Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.1991 - C-227/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,350
EuGH, 07.02.1991 - C-227/89 (https://dejure.org/1991,350)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.1991 - C-227/89 (https://dejure.org/1991,350)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - C-227/89 (https://dejure.org/1991,350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EWG-Vertrag, Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Substituierung von Sozialversicherungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten - Grenzen - Aufrechterhaltung der Leistungen, die früher aus der Verbindung von nationalem Recht und Abkommen erwuchsen

  • EU-Kommission

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 6; ; EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 51; ; Verordnung Nr. 1408/71 Ar. 94 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust von Vergünstigungen der sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    In einem Mitgliedstaat vor dessen Beitritt zu den Gemeinschaften erworbene Rentenansprüche - Rönfeld

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - In einem Mitgliedstaat vor dessen Beitritt zu den Gemeinschaften erworbene Rentenansprüche.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-323
  • NJW 1991, 1407
  • NZA 1991, 441
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.07.1988 - 21/87

    Borowitz / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-227/89
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juli 1988 in der Rechtssache 21/87, Borowitz, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23) hat die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern eigene nationale Systeme bestehen lassen.
  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-227/89
    26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13; vom 23. Februar 1986 in der Rechtssache 254/84, De Jong, Slg. 1986, 671, Randnr. 15; und vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 168/88, Dammer, Slg. 1989, 4553, Randnr. 21) würde der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.
  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-227/89
    22 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 32/72 (Walder, Slg. 1973, 599, Randnrn. 6 und 7) zur Auslegung der Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt, diese Bestimmungen ließen klar erkennen, daß der Grundsatz, wonach die Verordnung an die Stelle der Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten trete, zwingend sei und abgesehen von in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zulasse.
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-227/89
    Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20) lässt Artikel 51 Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezueglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen.
  • EuGH, 25.02.1986 - 254/84

    De Jong / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-227/89
    26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13; vom 23. Februar 1986 in der Rechtssache 254/84, De Jong, Slg. 1986, 671, Randnr. 15; und vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 168/88, Dammer, Slg. 1989, 4553, Randnr. 21) würde der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.
  • EuGH, 14.12.1989 - 168/88

    Dammer / Securex und RKW

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-227/89
    26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13; vom 23. Februar 1986 in der Rechtssache 254/84, De Jong, Slg. 1986, 671, Randnr. 15; und vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache 168/88, Dammer, Slg. 1989, 4553, Randnr. 21) würde der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.
  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-227/89
    Im Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7) hat der Gerichtshof daraus abgeleitet, daß die Anwendung der Gemeinschaftsregelung keine Verringerung der nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährten Leistungen zur Folge haben könne.
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Vielmehr kann es gemeinschaftsrechtlich geboten sein, eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen (EuGH, Rs C-227/89 [Rönfeldt], Slg 1991, I-323 [Rz 29] = SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 3 S 8; ausführlich Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl 2005, Art. 6 VO 1408/71 RdNr 10 ff).
  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Frage, ob durch eine Übertragung der im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten Grundsätze auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung anstelle der Artikel 3, 6, 67 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), angewandt werden kann, und über die Auslegung der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Möglichkeit, durch eine Übertragung der im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten Grundsätze auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung (im Folgenden: österreichisch-deutsches Abkommen) anstelle der Artikel 3, 6, 67 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), anzuwenden, und nach der Auslegung der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 42 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, auch dann gelten, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.

    Die österreichische Regierung vertritt die Ansicht, die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze könnten aus zwei Gründen nicht auf die Situation von Frau Kaske angewandt werden.

    Zum anderen sei das Urteil Rönfeldt vor dem Hintergrund von Rentenansprüchen ergangen, bei denen wesentliche Unterschiede zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestünden.

    Da es im Ausgangsverfahren um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geht, ist zunächst festzustellen, ob die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze auf solche Leistungen anzuwenden sind.

    Insoweit ist festzustellen, dass die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze zwar Leistungen bei Alter betreffen, deren charakteristisches Merkmal zweifellos ihre Endgültigkeit ist, aber auch für Leistungen bei Invalidität gelten, die wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit veränderlich und in bestimmten Fällen sogar vorläufig sein können (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93, Thévenon, Slg. 1995, I-3813, Randnrn.

