Rechtsprechung
EuGH, 04.06.1992 - C-21/91 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Wünsche / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Verordnung Nr. 1224/80 des Rates, Artikel 1, 3 und 8; Verordnung Nr. 1495/80 der Kommission, Artikel 3, geändert durch die Verordnung Nr. 220/85
Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Finanzierungsvereinbarung - Begriff - Dem Käufer vom Verkäufer eingeräumtes Zahlungsziel - Einbeziehung - EU-Kommission
Wünsche / Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- Wolters Kluwer
Auslegung europäischer Verordnungen durch den EuGH; Berechnung des Zollwerts von Warenpartien; Zollerhebung auf Zinsen
- Judicialis
EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1495/80/EWG Art. 3; ; VO Nr. 220/85 Art. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Transaktionswert - Ermittlung - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Finanzierungsvereinbarung - Begriff - Dem Käufer vom Verkäufer eingeräumtes Zahlungsziel - Einbeziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Zollwert - Finanzierungsvereinbarung.
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 26.10.1990 - IV 122/88
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-21/91
- EuGH, 04.06.1992 - C-21/91
Papierfundstellen
- Slg. 1992, I-3647
- NVwZ 1993, 157
Wird zitiert von ... (10)
- EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
Kyocera
Der Bundesfinanzhof räumt in seinem Vorlagebeschluss zwar ein, dass das gemeinschaftliche Zollrecht eine ganze Reihe von Kosten oder Elementen vorsehe, die bei von dem Kaufpreis der eingeführten Waren getrenntem Ausweis nicht in den Zollwert dieser Waren einbezogen werden dürften, und dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1124/80 und 1495/80 befasst habe - u. a. in den Urteilen vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909), vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I-1853), vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-340/93 (Thierschmidt, Slg. 1994, I-3905) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-93/96 (ICT, Slg. 1997, I-2881) -, weist aber darauf hin, dass die Prüfung der Gemeinschaftsregelung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu keiner unmittelbaren Lösung der Frage führe, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis "getrennt ausgewiesen" seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich - wie auch der Zollwertanmeldung selbst - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe.Kyocera ist der Meinung, dass die Zinsen in der Zollwertanmeldung nicht aufgeführt sein müssten, zum einen weil sie nicht zu den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80 genannten Kosten - um die sich der Preis der Waren erhöhen könnte - gehörten und zum anderen weil die Zinsen, wie der Gerichtshof im Urteil Wünsche festgestellt habe, kein Entgelt des Käufers für die eingeführte Ware, sondern für eine sonstige Leistung des Verkäufers, im vorliegenden Fall für die Gewährung eines Zahlungsziels, sei.
Insoweit lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mainfrucht Obstverwertung, Randnrn. 34 bis 37, und Wünsche, Randnr. 20), der Kampf gegen fiktive Kosten oder Kosten, die einen verborgenen Bestandteil des Warenpreises darstellen, ein Hauptziel der Gemeinschaftsregelung über die Ermittlung des Zollwerts darstellt.
Das Urteil Wünsche ist insoweit von besonderer Bedeutung.
- FG Düsseldorf, 06.05.1998 - 4 K 357/89
Nacherhebung von Zoll; Anerkennung von Transaktionswerten für Zollzwecke; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-15/99
Sommer
38. Wie wir gesehen haben, stützt sich die Klägerin auch auf das Urteil Wünsche, dem zu entnehmen ist, daß aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 "das Entgelt für Leistungen, die dem Käufer beim Kauf eingeführter Waren erbracht werden, nicht Teil des Zollwerts der Waren ist"(11).L 253, S. 1.8: - Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647).
11: - Urteil Wünsche, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 16.12: - Vgl. z. B. das vorerwähnte Urteil van Houten, zitiert in Fußnote 9, Randnrn.
- BFH, 01.03.2001 - VII R 42/99
Zollwert von Waren; Zinszahlungen; Warenpreis; Annahme der Zollanmeldung
Wäre dies der Fall, wäre der Revision der Klägerin stattzugeben und das Urteil des FG sowie die Verwaltungsentscheidungen in dem angefochtenen Umfang aufzuheben, denn alle übrigen Voraussetzungen des Art. 3 VO Nr. 1495/80 (s. dazu das EuGH-Urteil vom 4. Juni 1992 Rs. C-21/91 --Wünsche--, Slg. 1992, I-3647) sind nach den den BFH bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt.c) In seinem Urteil in Slg. 1992, I-3647, ist der EuGH davon ausgegangen, dass hinsichtlich von Zinsen im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf eingeführter Waren nach Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1495/80 das Erfordernis des getrennten Ausweises erfüllt ist, wenn auf der für den Käufer bestimmten (Waren-) Rechnung die geschuldeten Zinsen als gesonderter Posten aufgeführt sind.
- EuGH, 19.10.2000 - C-15/99
Sommer
Daher sei die Rechtsprechung des Gerichtshofes heranzuziehen, der zufolge das Entgelt für Leistungen, die dem Käufer beim Kauf eingeführter Waren erbracht würden, vorbehaltlich der nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80 vorzunehmenden Berichtigungen nicht Teil des Zollwerts der Waren sei (Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91, Wünsche, Slg. 1992, I-3647, Randnr. 16). - EuGH, 29.05.1997 - C-93/96
ICT / Fazenda Pública
16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647, Randnrn.17 Im Urteil Wünsche hat der Gerichtshof in Randnummer 19 ferner ausgeführt, daß dann, wenn die als Gegenleistung für die Einräumung eines Zahlungsziels durch den Verkäufer geschuldeten Zinsen auf der für den Käufer bestimmten Rechnung getrennt ausgewiesen sind, mangels gegenteiliger Behauptungen des Käufers davon auszugehen ist, daß dieser tatsächlich den diesem Zahlungsziel entsprechenden Zinsen zugestimmt hat.
- BFH, 29.01.2004 - VII R 42/99
Getrennter Ausweis von Zinsen im Zollwertrecht
Da alle übrigen Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1495/80 (s. dazu das EuGH-Urteil vom 4. Juni 1992 Rs. C-21/91 --Wünsche--, Slg. 1992, I-3647) nach den den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erfüllt sind, durften die Zinsen nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen werden. - Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-152/01
Kyocera
9: - Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-93/96
Indústria e Comércio Têxtil SA (ICT) gegen Fazenda Pública. - Antidumpingzoll - …
(7) - Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Slg. 1992, I-3647). - FG Düsseldorf, 29.07.1998 - 4 K 5377/94
Zinszahlungen als Finanzierungskosten; Zuordnung zum Zollwert; Fehlen einer …
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Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-21/91 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Wünsche Handelsgesellschaft International GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Zollwert - Finanzierungsvereinbarung
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 26.10.1990 - IV 122/88
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-21/91
- EuGH, 04.06.1992 - C-21/91
Papierfundstellen
- Slg. 1992, I-3647