Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.1991 - C-209/89   

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https://dejure.org/1991,1758
EuGH, 21.03.1991 - C-209/89 (https://dejure.org/1991,1758)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.1991 - C-209/89 (https://dejure.org/1991,1758)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 1991 - C-209/89 (https://dejure.org/1991,1758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 9, 12, 13 und 16
    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für Dienstleistungen, die bei Zollkontrollen erbracht werden - Erhebung von jedem der Unternehmen, denen die Dienstleistung gleichzeitig erbracht wird - Betrag ausser Verhältnis zu den Kosten der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung ; Qualifizierung einer Belastung als Abgabe zollgleicher Wirkung; Vereinbarkeit von ihren Grund in der Erfüllung von Zollformalitäten habenden Belastungen mit den Vertragsregeln

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 13; ; EWG-Vertrag Art. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Gebühren für Dienstleistungen, die bei Zollkontrollen erbracht werden - Erhebung von jedem der Unternehmen, denen die Dienstleistung gleichzeitig erbracht wird - Betrag ausser Verhältnis zu den Kosten der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Warenverkehr - Abgabe zollgleicher Wirkung - Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen gleichzeitig erbracht werden - Zahlung eines Entgelts, das zu den Kosten der Dienstleistung außer Verhältnis steht.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-1575
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.05.1990 - C-111/89

    Niederlande State / Bakker Hillegom

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    Im Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnr. 12) hat der Gerichtshof klargestellt, daß diese Voraussetzung nur dann erfuellt ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und den Kosten der konkreten Untersuchung besteht, für die die Gebühr erhoben wird.

    Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt (Urteil Bakker Hillegom vom 2. Mai 1990, a. a. O., Randnr. 13), daß ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Unkosten oder gegebenenfalls anderer ähnlicher Faktoren berechnet wird.

    11 In dem Urteil Bakker Hillegom vom 2. Mai 1990 (a. a. O., Randnr. 13) hat der Gerichtshof ausserdem darauf hingewiesen, daß seine Feststellungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung bestimmter Faktoren bei der Berechnung des Gebührenbetrags eine pauschale Bewertung der Untersuchungskosten, beispielsweise durch einen festen Stundentarif, nicht ausschließen.

  • EuGH, 31.05.1979 - 132/78

    Denkavit Loire

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine solche Belastung jedoch dann nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung zu qualifizieren, wenn sie ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, das in der Höhe diesem Dienst angemessen ist (vergleiche z. B. Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5; Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923; Urteil vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1649).
  • EuGH, 21.06.1988 - 415/85

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vergleiche Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 415/85, Kommission/Irland, Slg. 1988, 3097, Randnr. 9, und in der Rechtssache 416/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 3127, Randnr. 9) hat eine Klage wegen Vertragsverletzung jedoch objektiven Charakter; die Zweckmässigkeit einer solchen Klage beurteilt allein die Kommission.
  • EuGH, 14.03.1990 - C-137/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    7 Zur Beurteilung der Begründetheit der Klage der Kommission ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat (vergleiche z. B. Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-137/89, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-847), daß die Rechtfertigung für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung darin liegt, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, weil sie den Preis ein- oder ausgeführter Waren im Verhältnis zu einheimischen Waren künstlich erhöhen.
  • EuGH, 17.05.1983 - 132/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine solche Belastung jedoch dann nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung zu qualifizieren, wenn sie ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, das in der Höhe diesem Dienst angemessen ist (vergleiche z. B. Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5; Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923; Urteil vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1649).
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine solche Belastung jedoch dann nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung zu qualifizieren, wenn sie ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, das in der Höhe diesem Dienst angemessen ist (vergleiche z. B. Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5; Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923; Urteil vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1649).
  • EuGH, 12.07.1977 - 89/76

    Kommission / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    10 Der Gerichtshof hat insoweit bereits die Vereinbarkeit von Belastungen, die ihren Grund in der Erfuellung der Zollformalitäten haben, mit den Vertragsregeln anerkannt, vorausgesetzt, sie sind nicht höher als die tatsächlichen Kosten der Amtshandlungen, für die sie erhoben werden (Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 16).
  • EuGH, 21.06.1988 - 416/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-209/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vergleiche Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 415/85, Kommission/Irland, Slg. 1988, 3097, Randnr. 9, und in der Rechtssache 416/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 3127, Randnr. 9) hat eine Klage wegen Vertragsverletzung jedoch objektiven Charakter; die Zweckmässigkeit einer solchen Klage beurteilt allein die Kommission.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99

    Prisco

    78. Aus dem von der Kommission zitierten Urteil in der Rechtssache C-209/89 ist vielmehr eine Erlaubnis der Mitgliedstaaten zur näheren Ausgestaltung abzuleiten.

