Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1992 - C-90/91, C-91/91   

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https://dejure.org/1992,1350
EuGH, 11.06.1992 - C-90/91, C-91/91 (https://dejure.org/1992,1350)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1992 - C-90/91, C-91/91 (https://dejure.org/1992,1350)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - C-90/91, C-91/91 (https://dejure.org/1992,1350)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer einschließlich der Antikumulierungsvorschriften ...

  • EU-Kommission

    Office national des pensions / Di Crescenzo und Casagrande

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer einschließlich der Antikumulierungsvorschriften ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2 und 46
    Berechnung von Alters- und Hinterbliebenenrenten: Auswirkungen nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Antikumulierungsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften; Bestimmung einer nur nach seinen nationalen Rechtsvorschriften geschuldeten Leistung; Zuständiger Träger

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Alters- und Hinterbliebenenrenten - Berechnung der Leistungen - Nationale und gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3851
  • DB 1992, 1788
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 11.06.1992 - C-90/91
    1) Ist in dem Fall, daß eine Rentenleistung (im vorliegenden Fall eine Vollrente) allein nach den belgischen Rechtsvorschriften gewährt wird, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt, einschließlich seines Absatzes 3, zur Entscheidung der Frage anzuwenden, ob die Kumulierung mit einer von einem anderen Staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im vorliegenden Fall Italien, gewährten Rente zulässig ist? Welche Bedeutung kommt der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil Petroni und gleichlautenden späteren Urteilen ergibt, überhaupt noch zu?.

    14 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149) für Recht erkannt, daß der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern.

  • EuGH, 17.12.1987 - 323/86

    Collini / ONPTS

    Auszug aus EuGH, 11.06.1992 - C-90/91
    33 Gewährt nur ein Träger eine selbständige Leistung, so hat er diese Leistung zu berichtigen, indem er sie gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 um den vollen Betrag vermindert, um den die Summe der selbständigen Leistung und der proratisierten Leistungen den höchsten theoretischen Betrag überschreitet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 323/86, Collini, Slg. 1987, 5489).
  • EuGH, 21.03.1990 - 199/88

    Cabras / INAMI

    Auszug aus EuGH, 11.06.1992 - C-90/91
    Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der theoretische Betrag wie in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten dem Betrag der allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats geschuldeten vollen Leistung entspricht (vgl. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-199/88, Cabras, Slg. 1990, I-1023).
  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 11.06.1992 - C-90/91
    Daraus folgt, daß die Anwendung der Gemeinschaftsregelung keine Verringerung der nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährten Leistungen zur Folge haben darf (vgl. Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205).
  • EuGH, 18.02.1992 - C-5/91

    Di Prinzio / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 11.06.1992 - C-90/91
    15 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91, Di Prinzio, Slg. 1992, I-897) verbieten es jedoch dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht, daß diese nationalen Vorschriften vollständig, einschließlich der Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden.
  • EuGH, 21.07.2005 - C-30/04

    Koschitzki - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Frau Koschitzki verweist hierzu auf das Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 27).

    37 Was das Urteil Di Crescenzo und Casagrande angeht, so betraf es eine Situation, in der es um eine Bestimmung über die Kürzung der Leistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ging.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-442/97

    Van Coile

    20: - Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Slg. 1992, I-3851).

    22: - Rechtssache 58/84 (zitiert in Fußnote 8); verbundene Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (zitiert in Fußnote 18) und Rechtssache C-143/97 (zitiert in Fußnote 9).

  • EuGH, 12.09.1996 - C-251/94

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

    46 Herr Lafuente Nieto schlägt vor, diese Frage zu bejahen, da nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten niemals das erforderliche Maß übersteigen dürfe und die entsprechende Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c vom Gerichtshof in mehreren Urteilen für zulässig erklärt worden sei (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851).

    Sie betrifft Fälle, in denen der Leistungsanspruch erworben wurde, ohne daß auf diesen Artikel zurückgegriffen werden musste, und in denen nach Artikel 46 Absatz 1 ein Vergleich zwischen den Leistungen, auf die ein Anspruch nach den nationalen Rechtsvorschriften besteht, und denjenigen, die bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts beansprucht werden können, vorzunehmen war (vgl. insbesondere Urteil Di Crescenzo und Casagrande, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 02.08.1993 - C-31/92

    Larsy / INASTI

    11 Dazu ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 15) dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verbieten, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden.

