Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.1991 - 140/88   

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https://dejure.org/1991,1872
EuGH, 21.02.1991 - 140/88 (https://dejure.org/1991,1872)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - 140/88 (https://dejure.org/1991,1872)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 140/88 (https://dejure.org/1991,1872)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Verordnung Nr. 1408/71
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Rentner - Geltung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats trotz Zahlung der Rente durch einen anderen Mitgliedstaat - Zulässigkeit - Erhebung von Beiträgen durch den Wohnstaat zur Deckung von ...

  • EU-Kommission

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Rentner - Geltung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats trotz Zahlung der Rente durch einen anderen Mitgliedstaat - Zulässigkeit - Erhebung von Beiträgen durch den Wohnstaat zur Deckung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausübung einer Berufstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger im Hoheitsgebiet des Wohnsitzmitgliedstaat; Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in den Titeln II und III der EWGV 1408/71

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-387
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.03.1985 - 275/83

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 140/88
    Deckung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu erheben, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 275/83, Kommission/Belgien, Slg. 1985, 1097, Randnr. 3).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-389/99

    Rundgren

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet Artikel 33 Absatz 2 einem Wohnsitzmitgliedstaat, der ein System der Einheitsversicherungen besitzt und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, vom Rentenberechtigten aufgrund seines Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat die Entrichtung von Beiträgen zur Deckung von Leistungen zu verlangen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnr. 12).

    Nach dieser Rechtsprechung stellen die in Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Vorschriften über Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft den Anwendungsfall eines allgemeineren Grundsatzes dar, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil Noij, Randnr. 14).

  • EuGH, 28.11.1991 - C-198/90

    Kommission / Niederlande

    Die niederländische Regierung verweist auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mischo vom 15. Juni 1990 in der Rechtssache C-140/8 8 (Noij, Urteil vom 21. Februar 1991, Slg. 1991, I-387), wonach Artikel 13 der Verordnung einzig und allein auf Personen anwendbar sein könne, die eine Berufstätigkeit ausübten.

    Die Kommission wird gebeten, insbesondere mit Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-140/88 (Noij) und C-245/88 (Daalmeijer, Slg. 1991, I-555) zu nachstehenden Ausführungen in Punkt 17 der Klagebeantwortung der niederländischen Regierung Stellung zu nehmen:.

    Auf den ersten Blick scheine es, daß diese Ausführungen in Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofes in seinen Urteilen vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-140/88 (Noij, a. a. O.) und C-245/88 (Daalmeijer, a. a. O., Randnr. 14) stünden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse

    Der Gerichtshof hat diesen neuen Artikel im Urteil Noij(74) ausgelegt und dazu entschieden: "Diese Bestimmungen stehen im Zusammenhang mit dem Ziel der Verordnung Nr. 1408/71, zur Realisierung einer möglichst vollständigen Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer beizutragen.

    (74) - Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, I-387).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    82: - Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, I-387, Randnrn.

    84: - Urteil Masgio (zitiert in Fußnote 48, Randnr. 16; Hervorhebung von mir); im gleichen Sinne Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84 (Spruyt, Slg. 1986, 685, Randnrn. 18 und 19); vgl. auch Urteil Noij (zitiert in Fußnote 81, Randnr. 13).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

    29 Zum anderen durfte die Republik Finnland gemäß dem Grundsatz, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnr. 14), von Herrn Rundgren nicht die Zahlung von Beiträgen wie den nach den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen verlangen, da der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art erhielt, die zu Lasten eines Trägers des Königreichs Schweden, des für Renten zuständigen Mitgliedstaats, gingen (Urteil Rundgren, Randnr. 56).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Ferner ergebe sich insbesondere aus dem Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, I-387, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    63 Vgl. Urteile vom 21. Februar 1991, Noji (C-140/88, EU:C:1991:64, Rn. 9 und 10), vom 21. Februar 1991, Daalmeijer (C-245/88, EU:C:1991:66, Rn. 12 und 13), und vom 10. März 1992, Twomey (C-215/90, EU:C:1992:117, Rn. 10).

    64 Unter diesen Umständen haben es die Vorschriften der Titel II und III der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verboten, dass jemand, der sich in einer solchen Lage befand, dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er wohnte, unterworfen wurde (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991, Noji, C-140/88, EU:C:1991:64, Rn. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99

    Rundgren

    11: - Vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, I-387).