    21: - Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575).

    27: - Urteil in der Rechtssache C-209/89 (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 14).

    29: - Urteil in der Rechtssache C-209/89 (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 13).

    30: - Urteil in der Rechtssache C-209/89 (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-125/94

    Aprile Srl, in Liquidation gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. -

    2) Gelten in Vervollständigung und Verdeutlichung dessen, was im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgeführt wurde, die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze aufgrund der Vorschriften des EWG-Vertrages über das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung, über die Zollunion und über die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und aufgrund der nachfolgenden Vorschriften des abgeleiteten Rechts auch für den Handel mit Drittstaaten und mit den Ländern der EFTA? Stehen insbesondere die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch bei Zollhandlungen, deren Gegenstand der Handel mit Drittländern ist, der Einführung und/oder Aufrechterhaltung einer nationalen Regelung wie der in den Ministerialdekreten vom 29. Juli 1971 (GURI Nr. 193 vom 31. Juli 1971) und vom 30. Januar 1979 (GURI vom 5. Februar 1979) enthaltenen durch einen Mitgliedstaat entgegen, wonach die privaten Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung der Kosten für Dienstleistungen "ausserhalb der [normalen] Dienstzeit" verpflichtet werden, und zwar nicht auf der Grundlage der stuendlichen Kosten für das tatsächlich mit den Zollförmlichkeiten, die beantragt und gleichzeitig für den Zollspediteur vorgenommen werden, beschäftigte Personal, sondern in Form einer einmaligen Vergütung für jede beantragte Zollhandlung, die nach der Art und der Dauer der einträglichsten erbrachten Dienstleistung und unabhängig von der Zahlung bemessen wird, die gesondert für jede andere Zollhandlung geschuldet wird, die vom Zollspediteur beantragt und zugleich mit der genannten Dienstleistung vorgenommen wird?.

    26 Was die Erhebung der für die Dienstleistungen der italienischen Zollstellen "ausserhalb der Dienstzeit" entrichteten Gebühren und die Berechnung der "Kosten der Dienstleistung" angeht, ist ihre teilweise Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien)(5) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien)(6) festgestellt worden.

    38 Mit seiner letzten Frage wirft das vorlegende Gericht das Problem auf, ob die Grundsätze, die in Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handel in dem bereits angeführten Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) zum Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung aufgestellt wurden, auch auf den Handel mit Drittländern Anwendung finden.

    40 Diese Zollgebührenerhebung wurde, soweit sie sich auf den innergemeinschaftlichen Handel bezieht, in dem angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt.

    60 Soweit daher das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) bestimmte italienische Abgaben, die als Gegenleistung in Höhe der Kosten der mehreren Unternehmen gleichzeitig erbrachten Zolldienstleistungen erhoben wurden, als Abgaben zollgleicher Wirkung betrachtet hat (ohne Rücksicht auf deren mögliche Bezeichnungen und abgesehen davon, daß die italienische Regierung den von ihr zuvor eingeräumten fiskalischen Charakter nunmehr verneint), hat diese Schlußfolgerung im gleichen Umfang auch für den Handelsverkehr mit Drittländern zu gelten.

    2) Unbeschadet der Abkommen oder Sonderbestimmungen für bestimmte Arten von Erzeugnissen oder für bestimmte Drittländer gelten die Schlußfolgerungen des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) zu den dort untersuchten Abgaben zollgleicher Wirkung auch für den Handel mit Drittstaaten.

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Vertragsvorschriften über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung verstoßen hat, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzübergängen, wie sie durch die Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 359, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 87/53/EWG des Rates vom 15. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 24, S. 33) festgelegt worden sind, auferlegt hat und indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfüllung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen außer Verhältnis steht.