    12 Aus dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil Di Crescenzo und Casagrande, a. a. O., Randnr. 16) ergibt sich jedoch auch, daß, wenn die alleinige Anwendung der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats sich für den Arbeitnehmer als weniger günstig erweist als die des in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Gemeinschaftssystems, die Bestimmungen dieses Artikels insgesamt anzuwenden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-366/96

    Louisette Cordelle gegen Office national des pensions (ONP).

    (8) - Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-31/92 (Larsy, Slg. 1993, I-4543, Randnr. 11); siehe auch Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 15), Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91 (Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 16), Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81 (Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15), Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 (Celestre, Slg. 1981, 1737, Randnr. 9) und Urteil vom 5. Oktober 1978 in der Rechtssache 26/78 (Viola, Slg. 1978, 1771, Randnr. 16/19).

    (9) - Urteil in der Rechtssache C-31/92 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 12); siehe auch Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 16); Urteil in der Rechtssache C-5/91 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssace 238/81 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 15); Urteil in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 (a. a. O. (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 9) und Urteil in der Rechtssache 26/78 (a. a. O., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 20/21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.1994 - C-406/93

    André Reichling gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité.

    Für eine eingehendere Erläuterung der Bestimmungen des Artikels 46 über die Leistungsberechnung ist auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91(2) zu verweisen.

    (2) ° Verbundene Rechtssachen C-90/91 und C-91/91 (Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-107/00

    Insalaca

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmungen des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt anzuwenden, wenn sich die alleinige Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften als weniger günstig für den Betroffenen erweist als die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Gemeinschaftsregelung (u. a. Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 16).
  • EuGH, 22.02.2001 - C-52/99

    Camarotto

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-475/93

    Jean-Louis Thévenon und Stadt Speyer - Sozialamt gegen Landesversicherungsanstalt

  • EuGH, 15.12.1993 - C-113/92

    Fabrizii u.a. / Office national des pensions

  • EuGH, 17.12.1998 - C-244/97

    Lustig

  • EuGH, 09.12.1993 - C-45/92

    Lepore und Scamuffa / Office national des pensions

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1993 - C-45/92

    Vito Canio Lepore und Nicolantonio Scamuffa gegen Office national des pensions. -

  • EuGH, 06.04.1995 - C-325/93

    Union nationale des mutualités socialistes / Del Grosso

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.1993 - C-113/92

    Enrico Fabrizii u. a. gegen Office national des pensions. - Soziale Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2000 - C-52/99

    Camarotto

  • EuGH, 18.02.1993 - C-193/92

    Bogana / Union nationale des mutualités socialistes

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-244/97

    Lustig

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2005 - C-30/04

    Koschitzki

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-143/97

    Office National des pensions (ONP) gegen Francesco Conti.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-325/93

    Union nationale des mutualités socialistes gegen Aldo Del Grosso. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1993 - C-31/92

    Marius Larsy gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1993 - C-307/91

    Association agricole Luxlait gegen Victor Hendel. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1992 - C-275/91

    Alfredo Iacobelli gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité und

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. April 1992 - C-90/91 (https://dejure.org/1992,20635)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Office national des pensions gegen Emilio Di Crescenzo und Angela Casagrande, verwitwete Barel.

    Alters- und Hinterbliebenenrenten - Berechnung der Leistungen - Nationale und gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-3851
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    1) Ist in dem Fall, daß eine Rentenleistung (im vorliegenden Fall eine Vollrente) allein nach den belgischen Rechtsvorschriften gewährt wird, Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt, einschließlich seines Absatzes 3, zur Entscheidung der Frage anzuwenden, ob die Kumulierung mit einer von einem anderen Staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im vorliegenden Fall Italien, gewährten Rente zulässig ist? Welche Bedeutung kommt der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil Petroni und gleichlautenden späteren Urteilen ergibt, überhaupt noch zu?.