    38: - Vgl. in diesem Sinne Urteil Noij (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 13).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

    42 Was die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist diese Bestimmung vor der Einfügung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung zwar dahin ausgelegt worden, dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, ohne dort zu arbeiten, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist (Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 15), es sei denn, dass die Tätigkeit endgültig beendet wurde (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

    44 - Vgl. zum Verbot von Doppelbeiträgen und Zusatzbeiträgen ohne entsprechenden sozialen Schutz u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1977, Perenboom (102/76, Slg. 1977, 815, Randnr. 13), vom 21. Februar 1991, Noij (C-140/88, Slg. 1991, I-387, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1997 - C-194/96

    Hilmar Kulzer gegen Freistaat Bayern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 26.10.1995 - C-481/93

    Moscato / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-347/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 06.02.1992 - C-253/90

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1991 - C-198/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88   

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https://dejure.org/1990,19273
Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88 (https://dejure.org/1990,19273)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.06.1990 - 140/88 (https://dejure.org/1990,19273)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 1990 - 140/88 (https://dejure.org/1990,19273)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    G. C. Noij gegen Staatssecretaris van Financiën.

    Soziale Sicherheit - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-387
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    Bei einer bestimmten Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1821) könnte man nämlich zu der Auffassung gelangen, daß dies der Fall sei.

    Da Artikel 13 diese Bedeutung hat, kann man nicht umhin, mit der niederländischen Regierung und der Kommission zu der Schlußfolgerung zu gelangen, daß Sie im Urteil Ten Holder nur die Personen gemeint haben können, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur vorübergehend, zum Beispiel wegen Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit, "beenden".

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten/Raad van Arbeid, Slg. 1986, 2365, Randnr. 15.4 - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank/Erbcn und/oder anspruchsberechtigte Hinterbliebene von G. J. Kits van Heijningen, Slg. 1990,I-1755,Randnr. 19.5 - Im Original nicht kursiv.
  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen durch Erlaß von Rechtsvorschriften festzulegen (siehe insbesondere das Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 275/81, Koks, Slg. 1982, 3013)." 23. Aus alledem ziehe ich den Schluß, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 2 - Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen Nijmegen, Slg. 1977, 815, Randnr. 11.
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    Es stünde im Widerspruch zu diesen Bestimmungen und zu einem der wesentlichen Ziele dieser Verordnung, nämlich den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile zu ermöglichen, wenn man - durch eine enge Auslegung der Definition des Begriffes ,Arbeitnehmer' - die Anwendung der Verordnung auf alle die Fälle ausschließen würde, in denen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung die Risiken des Versicherten weiter abdeckt, selbst wenn dieser nicht mehr verpflichtet ist, Beiträge zu leisten." 11. Auch ergibt sich aus Ihrem Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4), daß I-.
  • EuGH, 22.05.1980 - 143/79

    Walsh

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    Wie die spanische Regierung zu Recht vorgetragen hat, hat der Gerichtshof aber in seinem Urteil vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 143/79 (Walsh, Slg. 1980, 1639, Randnr. 6) für Recht erkannt, daß "sich aus einigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 [ergibt], daß diese auch auf gewisse Gruppen von Personen anwendbar ist, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht ,Arbeitnehmer' im Sinne des Arbeitsrechts sind.
  • EuGH, 23.09.1982 - 275/81

    Koks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen durch Erlaß von Rechtsvorschriften festzulegen (siehe insbesondere das Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 275/81, Koks, Slg. 1982, 3013)." 23. Aus alledem ziehe ich den Schluß, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 2 - Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen Nijmegen, Slg. 1977, 815, Randnr. 11.
  • EuGH, 12.01.1983 - 150/82

    Coppola

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    Die niederländische Regierung, die spanische Regierung und die Kommission teilen diese Auffassung und bejahen auch, daß die Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Artikel 13 Absatz 2 für Personen weitergelten, die vorübergehend nicht berufstätig sind, ihre Arbeit aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen können, wie zum Beispiel die Personen, die Leistungen bei Krankheit beantragen oder empfangen, um die es in den Urteilen vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82 (Coppola, Slg. 1983, 43, Randnr. 11) und vom 12. Juni 1986 (Ten Holder, a. a. O.) geht.
  • EuGH, 28.03.1985 - 275/83

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    Wie auch die Kommission ausführt, kann man aber aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1985 in der Rechtssache 275/83 (Kommission/Belgien, Slg. 1985, 1097) zu Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 folgern, daß dann, wenn die im Wohnstaat gemäß Artikel 28a gewährten Leistungen zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen, dieser Träger allein befugt ist, Beiträge einzubehalten, und im Wohnstaat keine Beiträge erhoben werden dürfen.
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten/Raad van Arbeid, Slg. 1986, 2365, Randnr. 15.4 - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank/Erbcn und/oder anspruchsberechtigte Hinterbliebene von G. J. Kits van Heijningen, Slg. 1990,I-1755,Randnr. 19.5 - Im Original nicht kursiv.
  • EuGH, 24.09.1987 - 43/86

    Sociale Verzekeringsbank / De Rijke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 140/88
    - Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, Sociale Verzekeringsbank/De Rijke, Sig.
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