    Da der Giudice conciliatore Mailand Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften mit mehreren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts hat, hat er dem Gerichtshof folgende neuen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Schutzes der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sowie der Grundsatz, daß diese Rechte hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht diskriminiert werden dürfen (wonach das innerstaatliche Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein darf und die Ausübung dieser Rechte jedenfalls nicht übermäßig erschweren darf), die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, der Einführung nationaler Vorschriften wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 entgegen, der scheinbar als Auslegungsnorm formuliert ist und daher rückwirkende Kraft hat, der aber in Wirklichkeit die bisher geltende allgemeine (zehnjährige) Verjährungsfrist durch eine (fünfjährige) Ausschlußfrist ersetzt hat und diese Fristen im Rahmen der weiteren Verkürzung der Ausschlußfrist auf drei Jahre als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits laufende Fristen behandelt und der dadurch ohne erkennbaren Grund auch von dem in Artikel 252 der Durchführungs- und Übergangsvorschriften zum Codice Civile genannten allgemeinen Grundsatz abweicht, wonach immer dann, wenn die Ausübung eines Rechtes einer kürzeren Frist unterworfen wird, als sie in den älteren Gesetzen vorgesehen war, die neue, auch auf die Ausübung bereits bestehender Rechte anwendbare Frist erst ab Inkrafttreten der neuen Vorschrift zu laufen beginnt? 2. Steht der Grundsatz, wonach das Verfahren für den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte durch die innerstaatlichen Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden darf als das Verfahren für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, auch in weiteren späteren Urteilen bekräftigt), der Einführung einer nationalen Vorschrift entgegen, die wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 scheinbar die Fristen für die Erstattung von im Zusammenhang mit Zollhandlungen gezahlten Beträgen vereinheitlichen soll, die aber in Wirklichkeit (wie aus der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift selbst klar hervorgeht) bewirkt, daß die zuvor in Artikel 91 des Zollgesetzes vorgesehenen Ausschlußfristen (die nur für Berechnungsfehler oder die Erhebung einer anderen als der tariflich festgesetzten Abgabe galten) auf die auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zurückführbare objektive Nichtschuld ausgedehnt werden, während für gleichartige Klagen auf Erstattung der objektiven Nichtschuld des allgemeinen innerstaatlichen Rechts (Artikel 2033 Codice Civile) die zehnjährige Verjährungsfrist gilt? 3. Ist der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) aufgestellte Grundsatz, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EWG-Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann, als Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für das nationale Gericht ebenso verbindlich wie das geschriebene Gemeinschaftsrecht? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen? Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-228/96

    Aprile Srl, in Liquidation, gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. -

    Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemässen Umsetzung einer Richtlinie - wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf - und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht - wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen?.

    10 Was die Erhebung der für die Dienstleistungen der italienischen Zollstellen "ausserhalb der Dienstzeit" entrichteten Gebühren und die Berechnung der "Kosten der Dienstleistung" angeht, ist ihre teilweise Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien)(5) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien)(6) festgestellt worden.

    (6) - Slg. 1991, I-1575.

  • EuGH, 29.03.2001 - C-404/99

    Kommission / Frankreich

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das Vertragsverletzungsverfahren ein objektives Verfahren (Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 415/85, Kommission/Irland, 3097, Randnr. 9, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 6).

    Folglich ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 19, und Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 20).

  • EuGH, 05.10.1995 - C-125/94

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

    3 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Vertragsvorschriften über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung verstossen hat, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzuebergängen, wie sie durch die Richtlinie 83/643 in der Fassung der Richtlinie 87/53 festgelegt worden sind, auferlegt hat und indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis steht.

    2) Gelten in Vervollständigung und Verdeutlichung dessen, was im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgeführt wurde, die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze aufgrund der Vorschriften des EWG-Vertrags über das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung, über die Zollunion und über die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und aufgrund der nachfolgenden Vorschriften des abgeleiteten Rechts auch für den Handel mit Drittländern und mit den Ländern der EFTA? Stehen insbesondere die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auch bei Zollhandlungen, deren Gegenstand der Handel mit Drittländern ist, der Einführung und/oder Aufrechterhaltung einer nationalen Regelung wie der in den Ministerialdekreten vom 29. Juli 1971 (G.U.R.I. Nr. 193 vom 31. Juli 1971) und vom 30. Januar 1979 (G.U.R.I. vom 5. Februar 1979) enthaltenen durch einen Mitgliedstaat entgegen, wonach die privaten Wirtschaftsteilnehmer zur Zahlung der Kosten für Dienstleistungen "ausserhalb der [normalen] Dienstzeit" verpflichtet werden, und zwar nicht auf der Grundlage der stuendlichen Kosten für das tatsächlich mit den Zollförmlichkeiten, die beantragt und gleichzeitig für den Zollspediteur vorgenommen werden, beschäftigte Personal, sondern in Form einer einmaligen Vergütung für jede beantragte Zollhandlung, die nach der Art und der Dauer der einträglichsten erbrachten Dienstleistung und unabhängig von der Zahlung bemessen wird, die gesondert für jede andere Zollhandlung geschuldet wird, die vom Zollspediteur beantragt und zugleich mit der genannten Dienstleistung vorgenommen wird (fünfte Frage)?.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

    24 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1962, Kommission/Luxemburg und Belgien (2/62 und 3/62, EU:C:1962:45, S. 882, zweiter Absatz), vom 3. Februar 1981, Kommission/Frankreich (90/79, EU:C:1981:27, Rn. 12), und vom 21. März 1991, Kommission/Italien (C-209/89, EU:C:1991:139, Rn. 7).

