Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.1990 - 156/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,613
EuGH, 14.03.1990 - 156/87 (https://dejure.org/1990,613)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.1990 - 156/87 (https://dejure.org/1990,613)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 1990 - 156/87 (https://dejure.org/1990,613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 173; Verordnung Nr . 2176/84 des Rates, Artikel 10
    1 . Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Entscheidung der Kommission, mit der ein Verpflichtungsangebot im Rahmen eines Antidumpingverfahrens abgelehnt wird - Zwischenmaßnahme mit vorbereitendem Charakter - ...

  • EU-Kommission

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Entscheidung der Kommission, mit der ein Verpflichtungsangebot im Rahmen eines Antidumpingverfahrens abgelehnt wird - Zwischenmaßnahme mit vorbereitendem Charakter - ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 8a; ; VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 10; ; VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 4; ; VO (EWG) Nr. 2176/84Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Entscheidung der Kommission, mit der ein Verpflichtungsangebot im Rahmen eines Antidumpingverfahrens abgelehnt wird - Zwischenmaßnahme mit vorbereitendem Charakter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dumping - Verpflichtung - Endgültiger Zoll - Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-781
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    9 Wie jedoch aus den Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84 ( Toyo Bearing/Rat, Slg. 1987, 1809 ), 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861 ) und 256/84 ( Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899 ) hervorgeht, können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten.

    Wie aber der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21 ) ausgeführt hat, ist die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    18 Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraktik betroffen sind ( siehe die Urteile vom 29. März 1977 in der Rechtssache 118/77, ISO, Slg. 1979, 1277, Randnr. 15, und das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation I, a. a. O., Randnr. 15 ).
  • EuGH, 11.11.1987 - 150/87

    Nashua Corporation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    7 Wie der Gerichthof in seinem Beschluß vom 11. November 1987 in der Rechtssache 150/87 ( Nashua/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4421, Randnr. 6 ) festgestellt hat, fügt sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozeß des Rates ein.
  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    9 Wie jedoch aus den Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84 ( Toyo Bearing/Rat, Slg. 1987, 1809 ), 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861 ) und 256/84 ( Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899 ) hervorgeht, können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten.
  • EuGH, 23.05.1985 - 53/83

    Allied Corporation / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    11 und 12, und vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4 ).
  • EuGH, 07.05.1987 - 258/84

    Nippon Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    12 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84 ( Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 7 ), festgestellt hat, betrifft eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.
  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    69 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10 ) muß die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    Das trifft im allgemeinen für diejenigen Produktions - und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren ( siehe die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation I, Slg. 1984, 1005, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1987 - 256/84

    Koyo Seiko / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.03.1990 - 156/87
    9 Wie jedoch aus den Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84 ( Toyo Bearing/Rat, Slg. 1987, 1809 ), 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861 ) und 256/84 ( Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899 ) hervorgeht, können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten.
  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Zweitens kann dies auch für diejenigen Importeure der betroffenen Ware gelten, deren Weiterverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen eines Dumpings betroffen sind (Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 15, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 18, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 20).

    Zwar hat insoweit der Gerichtshof unter besonderen Umständen im Licht der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bereits entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der das oben genannte Wirtschaftsmodell gewählt hat, als von einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden, individuell betroffen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 3 und 17 bis 20, sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 3 und 20 bis 23).

    Während nämlich in den Rechtssachen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115) und Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116) der individuellen Situation einiger der Lieferanten der Klägerinnen, denen ein Antidumpingzoll auferlegt wurde, vom Rat unmittelbar Rechnung getragen worden war, erwähnen die Erwägungsgründe der vorläufigen Verordnung und der endgültigen Verordnung, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführt sind, keinen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer und nehmen zum Teil Bezug auf Feststellungen zu brasilianischen Gesellschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-579/22

    Anglo Austrian AAB/ EZB und Far East - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    60 Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1989:287, Nr. 31).

    61 Da der Gerichtshof die Rechtsgrundlage in dieser Rechtssache nicht für falsch erachtete, konnte er sich den Ausführungen des Generalanwalts zu den Auswirkungen einer solchen Feststellung auf die Gültigkeit einer Entscheidung nicht anschließen (Urteil vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 29 bis 34).

