Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.1992 - C-45/90   

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https://dejure.org/1992,688
EuGH, 03.06.1992 - C-45/90 (https://dejure.org/1992,688)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.1992 - C-45/90 (https://dejure.org/1992,688)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - C-45/90 (https://dejure.org/1992,688)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Paletta / Brennet

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistungen, die der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall an den Arbeitnehmer ...

  • EU-Kommission

    Paletta / Brennet

  • Wolters Kluwer

    Leistung der sozialen Sicherheit; Ärztliche Feststellung über Art und Dauer der Arbeitsunfähigkeit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Soziale Sicherheit - Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit - Paletta- Entscheidung -

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 1; ; EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 2; ; EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 3; ; EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 4; ; EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 5

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Verbindlichkeit einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur für die Krankenkasse, sondern auch für den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressebericht, 06.05.1996)

    Arbeitnehmer - Attestati di Malattia

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3423
  • NJW 1992, 2687
  • EuZW 1992, 480
  • NZA 1992, 735
  • BB 1992, 1721
  • DB 1992, 1577
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.03.1987 - 22/86

    Rindone / Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen

    Auszug aus EuGH, 03.06.1992 - C-45/90
    Die Kläger beriefen sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 22/86 (Rindone, Slg. 1987, 1339, Randnr. 15), das zwar einen Fall betreffe, in dem der zuständige Träger ein Träger der sozialen Sicherheit gewesen sei, das aber ebenfalls gelte, wenn der zuständige Träger der Arbeitgeber sei.

    1) Sind die Grundsätze in der Rechtssache 22/86 des Urteils des Gerichtshofes - Dritte Kammer - vom 12. März 1987 zur Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates ganz oder teilweise auch auf den Fall zu übertragen, daß Träger der Geldleistungen bei Krankheit, wie nach § 1 ff. des Lohnfortzahlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 - Bundesgesetzblatt I S. 2477), der Arbeitgeber und nicht der Sozialversicherungsträger ist?.

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 03.06.1992 - C-45/90
    15 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 7) entschieden, daß die Fortzahlung des Arbeitnehmerlohns im Krankheitsfall nach dem LFZG unter den Entgeltbegriff im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag fällt.
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 03.06.1992 - C-45/90
    16 Die Antwort auf die Frage, ob eine Leistung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, hängt im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen dieser Leistung ab, insbesondere von ihrer Zielsetzung und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob sie nach den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen wird (siehe u. a. das Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11).
  • EuGH, 24.02.1987 - 379/85

    CRAM Rhône-Alpes / Giletti

    Auszug aus EuGH, 03.06.1992 - C-45/90
    18 Der Umstand, daß diese Leistungen finanziell zu Lasten des Arbeitgebers gehen, kann ihre Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 entgegen dem Vorbringen der deutschen und der niederländischen Regierung nicht hindern, da die Qualifizierung einer Leistung als unter diese Verordnung fallende Leistung der sozialen Sicherheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe das Urteil vom 24. Februar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 7) nicht von der Art ihrer Finanzierung abhängt.
  • BAG, 08.09.2021 - 5 AZR 149/21

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Beweiswert

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Bindungswirkung von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der dort zuständigen Stelle (vgl. Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 iVm. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, vormals Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 iVm. Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (EuGH 3. Juni 1992 - C-45/90 -; 2. Mai 1996 - C-206/94 -) und die sich daraus ergebenden Folgen für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Entgeltfortzahlungsprozess (vgl. dazu BAG 19. Februar 1997 - 5 AZR 747/93 - BAGE 85, 140) zwingen nicht zu einer Änderung der Grundsätze der Überprüfung inländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
  • BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 747/93

    Lohnfortzahlung bei Krankschreibung im europäischen Ausland; Beweiswert

    Der Europäische Gerichtshof hat hierauf mit Urteil vom 3. Juni 1992 (- C-45/90 - EuGHE 1992 1, 3458 = AP Nr. 1 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72 = EzA § 3 LohnFG Nr. 16) wie folgt entschieden:.

    Bedeutet die vom EuGH in der Rechtssache - C-45/90 - im Urteil vom 3. Juni 1992 vorgenommene Auslegung von Art. 18 Absätze 1 bis 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, daß es dem Arbeitgeber verwehrt ist, einen Mißbrauchstatbestand zu beweisen, aus dem mit Sicherheit oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, daß Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat?.

    Die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta, Slg. 1992, I-3423) vorgenommen hat, verwehrt es dem Arbeitnehmer nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 1992 (aaO.) handelt es sich bei der vom Arbeitgeber gemäß § 1 LFZG zu erbringenden Lohnfortzahlung um eine Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Dabei ist der Arbeitgeber nach Art. 1 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, die insbesondere darin bestehe, Beweisschwierigkeiten für den Arbeitnehmer zu vermeiden, dessen Arbeitsfähigkeit in der Zwischenzeit wiederhergestellt sei, und damit eine größtmögliche Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer zu fördern, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellten.