    Zwischen diesen Leistungen besteht daher kein wirklicher, inihrer Natur begründeter Unterschied im Hinblick auf die Qualifizierung als Vergünstigung der sozialen Sicherheit, die im Urteil Rönfeldt vorgenommen wird.

    Bezogen auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens haben die vom Gerichtshof im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze zur Folge, dass ein österreichischer Staatsangehöriger, dem die Bestimmungen des vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Österreich geschlossenen österreichisch-deutschen Abkommens hätten zugute kommen können, ein wohlerworbenes Recht darauf besitzt, dass dieses Abkommen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 weiter angewandt wird.

    Die im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze sind allein darauf gerichtet, ein wohlerworbenes Recht auf dem Gebiet des Sozialrechts, das in dem Zeitpunkt, in dem es dem betreffenden Angehörigen eines Mitgliedstaats zugute kommen könnte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist, fortbestehen zu lassen.

    Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die vom Gerichtshof im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, auch dann gelten, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Gemeinschaftsrecht günstigeren Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, sofern sie mit ihm vereinbar sind (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 34/69, Duffy, Slg. 1969, 597, Randnr. 9, vom 6. März 1979 in der Rechtssache 100/78, Rossi, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina u. a., Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, Rönfeldt, Randnr. 26, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23).

    auf die ihm vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Die vom Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt) aufgestellten Grundsätze, wonach die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, unangewendet bleiben können und auf den einem Mitgliedstaat angehörenden Arbeitnehmer weiterhin ein bilaterales Abkommen angewandt werden kann, an dessen Stelle diese Verordnung eigentlich getreten ist, gelten auch dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Freizügigkeit noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Wirksamwerden des Vertrages in seinem Heimatmitgliedstaat Gebrauch gemacht hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

    Nach dem Urteil Rönfeldt (C-227/89, EU:C:1991:52) tritt jedoch der Grundsatz, dass die Verordnung die Abkommen ersetzt, zugunsten der Anwendung des internationalen Abkommens zurück, wenn dieses für die möglichen Berechtigten eine günstigere Behandlung vorsieht, und zwar unabhängig von der Frage, ob es in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist.

    Bis zum Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) wurden der Grundsatz und die Ausnahme strikt angewandt: Die Verordnung tritt an die Stelle der in Anhang III nicht genannten Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten, und dies gilt auch dann, "wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach der Verordnung"(9).

    Im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) wies der Gerichtshof zwar auf den zwingenden Charakter des Grundsatzes, dass die Verordnung an die Stelle der Abkommen trete, und die Unmöglichkeit hin, abgesehen von in der Verordnung selbst geregelten Fällen Ausnahmen zuzulassen(11), entschied jedoch, dass die Art. 45 AEUV und 48 AEUV "nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind"(12).

    Eine solche Auslegung scheint mir im Einklang mit dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) selbst und den ihm folgenden Urteilen zu stehen.

    Eine enge Auslegung kann auch einem Teil der Kritik der Lehre entgegenwirken, die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) eine Beeinträchtigung der Kohärenz bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht, selbst wenn dieses auf einem Abkommen beruht, gesehen hat(17).

    Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Erweiterung der Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen tritt, nach dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht angewandt werden kann.

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2014 geantwortet, dass ihre Beurteilung nur erlaube, die mit den Urteilen Walder (EU:C:1973:62) und Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze, nämlich zum einen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle des bilateralen Abkommens trete, und zum anderen, dass die am meisten begünstigenden Bestandteile des bilateralen Abkommens aufrechterhalten würden, miteinander in Einklang zu bringen.

    Diese Grundsätze wurden zwar vom Gerichtshof im Rahmen der Anwendung der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellt, doch sind sie erst recht im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahme nach dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) anzuwenden.

    Im Hinblick auf diesen besonderen Umstand bin ich der Ansicht, dass die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellte Ausnahmeregelung nicht anwendbar ist.

