Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 17.01.1991 - C-157/89   

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https://dejure.org/1991,2114
EuGH, 17.01.1991 - C-157/89 (https://dejure.org/1991,2114)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.1991 - C-157/89 (https://dejure.org/1991,2114)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - C-157/89 (https://dejure.org/1991,2114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4
    1. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die Jagd während bestimmter Zeiten besonderer Gefährdung der Vögel zu verbieten - Festlegung der Verbotszeiten - Festlegung, die den Schutz nur ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Judicialis

    Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 Art. 7 Abs. 4 S. 2; ; Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 Art. 7 Abs. 4 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die Jagd während bestimmter Zeiten besonderer Gefährdung der Vögel zu verbieten - Festlegung der Verbotszeiten - Festlegung, die den Schutz nur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichteinhaltung einer Richtlinie - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-57
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.01.1991 - C-157/89
    5 Nach Auffassung der italienischen Regierung wurden die mit der Klage vorgebrachten Rügen bereits durch das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073) zurückgewiesen, so daß sie nicht erneut geltend gemacht werden könnten.

    In der Rechtssache 262/85 habe die Kommission diese Rüge in ihrer Erwiderung vorgebracht.

    17 Wie nämlich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073) hervorgeht, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer staatlichen Regelung, die die in einer Richtlinie ausgesprochenen Verbote missachtet, auf die Rechtsetzungsbefugnis der Regionalbehörden berufen könnte.

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.01.1991 - C-157/89
    17 Wie nämlich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073) hervorgeht, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer staatlichen Regelung, die die in einer Richtlinie ausgesprochenen Verbote missachtet, auf die Rechtsetzungsbefugnis der Regionalbehörden berufen könnte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.1993 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages und andere gegen Préfet de

    Das Tribunal administratif führt in seinen Vorlageurteilen - völlig zu Recht, wie ich weiter unten (Nr. 18) noch darlegen werde - aus, daß zwei dieser vier Möglichkeiten, nämlich das Abstellen auf die grösste Wanderungstätigkeit und den Zeitpunkt, zu dem 10 % der Vögel mit der Wanderung begonnen haben, in jeder Beziehung mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie, wie er vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-157/89 ausgelegt worden ist(11), unvereinbar sind.

    Meines Erachtens sind die Kriterien, nach denen gefragt wird, zwar implizit, aber mit Sicherheit dem bereits genannten Urteil in der Rechtssache C-157/89 zu entnehmen.

    Im Urteil in der Rechtssache C-157/89 ist zwar von einer "Mehrzahl" die Rede, dies ist jedoch als nur eine Anwendung eines im Urteil niedergelegten weitergehenden Grundsatzes zu verstehen.

    Aus dem Ziel und dem Aufbau der Vogelschutzrichtlinie sowie aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 ergibt sich deutlich, daß das Verbot, Zugvögel während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen zu bejagen(14) gewiß nicht einschränkend ausgelegt werden darf, sondern daß ihm in vollem Umfang ("lückenlos", um dieses Wort aus dem Urteil in der Rechtssache C-157/89 zu gebrauchen) Folge geleistet werden muß.

    In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-157/89 habe ich die Bedeutung, die in der Vogelschutzrichtlinie dem allgemeinen Verbot der Jagd während des Frühjahrszuges beigemessen wird, wie folgt erklärt:.

    Was bedeutet dies alles nun konkret für die Festsetzung des Datums für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel? Aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie, wie er im Urteil in der Rechtssache C-157/89 ausgelegt worden ist, kann meines Erachtens als allgemeine Regel hergeleitet werden, daß das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel so festgesetzt werden muß, daß ein lückenloser Schutz während des Frühjahrszuges gewährleistet wird, oder daß dieses Datum nach einer Methode bestimmt werden muß, die geeignet ist, einen lückenlosen Schutz während des Frühjahrszuges zu ermöglichen.

    In einem derartigen Fall müssen sie, um dennoch einen lückenlosen Schutz zu ermöglichen, Sicherheitsmargen vorsehen, wie sich deutlich aus den Gründen des Urteils in der Rechtssache C-157/89 ergibt(19).

    Ausserdem hat der Berichterstatter in der Rechtssache C-157/89 unter Hinweis auf einen dem internationalen Kongreß 'Wildtiere und Umwelt' im Mai 1986 vorgelegten Bericht ausgeführt: 'Die zu stark verlängerte jagdliche Tätigkeit wirkt sich nicht nur auf die bejagten Arten aus, sondern infolge der durch sie verursachten Störungen auch auf nichtjagdbare Arten, die sich in der gleichen Umgebung aufhalten; sie kann als ein Faktor angesehen werden, der die Möglichkeiten der Besiedelung neuer Gebiete durch wegbereitende Zugvogelarten einschränkt.' ".

