Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.1992 - C-360/90   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    EWG-Vertrag, Artikel 119; Richtlinie 75/117 des Rates
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Vergütung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Betriebsratsmitgliedern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Kenntnisse vermitteln - Einbeziehung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gleiches Entgelt für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

Besprechungen u.ä.

  • europainstitut.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1992, I-3589
  • BB 1992, 2073
  • DB 1992, 1481
  • NZA 1992, 687



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)  

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93  

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

    § 37 Absatz 6 BetrVG führe nämlich entgegen dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589) entschieden habe, nicht zu einer gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie verstossenden mittelbaren Diskriminierung.

    20 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 des Vertrages und in der Richtlinie niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (Urteil Bötel, a. a. O., und Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).

    21 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil Bötel, a. a. O., Randnr. 12, und Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).

    22 Wie der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 14) festgestellt hat, wird eine Vergütung wie die im Ausgangsverfahren streitige, auch wenn sie sich als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gewährt.

    Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O.) entschieden, daß es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, nachzuweisen, daß die genannten Rechtsvorschriften durch solche Faktoren gerechtfertigt sind.

    37 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat, ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Regelung der streitigen Art geeignet ist, die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, bei der der Frauenanteil unstreitig überwiegt, davon abzuhalten, ein Betriebsratsamt auszuüben oder die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, und damit die Vertretung dieser Arbeitnehmergruppe durch qualifizierte Betriebsratsmitglieder erschwert.

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06  

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören hierzu alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses gewährt, unabhängig davon, ob sie auf Grund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig erbracht werden (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Rn. 19, EuGHE I 1999, 7243; 4. Juni 1992 - C-360/90 - [Arbeiterwohlfahrt] Rn. 12, EuGHE I 1992, 3589, jeweils noch zu Art. 119 EG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG)).
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92  

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehören dazu alle gegenwärtigen oder künftigen Vergütungen vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteile vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - EuGHE 1990, I-1889; Urteil vom 4. Juni 1992 - C-360/90 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108).

    Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO.) entschieden hat, fallen Vergütungen in Form von bezahlten Arbeitsfreistellungen unter den Begriff des "Entgelts" im Sinne von Art. 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG.

    b) Art. 119 EWG-Vertrag erfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts (z.B. Urteil vom 13. Mai 1986 - 170/84 - EuGHE 1986, 1607 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; zuletzt Urteil vom 4. Juni 1992 - C-360/90 -, aaO.).

mehr
  • EuGH, 07.03.1996 - C-278/93  

    Freers und Speckmann

    10 Im Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich grössere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ° die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht ° zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.

    12 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind im Urteil Bötel die Besonderheiten der Stellung der Personalratsmitglieder nach deutschem Recht nicht berücksichtigt.

    18 Wie der Gerichtshof im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 14) festgestellt hat, wird eine Vergütung wie die im Ausgangsverfahren streitige, auch wenn sie sich als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gezahlt.

    23 Der Gerichtshof hat in den Urteilen Bötel und Lewark (a. a. O.) in bezug auf ähnliche wie die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften zum einen für Recht erkannt, daß sie grundsätzlich zu einer gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie verstossenden Diskriminierung der weiblichen Arbeitnehmer führen; zum anderen hat er festgestellt, daß es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, nachzuweisen, daß die fragliche Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

    30 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Bötel (a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat, hat das vorlegende Gericht dabei jedoch zu berücksichtigen, daß eine Regelung der streitigen Art geeignet ist, die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, bei der der Frauenanteil unstreitig überwiegt, davon abzuhalten, ein Personalratsamt auszuüben oder die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, und damit die Vertretung dieser Arbeitnehmergruppe durch qualifizierte Personalratsmitglieder erschwert.

  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.1992 - 8 Sa 41/92  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 152/92  

    Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg

    Es ist aber inzwischen unbestritten, daß Art. 119 EWG-Vertrag auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts erfaßt (vgl. nur die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, z.B. Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs 170/84 - Bilka-Kaufhaus - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; zuletzt Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 - Bötel - EzA Nr. 108 zu 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92  

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung

    Durch das Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, EuGRZ 1992, 256 ff. = BB 1992, 2073 f. = DB 1992, 1481 f. = NZA 1992, 687 f. = ZTR 1992, 343 f. = BetrAV 1992, 229 ff. = ArbuR 1992, 382 f. = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108) sieht sich der Senat gehindert, eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung im Sinne dieser Vorschriften des Rechts der EG zu verneinen.

    b) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 1992 (aaO.) hat in der wissenschaftlichen Literatur der Bundesrepublik Deutschland teils Zustimmung (vgl. u. a. Dieball, ArbuR 1992, 383 f.; Kuster, AiB 1992, 528 ff.; Mauer, NZA 1993, 56 ff.; Meißner, Der Betriebsrat 1992, 108) und teils Ablehnung erfahren (vgl. u. a. Blomeyer, EWiR 1993, 45 f.; Erasmy, Der Arbeitgeber 1992, 1005 ff.; Schiefer/Erasmy, DB 1992, 1482, 1483; Sowka, DB 1992, 2030, 2032; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 149).