    In seinem Urteil in der Rechtssache 24/75 (Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13) stellte der Gerichtshof fest: "Der Zweck der Artikel 48 bis 51 [EWG-Vertrag] würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern." Unter Randnummer 22 des Urteils zog der Gerichtshof die Schlußfolgerung, daß "Artikel 46 Absatz 3 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar [ist], soweit er vorschreibt, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt wird".

    Meines Erachtens geht dieser Ansatz auf das Urteil Petroni zurück.

    Meines Erachtens weicht die Entscheidung des Gerichtshofes im Fall Collini nicht von dem im Urteil Petroni niedergelegten Grundsatz ab.

    Das war nicht der Fall in der Rechtssache Collini, wo, wie Generalanwalt Da Cruz Vilaça ausführte (S. 5497 und 5502), die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Antikumulierungsbestimmungen sich als ungünstiger erwiesen hatten als die Anwendung von Artikel 46 einschließlich seines Absatzes 3. Der im Urteil Petroni aufgestellte Grundsatz war deshalb nicht anwendbar.

  • EuGH, 20.10.1977 - 32/77

    Giuliani

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    Zur Stützung ihres Vorbringens berufen sie sich auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 32/77 (Giuliani, Slg. 1977, 1857), die auf einen Rechtsstreit darüber zurückging, wie die deutschen Behörden die Invaliditätsrente eines in Italien wohnhaften italienischen Staatsbürgers berechnet hatten, der zuerst in Italien und später in Deutschland gearbeitet hatte.
  • EuGH, 02.07.1981 - 116/80

    Celestre

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    Lassen Sie mich hinzufügen, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 (Celestre u. a., Slg. 1981, 1737, Randnr. 12) und der Rechtssache 58/84 (Romano, Slg. 1985, 1679, Randnrn. 12 und 13) ausgeführt hat, die zuständige Behörde bei der Berechnung des Betrags nach Artikel 46 Absatz 3 alle Leistungen ausser acht zu lassen hat, die der Anspruchsberechtigte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat.
  • EuGH, 04.06.1985 - 58/84

    ONPTS / Romano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    Lassen Sie mich hinzufügen, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 (Celestre u. a., Slg. 1981, 1737, Randnr. 12) und der Rechtssache 58/84 (Romano, Slg. 1985, 1679, Randnrn. 12 und 13) ausgeführt hat, die zuständige Behörde bei der Berechnung des Betrags nach Artikel 46 Absatz 3 alle Leistungen ausser acht zu lassen hat, die der Anspruchsberechtigte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat.
  • EuGH, 18.02.1992 - C-5/91

    Di Prinzio / Office national des pensions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    Der Gerichtshof hat diese Grundsätze kürzlich in seinem Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91 (Di Prinzio, Slg. 1992, I-897) bestätigt.
  • EuGH, 13.10.1977 - 22/77

    Mura

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    In der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699) entschied der Gerichtshof, daß, wenn Artikel 46 Absatz 3 nicht anwendbar sei, weil er dazu führen würde, den Betrag der allein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbenen Leistungen zu kürzen, Artikel 12 Absatz 2 ebenfalls nicht anwendbar sei.
  • EuGH, 05.05.1983 - 238/81

    Van der Bunt-Craig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    Unter Randnummer 15 seines Urteils in der Rechtssache 238/81 (Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385) führte der Gerichtshof weiterhin aus, daß bei Anwendbarkeit von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 "Absatz 3, der die Kumulierung der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erworbenen Leistungen beschränken soll, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden" sei.
  • EuGH, 17.12.1987 - 323/86

    Collini / ONPTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    Das vorlegende Gericht war offenbar der Ansicht, es sei schwierig, das Urteil in der Rechtssache Petroni mit dem späteren Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 323/86 (Collini, Slg. 1987, 5489) in Einklang zu bringen, das die Anwendung von Artikel 46 in seiner Gesamtheit, also einschließlich seines Absatzes 3, ins Auge fasst.
  • EuGH, 21.03.1990 - 199/88

    Cabras / INAMI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-90/91
    Unter den Randnummern 23 bis 27 seines Urteils in der Rechtssache C-199/88 (Cabras, Slg. 1990, I-1023) hat der Gerichtshof ausgeführt:.
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