    Wie ich vorstehend angeführt habe, hat das Tribunal administratif insoweit auf den Sitzungsbericht in der Rechtssache C-157/89 verwiesen, der hierzu ein Zitat aus einem Bericht eines deutschen Kongresses enthält.

    Bei der Erörterung der ersten Vorlagefrage habe ich - unter Hinweis auf das Urteil in der Rechtssache C-157/89 - betont, daß Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie ein lückenloses System des Schutzes während des Frühjahrszuges bezweckt.

    Für diese Zeiträume gilt, wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-157/89 angenommen hat, daß die Richtlinie einen lückenlosen Schutz gewährleisten will, da das Überleben der wildlebenden Vogelarten in diesen Zeiträumen ganz besonders gefährdet ist.

    Nach Ansicht der französischen Regierung hat der Gerichtshof in dem bereits mehrmals genannten Urteil in der Rechtssache C-157/89 implizit eingeräumt, daß gestaffelte Enddaten mit der Richtlinie vereinbar seien.

    In der Rechtssache C-157/89 beanstandete die Kommission das verspätete Ende der Jagdzeit für neunzehn Zugvogelarten(27).

    (11) - Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57).

    (13) - Rechtssache C-157/89, a. a. O., Randnrn.

    (15) - Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-57/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-883, Randnr. 22) unter Hinweis auf die Urteile vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).

    (16) - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache C-157/89, a. a. O., Nr. 21.

    (17) - U. a. Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 9).

    (18) - Siehe hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache C-157/89, a. a. O., Nr. 11.

    (23) - Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073).

  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Zur Prüfung der Begründetheit der Rüge der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie einzuhaltenden Schonzeiten unter Berücksichtigung von in der Vogelkunde maßgebenden wissenschaftlichen Daten festzulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien, C-157/89, Slg. 1991, I-57, Randnrn.
  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    39 Außerdem ist dem Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Umsetzung der

    17 - Urteil vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien [Jagdzeiten] (C-157/89, Slg. 1991, I-57, Randnr. 15).

    18 - Urteile Kommission/Italien [Jagdzeiten] (zitiert in Fn. 17, Randnr. 14) und vom 19. Januar 1994, Association pour la protection des animaux sauvages u. a. (C-435/92, Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).

    21 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien [Jagdzeiten] (zitiert in Fn. 17, Randnr. 14) sowie Association pour la protection des animaux sauvages u. a (zitiert in Fn. 18, Randnr. 10).

  • EuGH, 19.01.1994 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de

    7 Sodann ist auf das Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57) zu verweisen.

    20 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029, Randnr. 8) und in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073, Randnr. 8) ausgeführt hat, ergibt sich aus Artikel 2 der Richtlinie - wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände aller genannten Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird -, daß der Vogelschutz gegen andere, z. B. wirtschaftliche Erfordernisse abgewogen werden muß.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-118/94

    Associazione Italiana per il WWF u.a.

    24 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, daß eine staatliche Regelung, die die Bejagung bestimmter Arten vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Regionalbehörden grundsätzlich gestatte, den Schutzerfordernissen der Richtlinie nicht genüge und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sei (Urteil vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnrn. 16 und 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-418/04

    Kommission / Irland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden

    30 - Vgl. die Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien [Jagdzeiten], Slg. 1991, I-57, Randnr. 15) und vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache C-60/05 (WWF Italia u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

    29 - Vgl. Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89 (Kommission/Italien [Jagdzeiten], Slg. 1991, I-57, Randnr. 15), vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-3/96 (Kommission/Niederlande [IBA-Liste], Slg. 1998, I-3031, Randnrn.
  • EuGH, 07.12.2000 - C-38/99

    Kommission / Frankreich

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass dieser Artikel das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 17. Januar 1991 in der Rechtssache C-157/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-57, Randnr. 14, und vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-235/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere

    27 - Vgl. die Urteile vom 17. Januar 1991, Kommission/Italien [Jagdzeiten] (C-157/89, Slg. 1991, I-57, Randnr. 15) und vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, Slg. 2006, I-5083, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-334/04

    Kommission / Griechenland - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-135/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-202/94

    Strafverfahren gegen Godefridus van der Feesten. - Richtlinie 79/409/EWG des

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-157/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,20238
Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-157/89 (https://dejure.org/1990,20238)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.11.1990 - C-157/89 (https://dejure.org/1990,20238)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. November 1990 - C-157/89 (https://dejure.org/1990,20238)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Nichteinhaltung einer Richtlinie - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-57
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-157/89
    Dies dauert über die Brutzeit hinaus fort und 12 - Siehe u. a. Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14. I-.
  • EuGH, 08.07.1987 - 262/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1990 - C-157/89
    Im Hinblick auf die von der Kommission auf Verlangen des Gerichtshofes eingereichten Unterlagen wiederholt sie dieses Vorbringen bezüglich der 11 - Urteil vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85, Korn-' mission/Italien, Slg. 1987, 3073.
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