Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.1991 - C-152/89   

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https://dejure.org/1991,2780
EuGH, 26.06.1991 - C-152/89 (https://dejure.org/1991,2780)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1991 - C-152/89 (https://dejure.org/1991,2780)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - C-152/89 (https://dejure.org/1991,2780)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Luxemburg

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsklage - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Spätere Erweiterung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Luxemburg

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage und Streitgegenstand der Klage; Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme ; Spätere Erweiterung der Klage und Unzulässigkeit ; System der Besteuerung von Bier ; Erhebung der Verbrauchsteuer auf die Warmwürze ohne Rücksicht auf den ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 95 Abs. 1; ; EWGV Art. 96; ; EWGV Art. 169

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 95 Abs. 1; EWGV Art. 96; EWGV Art. 169
    1. Vertragsverletzungsklage - Streitgegenstand - Bestimmung durch die mit Gründen versehene Stellungnahme - Spätere Erweiterung - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verbrauchsteuer auf Bier - Rückvergütung bei der Ausfuhr - Ausgleich bei der Einfuhr.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-3141
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 26.06.1991 - C-152/89
    20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Verletzung des Artikels 95 Absatz 1 vor, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181).
  • EuGH, 01.12.1965 - 45/64

    Kommission EWG / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.06.1991 - C-152/89
    36 Wie nämlich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64 (Kommission/Italien, Slg. 1965, 1126) entschieden hat, muß ein Mitgliedstaat, der sich bei der Festlegung des Betrags der inländischen Abgaben, der bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat rückvergütet werden kann, einer Pauschalmethode bedient, beweisen, daß diese in allen Fällen die zwingenden Grenzen des Artikels 96 einhält.
  • BFH, 05.08.2002 - VII R 105/99

    Europarecht - Gemeinschaftsrecht - Vereinbarkeit - Deutsche Bierbesteuerung -

    Ob diese Wettbewerbsneutralität im Einzelfall durch die nationale Besteuerung verletzt wird, ist bei gleichartigen Erzeugnissen nach Art. 95 Abs. 1 EGV anhand eines Belastungsvergleichs der aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten Erzeugnisse mit gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteile vom 26. Juni 1991 Rs. C-152/89 --Kommission/Luxemburg-- und Rs. C-153/89 --Kommission/ Belgien--, EuGHE 1991, I-3141 und I-3171; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266, m.w.N.).

    Zwar sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vor dem EuGH und damit wohl auch vor den nationalen Gerichten (vgl. Abs. 11 der Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rs. C-200/90 --Dansk Denkavit und Poulsen Trading--, EuGHE 1992, I-2217, 2237) zu beweisen, dass eine unterschiedliche Besteuerung eingeführter und heimischer gleichartiger Erzeugnisse keine diskriminierende Wirkung hat (EuGH in EuGHE 1991, I-3141 Rdnr. 29 und I-3171 Rdnr. 21).

    Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Art. 95 Abs. 1 EGV und gilt nur bei fehlender Transparenz des betreffenden nationalen Steuersystems (EuGH in EuGHE 1991, I-3141 Rdnr. 25 und I-3171 Rdnr. 16).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-213/96

    Outokumpu

    Was jedoch die Frage betrifft, ob eine Differenzierung, wie sie für die im Ausgangsverfahren streitige Steuerregelung charakteristisch ist, mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des Vertrages vereinbar ist, so liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung dieser Vorschrift vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so daß das eingeführte Erzeugnis sei es auch nur in bestimmten Fällen höher belastet wird (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20).

    Der Umstand, daß Elektrizität inländischen Ursprungs in bestimmten Fällen höher besteuert wird als eingeführte Elektrizität, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da für die Frage, ob das betreffende System mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar ist, die auf eingeführter Elektrizität liegende Steuerlast mit der niedrigsten steuerlichen Belastung von Elektrizität inländischen Ursprungs zu vergleichen ist (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, a. a. O., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-213/96

    Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuersatz, der bei Elektrizität inländischen

    (16) - Urteile vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141) und in der Rechtssache C-153/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-3171).

    (38) - Urteile Kommission/Luxemburg und Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 16).