  • EuG, 14.09.1995 - T-171/94

    Descom Scales Manufacturing Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    In ihrer Erwiderung führt die Klägerin ferner aus, der Rat könne sich nicht auf die Urteile Gestetner und Mita berufen (Urteile vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-172/87, Mita Industrial/Rat, Slg. 1992, I-1301).

    Diese Ausführungen entsprächen vollkommen der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Gestetner Holdings/Rat und Kommission sowie Mita Industrial/Rat, a. a. O.).

    Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die von der Klägerin vertretene Auslegung der Urteile Gestetner Holdings/Rat und Kommission sowie Mita Industrial/Rat.

    So stand in diesen Rechtssachen fest (Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 27, und Urteil Mita Industrial/Rat, Randnr. 19), daß die Waren über eine Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft (Mita Europe) verkauft wurden, die die Aufträge der Kunden bearbeitete, ihnen die Rechnungen schickte und die entsprechenden Zahlungen entgegennahm, daß der von den Käufern an die Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft gezahlte Preis jedoch nicht mit dem Preis übereinstimmte, der dieser von der Muttergesellschaft in Rechnung gestellt wurde.

    Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof, ohne in irgendeiner Weise darauf Bezug zu nehmen, daß die Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft ein Zollager in den Niederlanden unterhielt, entschieden, daß diese Tochtergesellschaft typische Funktionen einer Einfuhr-Tochtergesellschaft wahrnehme; weiter hat er festgestellt: "Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß es angemessen war, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises zu errechnen und diesen Preis nach Maßgabe der Kosten und Gewinne zu berichtigen, die der Rolle von Mita Europe entsprachen" (Urteile Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 34, und Mita Industrial/Rat, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat es in seinen Urteilen Gestetner Holdings/Rat und Kommission sowie Mita Industrial/Rat, a. a. O. (siehe Randnr. 38), als mit der Grundverordnung vereinbar angesehen, daß der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, den der erste unabhängige Käufer in der Gemeinschaft an die mit der ausführenden Gruppe verbundene Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft gezahlt hat.

  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 12), betrifft eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.

    44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    68 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuG, 25.09.1997 - T-170/94

    Shanghai Bicycle / Rat

    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, sowie Urteil Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils, Randnr. 67).

    Die Kontrolle durch das Gericht ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in den Randnrn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63, und Ferchimex/Rat, Randnr. 67).

    Die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63).

    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63, und Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 135).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-659/13

    C & J Clark International - Vorabentscheidungsersuchen - Dumping - Gültigkeit der

    Die FESI machte geltend, dass sie und ihre Mitglieder in Ansehung der Rechtsprechung Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116) individuell betroffen seien.

    Infolgedessen ist die Berichtigung des Einfuhrpreises für die Berechnung der Dumpingspanne zum Zweck der Berücksichtigung der Kosten für Design, Forschung und Entwicklung der Einführer nur ein Umstand unter anderen, der es erlaubt zu dem Ergebnis betreffend die Schädigung zu gelangen, und kann keineswegs die Lieferanten dieser Angaben und Daten in gleicher Weise hervorheben wie die Wirtschaftsteilnehmer in den Rechtssachen, die [mit den Urteilen Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116)] abgeschlossen worden sind".

    22 - C-156/87, EU:C:1990:116.

    23 - Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat (C-133/87 und C-150/87, EU:C:1990:115, Rn. 16 bis 20) sowie Gestetner Holdings/Rat und Kommission (C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 19 bis 23).