    43 So kann eine finanzielle Belastung, die die Kriterien für die Einstufung als Abgabe zollgleicher Wirkung erfüllt, dennoch nicht vom daraus folgenden Verbot erfasst sein, wenn sie "ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, wenn sie Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die die inländischen und die ein- und ausgeführten Waren systematisch nach gleichen Kriterien erfasst, oder aber - unter bestimmten Voraussetzungen - wenn sie aufgrund von Kontrollen erhoben wird, die zur Erfüllung von Verpflichtungen nach der Gemeinschaftsregelung durchgeführt werden" (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1991, Kommission/Italien, C-209/89, EU:C:1991:139, Rn. 9, und vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation, C-293/02, EU:C:2005:664, Rn. 56).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Bezüglich der Frage, ob eine diskriminierende Abgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige als Entgelt für eine Dienstleistung nicht unter das Verbot des Artikels 95 des Vertrages fallen könnte, ist lediglich daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die sich die beklagten Verkehrshäfen und das Verkehrsministerium berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 11, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 9), der Umstand, daß eine finanzielle Belastung ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst, und zwar in einer diesem Dienst angemessenen Höhe, darstellt, nur bedeutet, daß sie nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 ff. des Vertrages zu qualifizieren ist, nicht aber, daß sie nicht unter das Verbot jeder diskriminierenden inländischen Besteuerung nach Artikel 95 fiele.
  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

    Entgegen der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, für einen erbrachten Dienst parallel verschiedene Vergütungen zu erheben, sofern der Gesamtbetrag die Kosten für diesen Dienst nicht übersteigt (in diesem Sinne, zu Gebühren für die Erfüllung von Zollformalitäten, u. a. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 10).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-65/16

    Die ungarische Kraftfahrzeugsteuer ist mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

    Das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung ist dadurch gerechtfertigt, dass solche Abgaben eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, weil sie den Preis ein- oder ausgeführter Waren im Verhältnis zu einheimischen Waren künstlich erhöhen (Urteil vom 21. März 1991, Kommission/Italien, C-209/89, EU:C:1991:139, Rn. 7).
  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

  • EuGH, 13.06.2002 - C-474/99

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-441/98

    Michailidis

  • EuGH, 30.01.2003 - C-226/01

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1997 - C-184/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • EuGH, 09.02.1994 - C-119/92

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.11.1992 - C-105/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 09.07.1991 - C-146/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • BFH, 05.02.1998 - VII B 246/97

    Erhebung von Kosten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes

  • VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-71/91

    Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA gegen Amministrazione delle

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-69/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1991 - C-209/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,18834
Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1991 - C-209/89 (https://dejure.org/1991,18834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.01.1991 - C-209/89 (https://dejure.org/1991,18834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 1991 - C-209/89 (https://dejure.org/1991,18834)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Freier Warenverkehr - Abgabe zollgleicher Wirkung - Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen gleichzeitig erbracht werden - Zahlung eines Entgelts, das zu den Kosten der Dienstleistung außer Verhältnis steht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-1575
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1991 - C-209/89
    Die in Italien geltende Berechnungsmethode kann zum Beispiel dazu führen, daß bei einer Gesamtdauer der Dienstleistung von einer hal- 1 - Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5; vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923; und vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1643.2 - Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-l 11/89, Bakker Hillegom, Slg. 1990, 1-1735, Randnr. 13. I -.
  • EuGH, 31.05.1979 - 132/78

    Denkavit Loire

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1991 - C-209/89
    Die in Italien geltende Berechnungsmethode kann zum Beispiel dazu führen, daß bei einer Gesamtdauer der Dienstleistung von einer hal- 1 - Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5; vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923; und vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1643.2 - Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-l 11/89, Bakker Hillegom, Slg. 1990, 1-1735, Randnr. 13. I -.
  • EuGH, 17.05.1983 - 132/82

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.01.1991 - C-209/89
    Die in Italien geltende Berechnungsmethode kann zum Beispiel dazu führen, daß bei einer Gesamtdauer der Dienstleistung von einer hal- 1 - Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5; vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923; und vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1643.2 - Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-l 11/89, Bakker Hillegom, Slg. 1990, 1-1735, Randnr. 13. I -.
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