    Hilfsweise, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, die Rönfeldt-Rechtsprechung (C-227/89, EU:C:1991:52) auf die Ausgangsverfahren anzuwenden, wäre es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Ehegatten Balazs aus dem am 23. Februar 1996 zwischen der griechischen und der rumänischen Regierung geschlossenen bilateralen Abkommen zur abschließenden Regelung des Ausgleichs der Sozialversicherungsbeiträge von aus Rumänien repatriierten griechischen politischen Flüchtlingen, ausgelegt im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, ein wohlerworbenes Recht auf eine günstigere Leistung als die ableiten können, die sich aus der Anwendung der Art. 45, 46 und 94 Abs. 2 dieser Verordnung in den beiden Staaten ergibt.

    19 - In der Rechtssache, in der das Urteil Rönfeldt ergangen ist (EU:C:1991:52), bestand das in Rede stehende internationale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Rönfeldt (EU:C:1991:52, Rn. 16), Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264, Rn. 29) sowie Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82, Rn. 22).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-401/13

    Balazs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Diese Substituierung ist zwingend und lässt - abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen - keine Ausnahmen zu (vgl. entsprechend Urteile Walder, 82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 7, Thévenon, C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 15, und Rönfeldt, C-227/89, EU:C:1991:52, Rn. 22).

    Das vorlegende Gericht und die rumänische Regierung berufen sich jedoch auf das Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52), um geltend zu machen, dass das bilaterale Abkommen trotz des Wortlauts der Art. 6 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin anwendbar sei.

    Es ist daher zu prüfen, ob die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen gelten.

    Zweitens liegt den im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätzen die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, in den Genuss einer bilateralen Regelung zu kommen, die auf ihn in dem Zeitpunkt, in dem er beschlossen hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, allein anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, Rn. 27).

    Unter diesen Umständen kann sich die rumänische Regierung nicht auf das Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) berufen, um darzutun, dass das genannte Abkommen weiterhin für den fraglichen Sachverhalt gelte.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze, nach denen die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen ist und ein bilaterales Abkommen, an dessen Stelle normalerweise diese Verordnung getreten ist, weiterhin angewandt werden kann, unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen nicht gelten.

    Deren Standpunkt beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52).

  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

    Sie sind nämlich der Auffassung, daß die im Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) aufgestellten und im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) näher darlegten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

    Im bereits angeführten Urteil Rönfeldt hat der Gerichtshof jedoch für Recht erkannt, daß Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 des Vertrages es nicht zulassen, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaatenaufgrund des Inkrafttretens der Verordnung unanwendbar geworden sind.

    Im bereits genannten Urteil Thévenon hat der Gerichtshof ausgeführt, daß dem Urteil Rönfeldt besondere Umstände zugrunde gelegen hätten, die in einem Fall wie dem seinerzeit vorliegenden fehlten, in dem der Versicherte sein Recht auf Freizügigkeit erst nach Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hatte, also zu einer Zeit, zu der die Verordnung bereits an die Stelle des bilateralen Abkommens getreten war.

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, daß der Vater der Betroffenen seine Versicherungszeiten in Spanien und in Deutschland vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hatte und daß die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete und im Urteil Thévenon näher bestimmte Regel daher grundsätzlich anwendbar ist.

    Da bereits ein Vergleich der sich aus dem Abkommen ergebenden Vergünstigungen mit den aus der Verordnung erwachsenden mit dem Ergebnis vorgenommen worden ist, daß die Regelung der Verordnung für die Kläger günstiger ist, kann der im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete Grundsatz nicht angewendet werden.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    22, 23 und 29 des Urteils vom 7. Februar 1991, Rönfeldt (C-227/89, Slg. 1991, I-323), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 zwar klar erkennen lassen, dass der Grundsatz, wonach die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten tritt, zwingend ist und abgesehen von in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zulässt, dass aber zu prüfen bleibt, ob eine solche Verdrängung der früheren Regelung auch dann mit dem in den Art. 39 EG und 42 EG niedergelegten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist, wenn die Arbeitnehmer dadurch hinsichtlich bestimmter Rechte schlechter gestellt werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

    Im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache Thévenon hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Urteil Rönfeldt dahin gehend präzisiert, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht für Arbeitnehmer gelten kann, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 Versicherungszeiten nur in einem Mitgliedstaat zurückgelegt und ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt haben(64).