  • BAG, 19.06.2001 - 3 AZR 557/00  

    Zusatzversorgung im Rahmen der Refinanzierung

    Eine für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Regelung enthält nur dann eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (vgl. ua. EuGH 13. Mai 1986 - Rs 170/84 - EuGHE 1986, 1607 ff. [Bilka]; 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 - EuGHE I 1992, 3589 [Bötel]; BAG 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - BAGE 76, 44, 51 mwN).
  • BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94  

    EGV Art. 119 Abs. 1, Art. 177 Abs. 3; GG Art. 3; JubV § 3 Abs. 1 Satz

    Das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EGV verbietet allerdings nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, d.h. solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern es erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, also Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechtsrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs 170/84 - [Slg. 1986, 1607 = NJW 1986, 3020]; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88 - [Slg. 1989, 2743 = NJW 1989, 3087]; Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - [Slg. 1990, 2607 = NZA 1990, 771]; Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C-184/89 - [NVwZ 1991, 461]; Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 - [Slg. 1992, 3589 = NZA 1992, 687]).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt aber dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 - [aaO.]).

  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 463/01  

    Tarifliche Versorgungsregelung - nichteheliche Kinder

    In Anlehnung an die zur mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung entwickelten Kriterien (vgl. ua. EuGH 13. Juli 1989 - Rs 171/88 - [Rinner-Kühn] EuGHE 1989, 2743, 2760 f. = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 16 = EzA LohnFG § 1 Nr. 107; 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 - [Bötel] EuGHE I 1992, 3589, 3612 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 108; 27. Oktober 1993 - Rs C-127/92 - [Enderby] EuGHE I 1993, 5535, 5559 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 50 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20; BAG 2. Dezember 1992 - 4 AZR 152/92 - BAGE 72, 64, 72 ff.; 19. Juni 2001 - 3 AZR 557/00 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 23, zu III der Gründe) liegt eine mittelbare Diskriminierung wegen der unehelichen Geburt vor, wenn die Regelung einen wesentlich höheren Anteil der nichtehelichen Kinder als der ehelichen Kinder nachteilig trifft und dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die .
  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 165/93  
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2009 - 1 L 72/09  

    Zur Rechtmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Einmalzahlung, die an das Bestehen

  • EuGH, 06.12.2012 - C-124/11  

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung - Beihilfe, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02  

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten

  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02  

    Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Gleiches Entgelt - Entgelt

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07  

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93  

    Gleichbehandlung von Maennern und Frauen - Entgelt waehrend des

  • LAG Hamburg, 27.05.1993 - 2 Sa 3/93  
  • LAG Hamburg, 25.03.1992 - 8 Sa 93/90  

    Betriebsrat: Entgeltfortzahlung des teilzeitbeschäftigten Mitglieds bei Schulung

  • EuGH, 16.09.1999 - C-218/98  

    Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind

  • BGH, 20.09.2007 - IX ZR 137/04  

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06  

    Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen -

  • LAG Hamm, 19.03.1993 - 10 Sa 1511/92  

    Ausschluß von Teilzeitkräften bei betrieblichen Darlehen

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-55/07  

    Gleichbehandlung - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Teilzeit- und

  • LAG Hamm, 09.01.1998 - 10 Sa 1577/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10  

    Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-249/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97  
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-476/99  
  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00  

    BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.

  • LAG Hamburg, 07.01.1994 - 3 Sa 2/92  
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03  

    Elisabeth Mayer gegen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-124/11  

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98  
  • VG Sigmaringen, 10.12.2001 - 7 K 1991/99  

    Altersteilzeit

  • LAG Hamm, 11.03.1994 - 10 Sa 1296/93  
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-218/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-357/98  
  • VG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 9 E 707/03  

    Zur Vereinbarkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag bei

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90   

Volltextveröffentlichungen

  • EU-Kommission

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V. gegen Monika Bötel.

    Gleiches Entgelt - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1992, I-3589
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht