Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1992 - C-358/89   

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https://dejure.org/1992,1696
EuGH, 11.06.1992 - C-358/89 (https://dejure.org/1992,1696)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1992 - C-358/89 (https://dejure.org/1992,1696)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - C-358/89 (https://dejure.org/1992,1696)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Extramet Industrie / Rat

    Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    Gemeinsame Handelspolitik; Schutz gegen Dumpingpraktiken; Schädigung; Feststellung des Kausalzusammenhangs; Pflichten der Organe; Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen

  • EU-Kommission

    Extramet Industrie / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion; Verlängerung eines vorläufigen Zolls ; Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Antidumpingzölle auf Calcium-Metall

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; VO Nr. 2423/88/EWG Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 173; VO Nr. 2423/88/EWG Art. 4 Abs. 1
    VO Nr. 2423/88 Art. 4 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3813
  • BB 1994, 798
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813; im Folgenden: Urteil Extramet II) hat der Gerichtshof die angefochtene Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller des von der Verordnung erfassten Erzeugnisses, nämlich die PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, dass die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, so dass sie bei der Feststellung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien.

    In Anschluss an das Urteil Extramet II hat die PEM am 1. Juli 1992 ein Schreiben, in dem sie um die Wiedereröffnung der Untersuchung ersuchte, und einen technischen Vermerk über die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie an dieKommission gesandt (im Folgenden: Vermerk vom 1. Juli 1992 über die Schädigung).

    Im Urteil Extramet II habe der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten das Vorliegen einer Schädigung nicht ordnungsgemäß festgestellt.

    Im Urteil Extramet II hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig erklärt; in Randnummer 19 hat er festgestellt, dass die Gemeinschaftsorgane das Vorliegen einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie nicht ordnungsgemäß festgestellt hätten.

    Das Gericht hat in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die PEM im Anschluss an das Urteil Extramet II die in ihrer Beschwerde vom Juli 1987 enthaltenen Daten auf den neuesten Stand gebracht und eine detaillierte Untersuchung der einzelnen Gesichtspunkte vorgelegt habe, die für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprächen, nämlich den Normalwert, den Exportpreis, den Preisvergleich, die Dumpingmarge und die Schädigung für die Zeit von 1987 bis Dezember 1991, also für den letzten Zeitraum, für den bezifferte Angaben zur Verfügung gestanden hätten.

    Somit hat das Gericht die Artikel 174 und 176 EG-Vertrag und die Bestimmungen der Grundverordnung nicht verletzt, als es in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Kommission das bereits eingeleitete Verfahren auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums durchführen könne, da das ursprüngliche Verfahren durch das Urteil Extramet II nicht für nichtig erklärt worden sei und die Dumpingpraktiken fortbestanden hätten.

  • EuG, 30.11.2000 - T-5/97

    Industrie des poudres sphériques / Kommission

    14 Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813; im Folgenden: Urteil Extramet II) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig, dass die Gemeinschaftsorgane weder tatsächlich geprüft hatten, ob PEM - das Unternehmen aus der Gemeinschaft, das im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) geschädigt wurde - durch ihre Weigerung, an IPS zu verkaufen, selbst zu der Schädigung beigetragen hatte, noch nachgewiesen hatten, dass die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückging, so dass sie bei der Ermittlung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen waren.

    15 Im Anschluss an das Urteil Extramet II übersandte PEM der Kommission am 1. Juli 1992 ein Schreiben, in dem sie um Wiedereröffnung der Untersuchung bat, und einen technischen Vermerk über die Beurteilung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie.

    206 In der Entscheidung 91/299/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/33.133-C: Soda - Solvay) (ABl. 1991, L 152, S. 21; im Folgenden: Solvay-Entscheidung) habe die Kommission festgestellt, welche Auswirkungen die Bestrebungen eines Unternehmens, Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, auf seine Geschäftspolitik haben könnten, und im Urteil Extramet II habe der Gerichtshof den engen Zusammenhang zwischen den Bereichen des Dumpings und des Wettbewerbs bei der Prüfung der Gültigkeit einer Antidumpingverordnung anerkannt und eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Gemeinschaftsorgane nicht geprüft hätten, ob PEM mit ihrer Weigerung, an die Klägerin zu verkaufen, zur Schädigung beigetragen habe.

    Generalanwalt Jacobs habe im Übrigen in seinen Schlussanträgen klargestellt, dass die Organe in Dumpingfällen den einschlägigen Gesichtspunkten der Wettbewerbspolitik Rechnung tragen müssten (Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Extramet II, Slg. 1992, I-3828).

    Was das Urteil Extramet II und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in dieser Rechtssache betrifft, so ist es zwar richtig, dass die streitige Verordnung für nichtig erklärt wurde, weil die Gemeinschaftsorgane nicht geprüft hatten, ob PEM zur Schädigung beigetragen hatte, doch hat der Gerichtshof insoweit der Prüfung durch die Gemeinschaftsbehörden nicht vorgegriffen.

  • EuG, 19.09.2001 - T-58/99

    Mukand u.a. / Rat

    Sie berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industries/Rat, Slg. 1992, I-3813, im Folgenden: Urteil Extramet II, Randnr. 16) und machen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane auch im vorliegenden Fall gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, ordnungsgemäß festzustellen, ob eine Schädigung vorliege.

    Der Rat trägt vor, er habe im vorliegenden Fall sowohl die in der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, als auch die verfahrensmäßige Verpflichtung beachtet, die der Gerichtshof aus diesen Voraussetzungen im Urteil Extramet II abgeleitet habe.

    Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, entschied der Gerichtshof in dem zum Vorwurf von Dumping ergangenen Urteil Extramet II, dass der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliege, prüfen müssten, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgehe, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden sei, außer Betracht zulassen hätten (Randnr. 16).

    Im Hinblick auf das vom Gerichtshof im Urteil Extramet II aufgestellte Verfahrenserfordernis haben sie somit zumindest formal ordnungsgemäß geprüft, ob eine Schädigung vorliegt.

  • EuG, 04.10.2006 - T-300/03

    Moser Baer India / Rat - Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs

    Die Gemeinschaftsorgane hätten dadurch, dass sie dieses Vorbringen allein deshalb zurückgewiesen hätten, weil es nicht durch eine offizielle Entscheidung der Wettbewerbsbehörden bestätigt worden sei, gegen Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen, wie er in den Urteilen des Gerichtshofes vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C 358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1992, I-3813) und des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-58/99 (Mukand u. a./Rat, Slg. 2001, II-2521) ausgelegt worden sei.

    260 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückgeht, und sie haben jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursacht worden ist, in das die Gemeinschaftshersteller verwickelt sind, außer Betracht zu lassen (vgl. Urteile, Extramet Industrie/Rat, Randnr. 16, und Mukand u. a./Rat, Randnrn.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

    "260 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten oder subventionierten Einfuhren zurückgeht, und sie haben jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursacht worden ist, in das die Gemeinschaftshersteller verwickelt sind, außer Betracht zu lassen (vgl. Urteile [des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992,] Extramet Industrie/Rat, [C-358/99, Slg. 1992, I-3813,] Randnr. 16, und [des Gerichts vom 19. September 2001,] Mukand u. a./Rat, [T-58/99, Slg. 2001, II-2521,] Randnrn.
  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

    Daher habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat (C-358/89, Slg. 1992, I-3813), einen Zoll mit der Begründung aufgehoben, die Kommission habe weder die durch die Einfuhren verursachte Schädigung ordnungsgemäß festgestellt noch untersucht, ob der relevante Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Schädigung nicht durch sein wettbewerbswidriges Verhalten selbst verursacht habe.

    Weiter trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rat und die Kommission bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (Urteil Extramet Industrie/Rat, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T-107/04, Slg. 2007, II-669, Randnr. 72).

  • EuG, 15.10.1998 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie, Slg. 1992, I-3813; Urteil Extramet II) hat der Gerichtshof die angefochtene Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller des von der Verordnung erfaßten Erzeugnisses, nämlich die PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, daß die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, so daß sie bei der Feststellung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien (Randnrn. 19 und 20 des Urteils Extramet II).
  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    Les institutions ont l'obligation d'examiner si le préjudice qu'elles entendent retenir découle effectivement des importations qui ont fait l'objet d'un dumping et d'écarter tout préjudice découlant d'autres facteurs et, notamment, celui qui aurait sa cause dans le comportement propre des producteurs de l'Union (arrêts du 11 juin 1992, Extramet Industrie/Conseil, C-358/89, EU:C:1992:257, point 16, et du 14 mars 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Conseil, T-107/04, EU:T:2007:85, point 72).
  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Rat und die Kommission prüfen müssen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung außer Betracht lassen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-3813, Randnr. 16).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 11 K 286/04

    Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Silizium aus China -

    In seinem Urteil vom 11. Juni 1992 C-358/89 habe der EuGH die Verordnung Nr. 2808/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalzium-Metall mit Ursprung in der VR China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren für nichtig erklärt (Sammlung 1992 I - 3813 und EuZW 1992, 606).
  • EuG, 04.03.2010 - T-401/06

    Brosmann Footwear (HK) u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil

  • EuGH, 28.02.2008 - C-398/05

    AGST Draht- und Biegetechnik - Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle -

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuG, 11.09.2014 - T-444/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuGH, 19.12.2013 - C-10/12

    Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing / Rat

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

  • EuGH, 28.11.2013 - C-13/12

    CHEMK und KF / Rat

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuG, 14.03.2007 - T-107/04

    Aluminium Silicon Mill Products / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren

  • EuG, 24.02.1995 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EuG, 06.09.2013 - T-6/12

    Godrej Industries und V V F / Rat

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89   

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https://dejure.org/1992,22917
Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89 (https://dejure.org/1992,22917)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.04.1992 - C-358/89 (https://dejure.org/1992,22917)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. April 1992 - C-358/89 (https://dejure.org/1992,22917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,22917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Extramet Industrie SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Dumping - Endgültiger Zoll - Calcium-Metall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3813
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89
    In mehreren, der "Normalpapierkopierer"-Urteile vom 10. März 1992 (Rechtssachen C-171/87, Slg. 1992, I-1237; C-174/87, Slg. 1992, I-1335; C-175/87, Slg. 1992, I-1409; C-176/87, Slg. 1992, I-1493; C-177/87, Slg. 1992, I-1535 und C-179/87, Slg. 1992, I-1635) hat der Gerichtshof entschieden, daß Waren im Rahmen eines Antidumpingverfahrens als gleichartig angesehen werden können, wenn sie miteinander in Wettbewerb stehen.

    Der Gerichtshof hat kürzlich in mehreren der "Normalpapierkopierer"-Fälle bestätigt, daß die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderten, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetze, und daß die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung auf die Prüfung der Frage zu beschränken sei, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt worden sei, zutreffend festgestellt worden sei und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorlägen: Vgl. etwa das Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87 (Randnr. 68).

  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90 (Nölle, Sig. 1991, I-5163) festgestellt hat, fällt zwar die Auswahl eines Drittlands für diese Zwecke in den Spielraum, über den die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen, doch unterliegt die Ausübung dieses Ermessens grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89
    Die grundlegende Bedeutung dieses Ziels hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache ' 6/72 (Euröpemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 24) betont.
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