    44 - Der Gerichtshof spricht im Urteil vom 7. Februar 1991, Rönfeldt (C-227/89, Slg. 1991, I-323, Randnr. 29), von "in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten".

    59 - Vgl. Urteil Rönfeldt, in Fn. 43 angeführt, Randnr. 23. Dieses Urteil stellt die Weiterentwicklung einer frühen Rechtsprechung (insbesondere der Urteile Petroni in Fn. 17 angeführt, Randnr. 13, De Jong, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 15, und Dammer, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 21) dar, wonach der Zweck der Art. 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.

    60 - Urteil Rönfeldt, in Fn. 44 angeführt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

    Sie begehren somit eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen dem deutschen Kindergeld und demjenigen ihres Wohnstaats (im Folgenden: Zusatzleistung)." 8: - Urteil Bastos Moriana u. a., Randnr. 23.9: - Randnr. 19.10: - Urteil Gómez Rodríguez, Randnr. 32.11: - Randnr. 33.12: - Vgl. hierzu Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, "dass Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 [des] Vertrag[es] nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind" (Randnr. 29).

    Die Tragweite dieses Urteils wurde später im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon, Slg. 1995, I-3813) präzisiert, in dem es heißt, dass der im Urteil Rönfeldt aufgestellte Grundsatz nur für die Fälle gilt, in denen das Recht auf Freizügigkeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt worden ist.

    In dem mehrfach erwähnten Urteil Gómez Rodríguez wird darüber hinaus ausgeführt, dass die im Urteil Rönfeldt herausgearbeitete Regel in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der verstorbene Arbeitnehmer seine Versicherungzeiten in Deutschland und in Spanien vor dem Beitritt des letztgenannten Staates zur Gemeinschaft zurückgelegt hat, anwendbar ist (Randnr. 41).

    13: - Urteil Rönfeldt, Randnr. 27. .

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-23/92

    Maria Grana-Novoa gegen Landesversicherungsanstalt Hessen. - Soziale Sicherheit

    Im Gegensatz zur italienischen und zur portugiesischen Regierung sowie zur Kommission bin ich der Meinung, daß sich gegen den vorstehend vertretenen Standpunkt keine Argumente aus den im Anschluß an das Urteil Bozzone ergangenen Urteilen und dem neueren Urteil Rönfeldt herleiten lassen.

    (8) ° Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Grundsatz, daß die Verordnung an die Stelle der Abkommen trete, zwingend sei und abgesehen von in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zulasse; vgl. (hinsichtlich der inhaltsgleichen Bestimmung in Artikel 5 der Verordnung Nr. 3) Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 32/72 (Walder, Slg. 1973, 599, Randnrn. 6 und 7) und Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323, Randnr. 22).

    (18) ° Urteil Rönfeldt, a. a. O., Randnr. 28.

    (19) ° Urteil Rönfeldt, a. a. O., Randnr. 27.

  • SG Aachen, 30.08.2016 - S 14 AS 267/16

    Voraussetzungen für den Anspruch italienischer Staatsangehöriger auf Leistungen

    Insofern scheidet eine allgemeine "Günstigkeitsprüfung" (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R, Rn. 31, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 07. Februar 1991 - C-227/89 in der Rs Rönfeldt, Rn. 22, 24, juris) nunmehr erkennbar aus.

    ee) Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH, wie dargelegt, das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO 883/2004/EG - anders als Art. 1 EFA, sofern es ungeachtet des erklärten Vorbehaltes gelten würde - einer Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 S. 2 SGB II nicht entgegensteht, hindert auch die - noch im Zusammenhang mit der VO 1408/71/EWG ergangene - Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 07.06 1973 - 82/72, Rs Walder; Urteil vom 07.02.1991 - C-227/89, Rs Rönfeldt; Urteil vom 09.11.2000 - C-75/99, Rs Thelen; Urteil vom 05.02.2002, C-277/99, Rs Kaske, sämtlich juris) einen Geltungsvorrang der VO 883/2004/EG nicht.