    In seinem Urteil vom 3. Juni 1992 (aaO.) hat der Europäische Gerichtshof Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 dahin ausgelegt, daß der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt.

    In seinem Urteil vom 3. Juni 1992 - Rechtssache C-45/90 - Paletta I, aaO.) hat der Europäische Gerichtshof diese Auslegung des Art. 18 auch dann für maßgebend erachtet, wenn der zuständige Träger der Arbeitgeber ist und dieser über keine andere Möglichkeit zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verfügt, als die, die Krankenkasse aufzufordern, den Arbeitnehmer gem. Art. 18 Abs. 5 durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

    Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof war geltend gemacht worden (Urteil vom 3. Juni 1992, aaO., Rdn. 26), der Arbeitgeber sei nicht in allen Fällen in der Lage, von der in Art. 18 Abs. 5 vorgesehenen Befugnis sachgerecht Gebrauch zu machen.

    Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3. Juni 1992, aaO., Rdn. 27) hat dazu ausgeführt, die genannten Schwierigkeiten könnten die sich aus Wortlaut und Zielsetzung ergebenden Auslegung des Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 nicht in Frage stellen.

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 123/02

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - außerordentliche Kündigung wegen Androhung

    aa) Nach Art. 18 der Verordnung Nr. 574/72/EWG vom 31. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71/EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist der Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt (EuGH 3. Juni 1992 - Rs. C-45/90 - EuGHE 1992 1, 3458).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-206/94

    Brennet / Paletta

    Die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta) vorgenommen hat und wonach der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt, verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

    6 Mit Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta, Slg. 1992, I-3423) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt, wozu ihn Artikel 18 Absatz 5 ermächtigt.

    11 Dem Urteil Paletta lasse sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob und inwieweit ein nationales Gericht bei der Anwendung von Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 einen Mißbrauch seitens des Betroffenen berücksichtigen dürfe.

    Bedeutet die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-45/90 im Urteil vom 3. Juni 1992 vorgenommene Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, daß es dem Arbeitgeber verwehrt ist, einen Mißbrauchstatbestand zu beweisen, aus dem mit Sicherheit oder hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, daß Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat?.

    23 Im Urteil Paletta hat der Gerichtshof Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 ausgelegt, ohne besonders auf den Fall einer mißbräuchlichen oder betrügerischen Anwendung dieser Vorschrift abzustellen.

    28 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72, die der Gerichtshof im Urteil Paletta (a. a. O.) vorgenommen hat, es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

    Die Auslegung von Artikel 18 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90 (Paletta, Slg. 1992, I-3423) vorgenommen hat, verwehrt es dem Arbeitgeber nicht, Nachweise zu erbringen, anhand deren das nationale Gericht gegebenenfalls feststellen kann, daß der Arbeitnehmer mißbräuchlich oder betrügerisch eine gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat, ohne krank gewesen zu sein.

  • LAG Düsseldorf, 30.03.2012 - 6 Sa 1358/11

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Unter den Anwendungsbereich von Artikel 18 fallen auch Entgeltfortzahlungsleistungen, die ein Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat (grundlegend EuGH v. 03.06.1992 - C-45/90 - "Paletta", AP Nr. 1 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72).

    aa)Allerdings ist ein Arbeitgeber grundsätzlich an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden, sofern er die betroffene Person nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen lässt (EuGH v. 03.06.1992 - C-45/90 - "Paletta I", AP Nr. 1 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72; BAG v. 19.02.1997 - 5 AZR 747/93 - AP Nr. 3 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72).

    Dies gilt auch dann, wenn der zuständige Träger der Arbeitgeber ist (BAG v. 19.02.1997 - 5 AZR 747/93 - a.a.O.; EuGH v. 03.06.1992 - Rechtssache C-45/90 "Paletta I" - AP Nr. 1 zu Art. 18 EWG-Verordnung Nr. 574/72).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Sie hatte dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger seit dem 12. Oktober 1986 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammenlebte und keine Trennung der Eheleute auf Dauer vorlag; nur bei dauerhafter Trennung entfiel aber sein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitender aufenthaltsrechtliecher Schutz (Beschlüsse vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 = InfAuslR 1989, 155 (156) und vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 48.92 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 = InfAuslR 1992, 305; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    18 und 19, vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 16, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14, vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-66/92, Acciardi, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13, vom 10. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-843, Randnr. 19).

    Vgl. auch den Fall von Leistungen, deren finanzielle Last vom Arbeitgeber getragen wird und nicht von einem Sozialversicherungsträger (Urteil Paletta, zitiert in Fußnote 34, Randnrn.

    Für andere Fälle, in denen sich der Gerichtshof auf die Zweckbestimmung von Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit gestützt hat, um diese ordnungsgemäß auszulegen, vgl. z. B. Urteil Pinna (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 21, letzter Satz) und Urteil Paletta (zitiert in Fußnote 34, Randnr. 24).

