Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1992 - C-49/91   

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https://dejure.org/1992,1831
EuGH, 13.10.1992 - C-49/91 (https://dejure.org/1992,1831)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1992 - C-49/91 (https://dejure.org/1992,1831)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - C-49/91 (https://dejure.org/1992,1831)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Weber Haus / Finanzamt Freiburg-Land

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
    Steuerrecht; Harmonisierung; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften; Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer; Grenze

  • EU-Kommission

    Weber Haus / Finanzamt Freiburg-Land

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Anforderungen an die Erhebung einer Gesellschaftssteuer auf Gewinne derselben Unternehmensgruppe; Zulässigkeit der Erhebung einer Gesellschaftssteuer bei der Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 69/335/EWG vom 17.07. 1969 Art. 4 Abs. 2 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gewinnabführung zwischen zwei Gesellschaften - Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer - Grenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-5207
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 03.02.1993 - I R 90/88

    Gesellschaftsteuer bei Gewinnabführung zwischen Schwestergesellschaften

    Über diese Rechtsfragen hat der EuGH durch Urteil vom 13. Oktober 1992 Rs. C-49/91 (EuZW 1992, 736) wie folgt entschieden:.

    Diese Auslegung entspricht den Schlußanträgen des Generalanwalts F. G. Jacobs, wie er sie in der Sitzung vom 14. Mai 1992 in der Rechtssache C-49/91 vorgetragen hat.

    Die Auslegung steht allerdings im Widerspruch zu der Stellungnahme der Kommission im Schriftsatz vom 21. Mai 1991 in der Rechtssache C-49/91.

  • BFH, 24.03.1993 - I R 28/91

    Gesellschaftsteuerveranlagung nach freiwilliger Leistung eines Zuschusses an eine

    Das Urteil des EuGH vom 13. Oktober 1992 Rs.C-49/91 ist den Beteiligten bekannt und in Höchstricherliche Finanzrechtsprechung (HFR) 1993, 47 sowie in EuZW 1992, 736 veröffentlicht.

    Diese Auslegung entspricht den Schlußanträgen des Generalanwalts F.G. Jacobs, wie er sie in der Sitzung vom 14. Mai 1992 in der Rechtssache C-49/91 vorgetragen hat.

    Die Auslegung steht allerdings in Widerspruch zu der Stellungnahme der Kommission im Schriftsatz vom 21. Mai 1991 in der Rechtssache C-49/91.

    Dazu ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG einerseits und auf der Grundlage der vorgenommenen Auslegung des EuGH-Urteils vom 13. Oktober 1992 Rs.C-49/91 andererseits, daß im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 KVStG 1972 nicht verwirklicht sind.

  • BFH, 28.04.1993 - I R 41/90

    Steuerliche Wirkungen von Zuschüssen als freiwillige Leistungen eines

    Das Urteil des EuGH vom 13. Oktober 1992 Rs. C-49/91 ist den Beteiligten bekannt und in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 47, sowie in EuZW 1992, 736, veröffentlicht.

    Diese Auslegung entspricht den Schlußanträgen des Generalanwalts F.G. Jacobs, wie er sie in der Sitzung vom 14. Mai 1992 in der Rechtssache C-49/91 vorgetragen hat.

    Die Auslegung steht zwar im Widerspruch zu der Stellungnahme der Kommission im Schriftsatz vom 21. Mai 1991 in der Rechtssache C-49/91.

    Dazu ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG einerseits und auf der Grundlage der vorgenommenen Auslegung des EuGH-Urteils vom 13. Oktober 1992 Rs. C-49/91 andererseits, daß im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 KVStG 1972 nicht verwirklicht sind.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof folgt jedoch hinsichtlich der Herkunft einer Kapitalzuführung nicht einem förmlichen Ansatz, sondern fragt nach der tatsächlichen Zurechnung (vgl. in diesem Sinne Urteile Weber Haus, Randnrn.

  • EuGH, 30.03.2006 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Richtlinie 69/335 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung

    So hat der Gerichtshof als "Erhöhung des Gesellschaftsvermögens" im Sinne dieser Vorschrift beispielsweise folgende Vorgänge angesehen: eine Gewinnabführung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91, Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 10), die Gewährung eines zinslosen Darlehens (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-392/00, Norddeutsche Gesellschaft zur Beratung und Durchführung von Entsorgungsaufgaben bei Kernkraftwerken, Slg. 2002, I-7397, Randnr. 18), eine Übernahme von Verlusten (vgl. Urteil Siegen, Randnr. 13) und den Verzicht auf eine Forderung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C-15/89, Deltakabel, Slg. 1991, I-241, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.10.2002 - C-339/99

    ESTAG

    Wie aus Randnummer 11 des Urteils vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 (Weber Haus, Slg. 1992, I-5207) hervorgeht, ist nämlich die Feststellung, ob ein Vorgang in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 fällt, anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-46/04

    Aro Tubi Trafilerie - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verschmelzung

    24 - Urteile vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 (Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 11) und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-339/99 (ESTAG, Slg. 2002, I-8837, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-339/99

    ESTAG

    9: - Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 (Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2002 - C-71/00

    DEVELOP

    4: - Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-49/91 (Weber Haus, Slg. 1992, I-5207, Randnr. 11).
  • BFH, 28.07.1993 - I B 64/93

    Voraussetzungen für eine Abweichung eines Urteils vom Bundesfinanzhof (BFH)

    Dies schließt es jedoch nicht aus, daß entsprechende Leistungen auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages gesellschaftsteuerrechtlich anders zu beurteilen sind (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Februar 1991 Rs. C-249/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 375, und vom 13. Oktober 1992 Rs. C-49/91, HFR 1993, 47; BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 90/88, BStBl II 1993, 516).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1992 - C-280/91

    Finanzamt Kassel-Goethestrasse gegen Viessmann KG.

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   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-49/91   

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https://dejure.org/1992,24349
Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-49/91 (https://dejure.org/1992,24349)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.05.1992 - C-49/91 (https://dejure.org/1992,24349)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - C-49/91 (https://dejure.org/1992,24349)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Weber Haus GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Freiburg-Land.

    Ansammlung von Kapital - Gesellschaftsteuer - Gewinnabführung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-5207
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-49/91
    Die deutschen Rechtsvorschriften behandeln eine Kommanditgesellschaft offensichtlich entsprechend dieser Bestimmung als Kapitalgesellschaft, sofern sie wie die Klägerin als unbeschränkt haftenden (oder haftende) Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft im strengen Sinne hat (vgl. Randnr. 3 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 270/81, Felicitas/Finanzamt für Verkehrsteuern, Slg. 1982, 2771).
  • EuGH, 28.03.1990 - 38/88

    Siegen / Finanzamt Hagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1992 - C-49/91
    Der Bundesfinanzhof verweist in seinem Vorlagebeschluß auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-38/88 (Siegen, Slg. 1990, I-1447), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Übernahme von Verlusten einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft im Rahmen eines vor Feststellung der Verluste abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags das Gesellschaftsvermögen der Tochtergesellschaft nicht im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie erhöht.
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