nach den Urteilen Dumez France und Tracoba sowie Marinari für einen Folge- oder mittelbaren Schaden gilt, d. h. einen solchen, der sich von einem Erstschaden ableitet, der unmittelbar einem anderen Geschädigten in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, auch und erst recht für einen Vermögensschaden gelten muss, der sich zeitgleich und in gleichem Umfang in einem anderen Vertragsstaat auswirkt als dem, in dem er entstanden und von dem Betroffenen erlitten worden ist.

    5 - Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88 (Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49), vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93 (Shevill u. a., Slg. 1995, I-415) und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93 (Marinari, Slg. 1995, I-2719).

    9 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Dumez France und Tracoba (Randnr. 19), Marinari (Randnr. 13) und Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97 (Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 29).

    12 - Vgl. Urteil Dumez France und Tracoba (Randnr. 17).

    20 - Urteil Dumez France und Tracoba (Randnr. 20).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Dumez France und Tracoba (Randnr. 19) und Réunion européenne u. a. (Randnr. 34).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Das folge auch aus der Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof, wonach der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen sei, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meine, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden könne (vgl. insbesondere Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 10, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 20, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 11).

    Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 11 und 17, Dumez France und Tracoba, Randnr. 17, Shevill u. a., Randnr. 19, und Marinari, Randnr. 10).

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

    Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.

    Aus den gleichen Gründen hat der Gerichtshof im Urteil Dumez France und Tracoba für Recht erkannt, daß die Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, daß sie es einer Person, die einen Schaden als Folge des Schadens geltend macht, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem sie selbst den Schaden an ihrem Vermögen festgestellt hat.

    Könnte nämlich der Empfänger den tatsächlichen Verfrachter vor dem Gericht des Ortes der abschließenden Auslieferung oder dem Gericht des Ortes der Schadensfeststellung verklagen, so würde dies in den meisten Fällen zu einer Bejahung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers führen; die Verfasser des Übereinkommens haben sich jedoch außerhalb der dort ausdrücklich vorgesehenen Fälle gegen eine solche Zuständigkeit ausgesprochen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumez France und Tracoba, Randnrn.

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  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LG Düsseldorf, 25.03.1999 - 4 O 198/97

    Impfstoff II

  • EuGH, 20.01.1994 - C-129/92

    Owens Bank / Bracco

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20

    Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Internationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-167/00

    Henkel

  • EuGH, 09.10.1997 - C-163/95

    von Horn

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial Ltd gegen Stawa Metallbau GmbH. - Brüsseler Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1992 - C-261/90

    Mario Reichert u. a. gegen Dresdner Bank AG.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1993 - C-129/92

    Owens Bank Ltd gegen Fulvio Bracco und Bracco Industria Chimica SpA.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-18/02

    DFDS Torline

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-269/95

    Francesco Benincasa gegen Dentalkit Srl. - Brüsseler Übereinkommen - Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.1995 - C-341/93

    Danværn Production A/S gegen Schuhfabriken Otterbeck GmbH & Co.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1994 - C-364/93

    Antonio Marinari gegen Lloyds Bank plc und Zubaidi Trading Company.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1989 - 220/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,20542
Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1989 - 220/88 (https://dejure.org/1989,20542)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.11.1989 - 220/88 (https://dejure.org/1989,20542)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. November 1989 - 220/88 (https://dejure.org/1989,20542)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Dumez France SA und Tracoba SARL gegen Hessische Landesbank und andere.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-49
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1989 - 220/88
    1 - Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Slg. 1976, 1735.

    sei jedoch darauf hingewiesen, daß nach einigen Autoren, wie Desantes Real und Jallès, die in Ihrem Urteil aufgestellte Regel vor allem im Zusammenhang mit dem kon- 4 - Urteil 21/76, a. a. O., Randnr. 18.5 - Dalloz Sirey 1977, B 54, S. 613.6 - Revue critique de droit international privé, 1977, "Jurisprudence", S. 563.

    - Urteil 21/76, a. a. O., Randnr. 15.15 - Die französische Cour de cassation hat in einer Entscheidung zum innerstaatlichen Recht vom 11. Januar 1984 (JCP 1984, IV. 85) die Ansicht vertreten, daß ein mittelbarer Schaden am Ort des schädigenden Ereignisses selbst eingetreten .st. Zwar ist ganz offensichtlich auf diese Weise das "forum actoris" ausgeschlossen, das Urteil könnte jedoch im übrigen eine Ihrem Urteil Mines de potasse d'Alsace vergleichbare Lösung verworfen haben; siehe zu der gesamten Frage G. Legier: La compétence du tribunal du lieu où le dommage est subi, Dalloz Sirey, 1979, "Chronique", S. 161; siehe auch J. Normand: "Jurisprudence française en matière de droit judiciaire privé".

  • EuGH, 16.12.1980 - 814/79

    Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1989 - 220/88
    Das niederländische Gericht unterschied zwischen dem ursächlichen Geschehen, der Schädigung und dem Vermögen, an dem sich der durch die Schädigung verursachte finanzielle Nachteil auswirke, und gelangte zu der Feststellung, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Dezember 1976 nur die ersten beiden Ele- 16 - Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79, Slg. 1980, 3807.

    18 - Rechtssache 814/79, a. a. O., Schlußanträgc S. 3836.19 - "Chronique dc jurisprudence de la Cour de justice des Communautés européennes", Journal du droit international, 1982, S. 463, 472.

  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 151/75

    Berücksichtigung über die Unterhaltspflicht hinausgehender Unterhaltsbeträge bei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1989 - 220/88
    36 - Staudinger, Kommentar zum BGB, § 844 BGB, S. 1357: "Das Recht der unerlaubten Handlungen ist von dem Grundsatz beherrscht, daß nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens hat..."; siehe auch BGH NJW 1979, 1501.37 - Chadwick v. British Ry. Board (1967), 1 WLR, 912, 914. I-.
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