  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Berechnung des Krankengeldes bei

    Bloße Schwierigkeiten bei der Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm, die sich aus Sachverhalten mit Auslandsbezug ergeben (EuGH, Urteil vom 3. Juni 1992, Rs C-45/90, EuGHE 1992, I-3423, RdNr 27 - Paletta ; Rs Schumacker, aaO, RdNr 43 ff ) oder der pauschale Hinweis auf die Bindung einer Fachbehörde an andere innerstaatliche Regeln (EuGH, Rs Imbernon Martínez, aaO, RdNr 23) können dagegen zB eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

    9 bis 14, und vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-332/05

    Celozzi - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds

    20 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der Lohnfortzahlung ebenso wie das Krankengeld, dessen Zahlung bei der Gewährung dieser Leistungen bis zur Dauer von sechs Wochen ruht, Leistungen sind, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1992, Paletta, C-45/90, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 17).
  • EuGH, 06.07.2000 - C-73/99

    Movrin

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 685/98

    Entgeltfortzahlung während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und

  • BVerwG, 22.12.2004 - 1 B 111.04

    Darlegungslast und Beweislast bei der Herstellung einer Ausländerehe

  • LAG Köln, 01.06.2012 - 4 Sa 115/12

    Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit im EU-Land

  • OVG Thüringen, 17.04.2003 - 3 EO 542/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht, Verwaltungsprozessrecht; eheliche

  • EuGH, 19.06.1992 - C-18/91

    V. / Parlament

  • LAG Düsseldorf, 25.08.1999 - 17 Sa 812/99

    AU-Attest eines griechischen Arztes

  • LAG Hamm, 07.01.1999 - 4 Sa 2350/97

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 A 1151/06

    Lebensgemeinschaft ehelich Ehe Trennung Aufhebung Wiederaufnahme Bestandszeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1999 - 2 L 143/98
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-178/97

    Banks u.a.

  • EuGH, 18.05.1995 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 6 K 17.922

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck

  • BSG, 27.12.1993 - 11 BAr 57/93

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Unzulässigkeit der Nichzulassunsgbeschwerde -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - 18 B 2187/05

    Eheliche Lebensgemeinschaft Aufenthaltserlaubnis Rücknahme Aufhebung gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1996 - C-336/94

    Eftalia Dafeki gegen Landesversicherungsanstalt Württemberg. - Freizügigkeit der

  • VG Aachen, 05.05.2009 - 8 L 502/08
  • VG Karlsruhe, 24.06.1998 - A 6 K 11490/98

    Aussetzung der Abschiebung aufgrund einstweiliger Anordnung; Anforderungen an

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.1993 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla NV gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de

  • SG Nürnberg, 29.09.2009 - S 7 KR 134/08

    Anspruch auf Krankengeld bzgl. des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit i.R.e.

  • VG Aachen, 22.02.2006 - 3 L 839/05

    Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Anordnung der

  • VG München, 11.01.2011 - M 10 S 10.6000

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Bestehen einer ehelichen

  • VG Berlin, 21.09.2007 - 29 V 75.06

    Visum; Ehegattennachzug; keine Änderung der Rechtslage durch Neufassung des § 27;

  • VG Berlin, 26.06.2007 - 28 V 36.06

    Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzug; Zweifel an der Eheführungsabsicht

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-45/90   

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    Alberto Paletta und andere gegen Brennet AG.

    Soziale Sicherheit - Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit

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Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3423
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.02.1986 - 284/84

    Spruyt / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-45/90
    Eine derartige Situation wäre unannehmbar, denn sie hätte nachteilige Auswirkungen auf die 'Herstellung grösstmöglicher Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt' (Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, L. A. Spruyt, Slg. 1986, 693)." (Randnr. 13).
  • EuGH, 12.03.1987 - 22/86

    Rindone / Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-45/90
    Aus dem Vorlagebeschluß geht jedoch auch hervor, daß das Arbeitsgericht das Urteil der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 22/86, Rindone/Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen (Slg. 1987, 1339), berücksichtigt hat und.
  • EuGH, 27.09.1989 - 130/88

    Van de Bijl / Staatssecretaris van Economische Zaken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-45/90
    (1) - Generalanwalt Mischo hat in seinen Schlussanträgen vom 4. Juni 1991 auf das Urteil in der Rechtssache 130/88, Van de Bijl, als mögliches Beispiel für eine in dieser Weise begrenzte Ausnahme hingewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

    Vgl. entsprechend in Bezug auf andere Bescheinigungen Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache van de Bijl (130/88, nicht veröffentlicht, EU:C:1989:157, Nr. 17), Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Paletta (C-45/90, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:234, Nr. 34) und Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Paletta (C-206/94, EU:C:1996:20, Nr. 51).
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