  • EuGH, 10.03.1992 - 175/87

    Matsushita / Rat

    57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    81 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuGH, 10.03.1992 - 179/87

    Sharp Corporation / Rat

    34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Klägerin in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    58 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuGH, 10.03.1992 - 176/87

    Konishiroku Photo / Rat

    19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    43 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuGH, 10.03.1992 - 177/87

    Sanyo Electric / Rat

    19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    43 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 09.06.2016 - T-277/13

    Marquis Energy / Rat

  • EuGH, 10.03.1992 - 171/87

    Canon / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 174/87

    Ricoh & Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Antidumpingzölle auf

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuG, 15.09.2016 - T-112/14

    Molinos Río de la Plata / Rat

  • EuG, 28.02.2002 - T-598/97

    BSC Footwear Supplies u.a. / Rat

  • EuGH, 19.11.1998 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-16/90

    Eugen Nölle gegen Hauptzollamt Bremen-Freihafen. - Dumping - Bürsten und Pinsel -

  • EuG, 18.11.2015 - T-75/12

    Nu Air Polska / Kommission

  • EuG, 27.01.2006 - T-280/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit

  • EuG, 18.11.2015 - T-76/12

    Nu Air Compressors and Tools / Kommission

  • EuG, 27.01.2006 - T-278/03

    Van Mannekus / Rat - Dumping - Einfuhren von Magnesiumoxid mit Ursprung in China

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 171/87

    Canon Inc. gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Antidumpingzölle auf

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 20.06.2000 - T-597/97

    Euromin / Rat

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

  • EuG, 02.10.1997 - T-213/97

    Eurocoton u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 16.04.2015 - C-143/14

    TMK Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Einfuhren bestimmter Rohre

  • EuGH, 18.09.2014 - C-374/12

    Valimar

  • EuGH, 14.12.2001 - C-404/01

    Kommission / Euroalliages u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-465/16

    Rat / Growth Energy und Renewable Fuels Association

  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuG, 18.12.1997 - T-159/94

    Ajinomoto / Rat

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2008 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Subventionen - Import von beschreibbaren

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2015 - 11 K 1567/10

    Anwendung von § 68 FGO auf Nacherhebungsbescheide - Wirksamkeit der

  • EuG, 05.06.1996 - T-162/94

    NMB France SARL, NMB-Minebea-GmbH, NMB UK Ltd und NMB Italia Srl gegen Kommission

  • EuG, 29.04.2015 - T-558/12

    Changshu City Standard Parts Factory / Rat

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

  • EuG, 15.11.2018 - T-113/15

    RFA International / Kommission - Dumping - Einfuhren von Siliziumeisen mit

  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1992 - C-309/89

    Codorníu SA gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigkeitsklage - Verordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1998 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company (Samad) und Saudi Arabian Fertilizer Company (Safco)

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

  • EuG, 10.04.2019 - T-301/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 26.09.2000 - T-74/97

    Büchel / Rat

  • EuGH, 11.07.1990 - 323/88

    Sermes / Directeur des services des douanes de Strasbourg

  • EuG, 18.09.1996 - T-155/94

    Climax Paper Converters Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle

  • EuG, 14.03.1996 - T-134/95

    Dysan Magnetics Ltd und Review Magnetics (Macao) Ltd gegen Kommission der

  • EuG, 19.11.1998 - T-147/97

    Champion Stationery Manufacturing u.a. / Rat

  • EuG, 28.09.1995 - T-164/94

    Ferchimex SA gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumpingzölle auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-466/16

    Rat / Marquis Energy

  • EuG, 30.03.2000 - T-51/96

    Miwon / Rat

  • EuG, 07.02.2013 - T-84/07

    EuroChem MCC / Rat - Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und

  • EuG, 19.04.2012 - T-162/09

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-232/14

    Portmeirion Group

  • EuGH, 10.03.1992 - 172/87

    Mita Industrial / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1990 - C-27/90

    Société industrielle de transformation de produits agricoles (SITPA) gegen Office

  • EuG, 10.11.2014 - T-320/13

    DelSolar (Wujiang) / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-487/14

    CHEMK und KF / Kommission

  • EuG, 10.07.1996 - T-208/95

    Miwon Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 178/87

    Minolta Camera Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,20572
Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87 (https://dejure.org/1989,20572)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.1989 - 156/87 (https://dejure.org/1989,20572)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 1989 - 156/87 (https://dejure.org/1989,20572)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,20572) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Gestetner Holdings PLC gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Dumping - Verpflichtung - Endgültiger Zoll - Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-781
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.05.1987 - 255/84

    Nachi Fujikoshi / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87
    9. Was den auf die Nichtigerklärung der abschließenden Verordnung in ihrer Gesamtheit gerichteten Hauptantrag betrifft, so hält der Rat ihn zu Recht für unzulässig, geht doch aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 ("Kleinkugellager", Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975) hervor, daß eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell betreffen kann, die diesem Wirtschaftsteilnehmer einen speziellen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Betrag festsetzen, nicht aber durch die Vorschriften, die andere Personen mit einem Antidumpingzoll belegen.

