Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1991 - C-300/89   

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1991, I-2867
  • NVwZ 1992, 157 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (67)  

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00  

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Zu diesen Kriterien gehörten insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14), wobei das rein akzessorische Ziel eines Rechtsakts nicht zur Rechtfertigung der Wahl einer Rechtsgrundlage dienen könne (vgl. z. B. Urteil Abfallrichtlinie") und ein Organ, wenn seine Zuständigkeit auf zwei Bestimmungen des Vertrages beruhe, den fraglichen Rechtsakt auf der Grundlage beider Bestimmungen erlassen müsse, es sei denn, die Kumulierung der Rechtsgrundlagen würde die Rechte des Parlaments aushöhlen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867 [im Folgenden: Urteil Titandioxid"]).

    Diese Bestimmung dürfe nur dann zusammen mit Artikel 133 EG angewandt werden, wenn die betreffenden Maßnahmen in untrennbarer Weise auf den Schutz der Umwelt und die Förderung des internationalen Handels abzielten (vgl. zum Verhältnis zwischen der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts einerseits und dem Umweltschutz andererseits die Urteile Titandioxid" und Abfallrichtlinie").

    Wie Generalanwalt Jacobs ausgeführt habe, handele es sich bei einer Maßnahme, die - entsprechend dem Urteil Titandioxid" - die Heranziehung einer den Binnenmarkt betreffenden Rechtsgrundlage erfordere, um eine Maßnahme zur Festlegung der Merkmale, die eine Ware aufweisen müsse, um innerhalb des Binnenmarkts frei in Umlauf sein zu können.

    Überdies seien die den Urteilen Titandioxid" und Abfallrichtlinie" zugrunde liegenden Erwägungen des Gerichtshofes kaum auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Ist dargetan, dass mit dem Rechtsakt gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, so kann ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden (in diesem Sinne auch Urteile Titandioxid", Randnrn. 13 und 17, und Parlament/Rat vom 23. Februar 1999, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06  

    Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

    (3)  - Diese Auffassung lässt sich der Rechtssache Titandioxid entnehmen (Urteil vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, Slg. 1991, I-2867).

    (12)  - Vgl. Urteile Kommission/Rat (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 52) und vom 6. November 2008, Parlament/Rat (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (32)  - Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, oben in Fn. 10 angeführt.

    (33)  - Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, oben in Fn. 8 angeführt.

    (47)  - Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, oben in Fn. 8 angeführt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-36/98  
    19: - Vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 22, sog. "Titandioxid-Urteil").

    27: - Vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493) und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88 (Griechenland/Rat, Slg. 1990, I-1527).

    31: - Vgl. z. B. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91 (Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnr. 7) und vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache Parlament/Rat, Randnr. 36.

    34: - Vgl. z. B. Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 242/87 (Kommission/Rat, Slg. 1989, 1425, Randnrn. 33 bis 37) und vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-360/93 (Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1195, Randnr. 30).

    35: - Vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnrn. 6 bis 13).

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   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-300/89   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Richtlinie über Titandioxid-Abfälle - Rechtsgrundlage

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Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1991, I-2867



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Wird zitiert von ...  

  • EuG, 02.10.2001 - T-222/99  

    Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine

    196 Unter mehreren möglichen Auslegungen des Gemeinschaftsrechts sei diejenige zu wählen, die die volle Verwirklichung der demokratischen Werte der Union am besten ermögliche (Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 13. März 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867).

    197 Unter den verschiedenen möglichen Auslegungen von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung sei deshalb die Auslegung zu bevorzugen, die am besten das Prinzip der Demokratie und die Beteiligung der Völker an der Ausübung hoheitlicher Gewalt durch eine Versammlung ihrer Vertreter ermögliche (Urteil Kommission/Rat, zitiert in Randnr. 196 oben).

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