    (40) - Vgl. Urteile Kommission/Luxemburg (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 25), Kommission/Belgien (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 16), und Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 20).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis und die Abgabe auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 26. Juni 1991, Kommission/Luxemburg, C-152/89, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20, Weigel, Randnr. 67, und Brzezi?"ski, Randnr. 29).

    Eine Abgabenregelung ist daher nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher belastet werden als inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteile Kommission/Luxemburg, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

    35 - Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96 (Outokumpu Oy, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 34), vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20) und vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (REWE, Slg. 1976, 181, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass gegen diese Bestimmung verstoßen werde, "wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden, mit dem Ergebnis, dass das eingeführte Erzeugnis - sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird"; Urteile vom 17. Februar 1976, Rewe (45/75, Slg. 1976, 181, Randnr. 15), vom 27. Februar 1980, Kommission/Irland, Randnr. 8, vom 26. Juni 1991, Kommission/Belgien (C-153/89, Slg. 1991, I-3171, Randnr. 12), vom 26. Juni 1991, Kommission/Luxemburg (C-152/89, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20), vom 12. Mai 1992, Kommission/Griechenland (C-327/90, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 12), und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland (C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 20).
  • EuGH, 17.06.1998 - C-68/96

    Grundig Italiana

    Somit ist eine Steuerregelung nur dann mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, daß eingeführte Waren höher besteuert werden als inländische Erzeugnisse (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

    (50) - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 21) sowie Urteil Grundig Italiana (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 12).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-10/00

    Kommission / Italien

    Im Übrigen folge die betreffende Beweislastverteilung aus einem Grundsatz, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, wonach es, wenn die Kommission ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit der von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen glaubhaft mache, dem betreffenden Mitgliedstaat obliege, nachzuweisen, dass diese Kontrollen nicht zu einer ungerechtfertigten Verminderung der Beträge führten, die die Gemeinschaften als Eigenmittel erhielten (zur diskriminierenden Besteuerung, Urteile vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, und in der Rechtssache C-153/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-3171, sowie zum Rechnungsabschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft [EAGFL], Abteilung Garantie, Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-421/97

    Tarantik

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-37/96

    Paul Chevassus-Marche gegen Conseil régional de la Réunion. - Octroi de mer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-284/96

    Didier Tabouillot gegen Directeur des services fiscaux de Meurthe-et-Moselle.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit ApS und P. Poulsen Trading ApS, unterstützt durch Monsanto-Searle

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • EuGH, 12.05.1992 - C-327/90

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1993 - C-306/91

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.1992 - C-17/91

    Georges Lornoy en Zonen NV und andere gegen Belgischer Staat. - Parafiskalische

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1994 - C-345/93

    Fazenda Pública und Ministério Público gegen Américo João Nunes Tadeu. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1991 - C-152/89   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

    Verbrauchsteuer auf Bier - Rückvergütung bei der Ausfuhr - Ausgleich bei der Einfuhr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-3141
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.12.1965 - 45/64

    Kommission EWG / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1991 - C-152/89
    Dieser Standpunkt wird durch das Urteil in der Rechtssache 45/64 (Kommission/Italien, Slg. 1965, 1057) bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß ein Mitgliedstaat, der sich bei der Festlegung des Betrags der inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat rückvergütet werden können, einer Pauschalmethode bedient, beweisen muß, daß diese in allen Fällen die zwingenden Grenzen des Artikels 96 einhält.

    Das ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache 45/64 (a. a. O.), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Mitgliedstaat, der ein Pauschalsystem einführt, zu beweisen hat, daß er "in allen Fällen die zwingenden Grenzen des Artikel 96 einhält" (Hervorhebung nur hier).

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1991 - C-152/89
    In der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) hat der Gerichtshof festgestellt:.

    Das wird durch die genannten Urteile Rewe und Bobie bestätigt.

  • EuGH, 22.06.1976 - 127/75

    Bobie Getränkevertrieb / Hauptzollamt Aachen Nord

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.1991 - C-152/89
    In der Rechtssache 127/75 (Bobie Getränke, Slg. 1976, 1079) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:.
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