    Ferner hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861) ausgeführt, daß die Berichtigungen nach Anikei 2 Absatz 10 der Grundverordnung 5- anders als die Berichtigungen bei der Errechnung des Ausfuhrpreises, die von den Gemeinschaftsorganen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 dieser Verordnung von Amts wegen vorgenommen werden - auch auf Antrag einer betroffenen Partei erfolgen können.

    - Siehe in diesem Sinne das vorgenannte Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 35.

    Es genügt aber, die Randziffern 88 bis 99 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung zu lesen, um sich darüber klar zu werden, daß tatsächlich "die Standpunkte aller Gemeinschaftshersteller, der japanischen Ausführer und der Einführer in der Gemeinschaft, insbesondere der OEM" (Randziffer 88 der Begründungserwägungen), geprüft worden sind und daß der Rat weiterhin sowohl die Wettbewerbslage auf dem Markt (Randziffer 94 der Begründungserwägungen) als auch die aus der Einführung des Antidumpingzolls möglicherweise resultierende Preiserhöhung (Randziffer 98 der Begründungserwägungen) berücksichtigt hat, um schließlich zu dem Schluß zu gelangen, daß es "nach Abwägung der verschiedenen Argumente aller 7 - Siehe in diesem Sinne insbesondere das vorgenannte Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21. I - 8 2.

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87
    Wie weiterhin aus dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat Slg. 1988, 5731) hervorgeht, hat die Liste von Buchstabe c der genannten Vorschrift, die die für die Messung der Auswirkung von Umfang und Preisen der Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig relevanten wirtschaftlichen Faktoren aufzählt, lediglich Hinweischarakter, so daß es den Gemeinschaftsorganen freisteht, nur einen Teil dieser Faktoren herauszugreifen und als ausreichende Beurteilungsgrundlage anzusehen (siehe Randnr. 56 am Ende).
  • EuGH, 05.10.1988 - 260/85

    TEC / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87
    Jedenfalls hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (Tokyo Electric Company/Rat, Slg. 1988, 5855) ein solches Vorgehen als rechtmäßig angesehen (siehe Randnr. 47).
  • EuGH, 29.03.1979 - 118/77

    ISO / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87
    - Siehe in diesem Sinne das Urteil vom 29. Mai 1979 in der Rechtssache 118/77, Import Standard Office/Rat, Slg. 1979, 1277, in dem der Gerichtshof die Bestimmung der angefochtenen Verordnung, die die endgültige Vcreinnahmung der vorläufigen Zölfe anordnete, im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeil der Klage nur insofern in Betracht gezogen hat, als diese gegen die genannte Bestimmung gerichtet war (Randnrn. 24 und 27).
  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87
    9. Was den auf die Nichtigerklärung der abschließenden Verordnung in ihrer Gesamtheit gerichteten Hauptantrag betrifft, so hält der Rat ihn zu Recht für unzulässig, geht doch aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 ("Kleinkugellager", Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975) hervor, daß eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell betreffen kann, die diesem Wirtschaftsteilnehmer einen speziellen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Betrag festsetzen, nicht aber durch die Vorschriften, die andere Personen mit einem Antidumpingzoll belegen.
  • EuGH, 11.11.1987 - 150/87

    Nashua Corporation / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87
    Ich habe in diesen Schlußanträgen Ihren Beschluß vom 11. November 1987 in der Rechtssache 150/87 (Nashua/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4421) in Erinnerung gerufen, mit dem Sie die Klage von Nashua auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87 des Rates insoweit als unzulässig abgewiesen haben, als sie auch gegen die Kommission gerichtet war.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht