Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.1992 - C-105/91   

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https://dejure.org/1992,3274
EuGH, 17.11.1992 - C-105/91 (https://dejure.org/1992,3274)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.1992 - C-105/91 (https://dejure.org/1992,3274)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 1992 - C-105/91 (https://dejure.org/1992,3274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    EWG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren; Streitgegenstand; Bestimmung während des Vorverfahrens; Nach dem Erlaß der mit Gründen versehenen Stellungnahme erfolgte rein formelle Angleichung der Beschwerdepunkte wegen einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften; Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Griechische PKW-Besteuerung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95; ; EWG-Vertrag Art. 169

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Besteuerung von Personenkraftwagen - Anwendung unterschiedlicher Sätze.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-5871
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.07.1988 - 298/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.11.1992 - C-105/91
    12 Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der nach Artikel 169 EWG-Vertrag erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf identische Rügen gestützt werden müssen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 4343).

    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1126, und vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.11.1992 - C-105/91
    Auf das erste Argument braucht nur geantwortet zu werden, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem Vertrag obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen besteht (vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 19).
  • EuGH, 01.12.1965 - 45/64

    Kommission EWG / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.11.1992 - C-105/91
    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1126, und vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821).
  • EuGH, 05.07.1990 - C-42/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.11.1992 - C-105/91
    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1126, und vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821).
  • EuGH, 27.11.1990 - 200/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 17.11.1992 - C-105/91
    21 Ebenso ist dem zweiten Argument, wonach die angefochtenen Rechtsvorschriften seit dem 30. April 1991 nicht mehr angewandt werden, entgegenzuhalten, daß das Vorliegen einer Vertragsverletzung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, anhand der Situation des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, wie sie sich bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erwähnten Frist darstellte, und daß später eingetretene Veränderungen folglich vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Sie beruft sich auf das Urteil in der Rechtssache C-105/91(22), das im vorliegenden Fall analog anzuwenden sei.

    Allerdings könnte der Hinweis auf das Urteil in der Rechtssache C-105/91 und den erneuten Erlass der beanstandeten Regelungen als stillschweigende Änderung des Klageantrags verstanden werden.

    Der Gerichtshof hat in dem Urteil in der Rechtssache C-105/91 festgestellt, dass die Kommission in einer Vertragsverletzungsklage gesetzliche Regelungen beanstanden kann, die der beklagte Mitgliedstaat erst nach Abgabe der begründeten Stellungnahme erlassen hat, wenn sie inhaltlich die ursprünglich beanstandeten Regelungen aufrechterhalten(23).

    22: - Urteil vom 17. November 1992 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gegenstand der gemäß Art. 226 EG erhobenen Klage in der Tat durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen (vgl. Urteile vom 17. November 1992, Kommission/Griechenland, C-105/91, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 12, und vom 10. September 1996, Kommission/Belgien, C-11/95, Slg. 1996, I-4115, Randnr. 73).
  • EuGH, 10.09.1996 - C-11/95

    Kommission / Belgien

    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871).

    73 Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der nach Artikel 169 des Vertrages erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 22.09.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Ist zwischen diesen beiden Phasen dieses Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 45/64, Kommission/Italien, Slg. 1965, 1057, vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13, und vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-11/95, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4115, Randnr. 74).

    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-417/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, mit den neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13).

    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).

  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    94 Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen gilt der vom Gerichtshof und vom Gericht angewandte Grundsatz der Übereinstimmung der Gründe, die im Rahmen des Vorverfahrens dargelegt wurden, und der Klagegründe (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 29. März 1990 in der Rechtssache T-57/89, Alexandrakis/Kommission, Slg. 1990, II-143, Randnrn. 8 und 9, und Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 12) nicht allgemein.
  • EuGH, 23.10.1997 - C-375/95

    Kommission / Griechenland

    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13).
  • EuGH, 29.03.2001 - C-404/99

    Kommission / Frankreich

    Folglich ist der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach dem EG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht obliegen, unabhängig vom Umfang oder von der Häufigkeit der beanstandeten Situationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 19, und Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

    24 - Vgl. zum Streitgegenstand bei Vertragsverletzungsverfahren die Urteile vom 17. November 1992, Kommission/Griechenland (C-105/91, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13), vom 9. September 2004, Kommission/Griechenland (C-417/02, Slg. 2004, I-7973, Randnr. 17), und vom 22. September 2005, Kommission/Belgien (C-221/03, Slg. 2005, I-8307, Randnr. 39), sowie für den Fall gleichlautender neuer Bestimmungen der Union die Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C-365/97, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 36), und vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg (C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    Folglich sind bei der Prüfung der Klage der Kommission gegen das Königreich Spanien die nationalen Rechtsvorschriften zugrunde zu legen, die bei Ablauf der dem Mitgliedstaat gesetzten Frist für die Anpassung an die mit Gründen versehene Stellungnahme in Kraft waren (vgl. z. B. Urteil Kommission/Griechenland, angeführt in Fußnote 39, Randnr. 40, und Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1997 - C-184/96

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-417/02

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-375/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

  • EuG, 27.01.2000 - T-49/97

    TAT European Airlines / Kommission

  • EuGH, 18.11.2004 - C-317/02

    Kommission / Irland

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992 - C-105/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,23256
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992 - C-105/91 (https://dejure.org/1992,23256)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.1992 - C-105/91 (https://dejure.org/1992,23256)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - C-105/91 (https://dejure.org/1992,23256)
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  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Besteuerung von Personenkraftwagen - Anwendung unterschiedlicher Sätze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1992, I-5871
 
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