  • EuGH, 09.11.2000 - C-75/99

    Thelen

  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • EuGH, 17.12.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • SG Aachen, 25.10.2016 - S 11 AS 357/16

    Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf Bewilligung von Leistungen der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 44/17

    Arbeitslosengeld - Beschäftigung in der Schweiz - Freizügigkeitsabkommen

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 24/00 R

    Antrag auf Vorabentscheidung durch EuGH - Rentenzahlung nach Österreich -

  • EuGH, 04.10.1991 - 349/87

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 11/92

    Saisonarbeit - Leistungsanspruch

  • EuGH, 03.04.2008 - C-331/06

    Chuck - Altersversicherung - Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines

  • EuGH, 05.10.1994 - C-165/91

    Van Munster / Rijksdienst voor Pensioenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

  • EuGH, 24.09.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-120/95

    Nicolas Decker gegen Caisse de maladie des employés privés.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • EuGH, 01.10.2009 - C-3/08

    Leyman - Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit -

  • LSG Bayern, 19.05.2009 - L 14 KG 25/08

    Kindergeld - griechischer Staatsangehöriger - Wohnsitz in Griechenland - deutsche

  • BSG, 21.01.1999 - B 11 AL 53/98 R

    Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH - Anwartschaftszeit - österreichische

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1997 - C-85/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 53/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente - Auslegung

  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 31/93

    Anspruch auf eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-18/95

    F.C. Terhoeve gegen Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Krankenversicherung - Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1999 - C-262/97

    Engelbrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1997 - C-31/96

    Antonio Naranjo Arjona gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS),

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2014 - C-103/13

    Somova - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Unterbrechung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - L 1 RA 34/01

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Österreich bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-277/99

    Kaske

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2000 - C-75/99

    Thelen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-475/93

    Jean-Louis Thévenon und Stadt Speyer - Sozialamt gegen Landesversicherungsanstalt

  • EuGH, 22.04.1993 - C-65/92

    Office national des pensions / Levatino

  • LSG Bayern, 21.05.2003 - L 8 AL 364/00

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ; Ansprüche auf Arbeitslosengeld

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-305/92

    Albert Hoorn gegen Landesversicherungsanstalt Westfalen. - Altersrente aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-589/10

    Wencel - Soziale Sicherheit - Art. 7 und Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1991 - 349/87

    Elissavet Paraschi gegen Landesversicherungsanstalt Württemberg. - Soziale

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1990 - C-227/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20566
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1990 - C-227/89 (https://dejure.org/1990,20566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.1990 - C-227/89 (https://dejure.org/1990,20566)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - C-227/89 (https://dejure.org/1990,20566)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ludwig Rönfeldt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - In einem Mitgliedstaat vor dessen Beitritt zu den Gemeinschaften erworbene Rentenansprüche

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-323
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1990 - C-227/89
    - Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149.

    6 - Rechtssache 32/72, a. a. O. 7 - Rechtssache 24/75, a. a. O. I-335.

  • EuGH, 05.07.1988 - 21/87

    Borowitz / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1990 - C-227/89
    Diese Situation könnte nun aber Anlaß dazu geben, sich hier von den Grundsätzen leiten zu lassen, die Sie im Urteil Petroni 5 aufgestellt 2 - Urteil vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 21/87, Borowitz, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23; siehe auch Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705; Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915; und Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205.3 - Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20.4 - Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 32/72, Walder, Slg. 1973, 599.
  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1990 - C-227/89
    Diese Situation könnte nun aber Anlaß dazu geben, sich hier von den Grundsätzen leiten zu lassen, die Sie im Urteil Petroni 5 aufgestellt 2 - Urteil vom 5. Juli 1988 in der Rechtssache 21/87, Borowitz, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23; siehe auch Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705; Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915; und Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205.3 - Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20.4 - Urteil vom 7. Juni 1973 in der Rechtssache 32/72, Walder, Slg. 1973, 599.
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