Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.1992 - C-30/91 P   

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https://dejure.org/1992,458
EuGH, 09.06.1992 - C-30/91 P (https://dejure.org/1992,458)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.1992 - C-30/91 P (https://dejure.org/1992,458)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1992 - C-30/91 P (https://dejure.org/1992,458)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lestelle / Kommission

    Personalstatut der EGKS, Artikel 34; Verordnung Nr. 3518/85 des Rates, Artikel 4 Absatz 7 und 5 Absatz 1
    1. Beamte - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Freisetzung - Beitrag zur Versorgungsordnung

  • EU-Kommission

    Lestelle / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechte europäischer Beamter; Ruhegehaltsansprüche von europäischen Beamten; Versetzung von Bediensteten in den Wartestand

  • Judicialis

    EWGS Art. 49; ; Freisetzungsverordnung Art. 4; ; Personalstatut Art. 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Beamte - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Freisetzung - Beitrag zur Versorgungsordnung - [Personalstatut der EGKS, Artikel 34 - Verordnung Nr. 3518/85 des Rates, Artikel 4 Absatz 7 und 5 Absatz 1]

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Beamte - Versorgung - Freisetzungsvergütung - Obligatorischer oder fakultativer Charakter des Beitrags zu Versorgungsordnung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3755
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 22.11.1990 - T-4/90

    Jean Lestelle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-30/91
    1 Der Kläger und Rechtsmittelführer (im folgenden: Kläger) hat mit Schriftsatz, der am 26. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie den entsprechenden Bestimmungen der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 (Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689) eingelegt, soweit damit seine Klage abgewiesen worden ist und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt worden sind.
  • EuGH, 19.03.1975 - 28/74

    Gillet / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.06.1992 - C-30/91
    21 Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der anläßlich des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs erlassenen Verordnung festgestellt hat (vgl. Urteil vom 19. März 1975 in der Rechtssache 28/74, Gillet/Kommission, Slg. 1975, 463, Randnr. 6), wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Möglichkeit einer finanziellen Sonderregelung für die Beamten, die nach dem Personalstatut der EGKS eingestellt worden waren, verhindern, daß diese finanziell schlechter gestellt werden, als wenn sie vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts aus dem Dienst ausgeschieden wären.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Allerdings kann, wenn zwar die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung dieses Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Lestelle/Kommission, C-30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28, sowie FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 187 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    19 Hilfsweise spricht sich die Kommission für den Fall, daß der Gerichtshof im Gegensatz zur Kommission der Auffassung sein sollte, daß die Urteile des Gerichts in dem einen oder anderen Punkt aufzuheben seien, dafür aus, daß der Gerichtshof entsprechend dem Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P (Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755) die Urteilsformel der Urteile des Gerichts mit anderer Begründung bestätigen sollte.
  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Allerdings kann, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 12. November 1996, 0jha/Kommission, C-294/95 P, Slg. 1996, I-5863, Randnr. 52).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.1992 - C-30/91 (https://dejure.org/1992,20255)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 1992 - C-30/91 (https://dejure.org/1992,20255)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Jean Lestelle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Beamte - Versorgung - Freisetzungsvergütung - Obligatorischer oder fakultativer Charakter des Beitrags zu Versorgungsordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3755
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 22.11.1990 - T-4/90

    Jean Lestelle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992 - C-30/91
    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht Herr Lestelle den Gerichtshof um Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90(1) und, gemäß dem ursprünglichen Klageantrag, um Aufhebung der Entscheidung der Kommission, auch nach dem 22. März 1989 weiterhin Versorgungsbeiträge von der "Freisetzungs"vergütung abzuziehen, die er gemäß der Verordnung (EGKS/EWG/Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst(2) erhielt.

    Mit Urteil vom 22. November 1990 (Rechtssache T-4/90) hat das Gericht die Klage jedoch abgewiesen, wobei es insbesondere ausgeführt hat: " ... Daher sind zwar die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 im Falle des Beziehers einer nach Artikel 34 des EGKS-Statuts gewährten Vergütung, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das Hoechstruhegehalt erfuellt, gegenstandslos und können von diesem nicht geltend gemacht werden; gleichwohl bleibt der Betreffende der allgemeinen Beitragspflicht nach Artikel 95 der EGKS-Personalordnung unterworfen." (Randnr. 38).

    Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schließe ich daher mit dem Antrag, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 aufzuheben, den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Versorgungsbeiträge auch nach dem 22. März 1989 weiterhin von der Vergütung abzuziehen, die der Rechtsmittelführer gemäß der Verordnung Nr. 3518/85 erhielt, dagegen zurückzuweisen.

  • EuGH, 19.03.1975 - 28/74

    Gillet / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992 - C-30/91
    (9) - Urteil vom 19. März 1975 in der Rechtssache 28/74 (Gillet, Slg. 1975, 463, Randnr. 6).
  • EuGH, 11.03.1982 - 127/80

    Grogan / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992 - C-30/91
    (4) - Urteil vom 11. März 1982 in der Rechtssache 127/80 (Slg. 1982, 869, Nr. 5 der Schlussanträge).
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