Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.1991 - C-93/90   

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https://dejure.org/1991,2924
EuGH, 20.03.1991 - C-93/90 (https://dejure.org/1991,2924)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1991 - C-93/90 (https://dejure.org/1991,2924)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1991 - C-93/90 (https://dejure.org/1991,2924)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Cassamali / Office national des pensions

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 51 Absatz 1
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Cassamali / Office national des pensions

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 51
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Anpassung - Neuberechnung - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften betragsmäßig festgestellte Rente

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Alter - Anpassung und Neuberechnung der Leistungen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-1401
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.03.1990 - C-85/89

    Ravida / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 20.03.1991 - C-93/90
    14 Wie der Gerichtshof unter anderem im Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-85/89 (Ravida, Slg. 1990, I-1063) ausgeführt hat, führt jede nachträgliche Änderung einer der Leistungen grundsätzlich dazu, daß für jede der Leistungen erneut ein Vergleich zwischen dem nationalen System und dem Gemeinschaftssystem anzustellen ist, um zu ermitteln, welches nach der erfolgten Änderung für den Arbeitnehmer günstiger ist.

    17 Folglich steht, wie sich aus dem Urteil Ravida vom 21. März 1990 weiter ergibt, Artikel 51 Absatz 1 auch in einer Situation wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, in der die von einem Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer gewährte Hinterbliebenenrente gemäß den im Recht dieses Staats enthaltenen Antikumulierungsvorschriften mit Rücksicht auf eine von einem anderen Mitgliedstaat diesem Arbeitnehmer gewährte Altersrente bei ihrer ursprünglichen Feststellung der Höhe nach begrenzt wurde, einer Neuberechnung wegen erfolgter Anpassungen der Altersrente entgegen, wenn diese Anpassungen die Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind.

  • EuGH, 02.10.1997 - C-144/96

    Office national des pensions / Cirotti

    7 Mit Klageschrift vom 17. Januar 1989 focht Frau Cirotti diesen Bescheid des ONP beim Tribunal du travail Brüssel an; dieses gab ihrer Klage mit Urteil vom 17. Juni 1993 statt, wobei es die vom Gerichtshof im Urteil vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-93/90 (Cassamali, Slg. 1991, I-1401) herausgearbeitete Auslegung auf den vorliegenden Fall übertrug.

    9 Ausserdem führe die analoge Anwendung der im Urteil Cassamali gewählten Lösung zu einer Einkommensungleichheit zwischen Ehegatten, weil das Einkommen des Ehegatten, der den Teil der Altersrente erhalte, bei Erhöhung der Leistung, die er persönlich in einem anderen Mitgliedstaat erhalte, insgesamt steige.

    21 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, daß sich aus dem Urteil Cassamali (a. a. O., Randnr. 20) ergibt, daß Artikel 51 Absatz 1 selbst dann anzuwenden ist, wenn die Leistung, um deren Kürzung aufgrund von mit der Indexierung einer anderen Leistung zusammenhängenden Erhöhungen es geht, nach nationalen Vorschriften und nicht nach Artikel 46 festgestellt worden ist.

  • EuGH, 22.04.1993 - C-65/92

    Office national des pensions / Levatino

    33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-93/90, Cassamali, Slg. 1991, I-1401, Randnrn.
  • EuGH, 18.02.1993 - C-193/92

    Bogana / Union nationale des mutualités socialistes

    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-93/90, Cassamali, Slg. 1991, I-1401) ist Artikel 51 dahin auszulegen, daß er, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die erneute Prüfung der Situation des Arbeitnehmers bei jeder Änderung der ihm gewährten Leistungen bedeuten würde, es ausschließt, daß eine nach Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellte Leistung neu berechnet wird, um den Anpassungen einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Leistung gleicher Art Rechnung zu tragen, wenn diese Anpassungen auf anderen als den in Artikel 51 Absatz 2 genannten Ereignissen, d. h. nicht auf einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen, beruhen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-144/96

    Office national des pensions (ONP) gegen Maria Cirotti.

    (4) - Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-93/90 (Cassamali, Slg. 1991, I-1401, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1993 - C-193/92

    Fioravante Luigi Bogana gegen Union nationale des mutualités socialistes. -

    Eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofes scheint diese Auffassung zu stützen; vgl. insbesondere Urteile vom 2. Februar 1982 in der Rechtssache 7/81 (Sinatra, Slg. 1982, 137), vom 1. März 1984 in der Rechtssache 104/83 (Cinciuolo, Slg. 1984, 1285), vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-85/89 (Ravida, Slg. 1990, I-1063) und vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-93/90 (Cassamali, Slg. 1991, I-1401).
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https://dejure.org/1991,17133
Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - C-93/90 (https://dejure.org/1991,17133)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.01.1991 - C-93/90 (https://dejure.org/1991,17133)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - C-93/90 (https://dejure.org/1991,17133)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Erminia Cassamali gegen Office national des pensions.

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Alter - Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-1401
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.03.1990 - C-85/89

    Ravida / Office national des pensions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - C-93/90
    Der Sachverhalt im vorliegenden Fall weist starke Ähnlichkeit mit demjenigen in der Rechtssache C-85/89 (Ravida, Slg. 1990, I-1063) auf, in der der Gerichtshof am 21. März 1990 ein Urteil erließ.

    Im übrigen bestätigte das Urteil Ravida nur eine frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra, Slg. 1982, 137), und 104/83 (Cinciuolo, Slg. 1984, 1285).

  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - C-93/90
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 46 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes für den einzelnen einen Anspruch darauf begründet, daß, je nachdem, welche Vorschriften günstiger sind, entweder die nationalen Rechtsvorschriften oder die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der jeweiligen Antikumulierungsvorschriften vollständig auf ihn angewendet werden (siehe zum Beispiel die Rechtssache 22/77, FNROM, Slg. 1977, 1699).
  • EuGH, 02.02.1982 - 7/81

    Sinatra

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - C-93/90
    Im übrigen bestätigte das Urteil Ravida nur eine frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra, Slg. 1982, 137), und 104/83 (Cinciuolo, Slg. 1984, 1285).
  • EuGH, 01.03.1984 - 104/83

    Cinciuolo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - C-93/90
    Im übrigen bestätigte das Urteil Ravida nur eine frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere die Urteile in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra, Slg. 1982, 137), und 104/83 (Cinciuolo, Slg. 1984, 1285).
  • EuGH, 21.03.1990 - 199/88

    Cabras / INAMI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1991 - C-93/90
    Aus dem Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-199/88 (Cabras, Slg. 1990, I-1023) ergibt sich, daß diese aussergewöhnlich grosse Erhöhung auf einem Irrtum bei der Auslegung der italienischen Indexierungsvorschriften beruhte.
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