Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.1992 - C-2/90   

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https://dejure.org/1992,738
EuGH, 09.07.1992 - C-2/90 (https://dejure.org/1992,738)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.1992 - C-2/90 (https://dejure.org/1992,738)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - C-2/90 (https://dejure.org/1992,738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Richtlinie 84/631 des Rates
    1. Rechtsangleichung; Abfälle; Grenzueberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle; Richtlinie 84/631; Absolutes Verbot eines Mitgliedstaats, auf seinem Gebiet Abfall aus einem anderen Mitgliedstaat abzulagern; Unzulässigkeit; Pflicht zur Einhaltung des mit der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Regelung zur grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung zu konkret bezeichneten Einrichtungen; Verbot der Ablagerung und Ableitung von Abfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWGV Art. 9 ff., Art. 30

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Begriff der Ware - Mülldeponie

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbot des Ablagerns von Abfall aus anderen Mitgliedstaaten.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-4431
  • NJW 1993, 315 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 871
  • EuZW 1992, 577
  • DVBl 1992, 1427
  • DVBl 1995, 232
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus EuGH, 09.07.1992 - C-2/90
    34 Es trifft zu, daß zwingende Erfordernisse nur zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind (vgl. namentlich Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-1/90, Aragonesa de publicidad, Slg. 1991, I-4151).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    cc) Denn durch die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG wird jedenfalls die für den Abfall als Wirtschaftsgut und Ware im Sinne von Art. 28 AEUV einschlägige Warenverkehrsfreiheit (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - C-2/90 [ECLI:EU:C:1992:310], Kommission/Belgien - Slg. 1992, I-4431 Rn. 23 ff.) beeinträchtigt.

    aa) Der Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit lässt sich nicht durch die Gründe des Art. 36 Satz 1 AEUV und das generell geltende zwingende Erfordernis des Umweltschutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - C-2/90, Kommission/Belgien - Slg. 1992, I-4431 Rn. 29 ff.) rechtfertigen.

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Wenn danach Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind, bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs C-2/90 - NVwZ 1992, 871 ) im Bereich der Abfallwirtschaft, dass die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle dem Verursacherprinzip folgend in die Nähe ihres Entstehungsortes gehört (vgl. Koch/Reese, Getrennthaltung und Überlassung von Abfällen zur Beseitigung aus Gewerbebetrieben, 2001, S. 13).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Die Verordnung Nr. 259/93 hat die Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (ABl. L 326, S. 31) aufgehoben und ersetzt, mit der - wie der Gerichtshof festgestellt hat - eine umfassende Regelung geschaffen worden war, die insbesondere die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung in konkret bezeichneten Einrichtungen erfasste und auf der Verpflichtung zu vorheriger, detaillierter Notifizierung durch den Besitzer der Abfälle beruhte (Urteile vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache C-2/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-4431, Randnr. 20, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-422/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-1097, Randnr. 32).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,17813
Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90 (https://dejure.org/1991,17813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.01.1991 - C-2/90 (https://dejure.org/1991,17813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 1991 - C-2/90 (https://dejure.org/1991,17813)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbot des Ablagerns von Abfall aus anderen Mitgliedstaaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-4431
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.09.1988 - 302/86

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
    Ebensowenig ist ein Rückgriff auf die sich auf "zwingende Erfordernisse" beziehende Ausnahme von Artikel 30 EWG-Vertrag möglich, die den Umweltschutz umfasst (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607).
  • EuGH, 10.12.1968 - 7/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
    Dazu stützt es sich auf das Urteil vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 (Kommission/Italien, Slg. 1968, 634, 642), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß unter Waren im Sinne von Artikel 9 EWG-Vertrag "Erzeugnisse zu verstehen [sind], die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können".
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist Artikel 36 EWG-Vertrag eng auszulegen (vgl. beispielsweise Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5); ich halte es deshalb nicht für möglich, die sich auf die "Gesundheit von Menschen" beziehende Ausnahme weit auszulegen, so daß Beschränkungen für Stoffe zulässig wären, die nicht die Gesundheit oder das Leben, sondern höchstens die "Lebensqualität" gefährden.
  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist, wenn Gemeinschaftsrichtlinien gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag die Harmonisierung von Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten, und ausserdem Gemeinschaftsverfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen vorsehen, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben (Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35, und vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1629, Randnr. 36).
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Notwendigkeit für den Importeur oder den Händler, sich bestimmten Verwaltungsformalitäten zu unterziehen, bereits für sich genommen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung darstellen (vgl. beispielsweise Urteil vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25).
  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist, wenn Gemeinschaftsrichtlinien gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag die Harmonisierung von Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten, und ausserdem Gemeinschaftsverfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Maßnahmen vorsehen, der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben (Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35, und vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1629, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.03.1983 - 172/82

    Fabricants raffineurs d'huile de graissage / Inter-Huiles

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.01.1991 - C-2/90
    Ich möchte hinzufügen, daß diese Ansicht vom Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1983 in der Rechtssache 172/82 (Inter-Huiles, Slg. 1983, 555) gestützt wird, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Warenverkehr sowie die Richtlinie 75/439 über die Altölbeseitigung es nicht gestatten, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regelt, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten ist.
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